Einsendeaufgaben 2 EA WS 20/21

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Hallo zusammen,

hat schon jemand mit der Falllösung der zweiten EA begonnen und mag sich austauschen?

Viele Grüße
Drenica
 
Hallo,
also ich bearbeite die 2. EA auch.

Im ersten Sachverhalt habe ich die Strafbarkeit des J wegen einer Sachbeschädigung am Hund des G geprüft, wobei er einem error in persona vel objecto unterlegen ist (unbeachtlich, da Gleichwertigkeit beider Tatobjekte Wolf-Hund).
Dazu hätte ich eine versuchte Sachbeschädigung am Wolf angenommen. G ist bei mir wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung strafbar.

Im zweiten SV hätte ich nur die Freiheitsberaubung des G am J geprüft, wobei G einem ETBI unterlegen ist.

Soweit ist mein Aufbau bisher. Würde mich um weitere Anmerkungen freuen.

VG
Jessy
 
Hallo JessSz 89,

genau, im ersten TK, bei der Strafbarkeit des J, habe ich auch so. Den Versuch bzgl. des Wolfs habe ich nicht. Prüftman das nicht nur bei Gleichwertigen Objekten? Also Mensch - Mensch? Bei der Strafbarkeit des G habe ich die Anstiftung zur Sachbeschädigung abgelehnt, weil der error in persona vel objecto auch für den Haupttäter unbeachtlich sein muss. Daher den subj. Tb abgelehnt, mangels Vorsatz zur Haupttat. Dann kommt man Zur Prüfung der versuchten Anstiftung und diese wiederum abgelehnt, weil § 303 nur ein Vergehen und kein Verbrechen.

Zum 2. TK
Bei der Strafbarkeit von G habe ich auch den §239. Wie hast du das mit der Verwechslung von J und dem Dieb gemacht? Auch im subj. TB gesagt, dass es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt? welcher Theorie bist du gefolgt (der eingeschränkten oder rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie)? Und ich bin mir nicht sicher, wo man die Info im SV, dass J seine Jagdausrüstung mit Erlaubnis des G dort untergebracht hat, thematisieren soll. Eine Idee?

VG
Drenica
 
Hallo Drenica,

bezüglich des ersten TK habe ich die versuchte Strafbarkeit am Wolf nur angeprüft, wird aber angelehnt, da der Vorsatz bereits auf den Hund konkretisiert wurde. Und geprüft habe ich es, da ich Hund und Wolf als gleichwertig angesehen habe.

Bezüglich der Strafbarkeit des G im ersten TK müsste nach deiner Beschreibung G wegen Anstiftung strafbar sein, wie bei mir, da error in persona bei diesem auch unbeachtlich, was bedeutet, dass der Vorsatz erhalten bleibt.

Beim zweiten TK habe ich die Verwechslung des J mit einrm Dieb auch kurz als error in persona im subj. TB erwähnt, die den Vorsatz aufgrund der Gleichwertigkeit nicht entfallen lässt. Im Rahmen der Schuld habe ich dann den ETBI geprüft. Ich denke ich entscheide mich für die rechtsfolgenverweisende...bin aber noch am überlegen...den Aspekt mit dem Einverständnis des G, dass J seine Jagsausrüstung im Schuppen verwahren darf, werde ich denke nur kurz in dem Zusammenhang beim ETBI verwenden, dass J nicht rechtswidrig im Schuppen war...sondern gerechtfertigt rein durfte...
was meinst du dazu?

VG
Jessy
 
Nur mal als kurze Anmerkung hinsichtlich des Wolfes im ersten TK. Dieser ist mE herrenlos gem. 960 BGB, so dass der obj. Tb bereits nicht erfüllt sein dürfte. LG
 
Hallo JessSZ89,

ja, genau, das denke ich auch. Schreibe zum Versuch bzgl. Wolf nur einen Satz. Und herrenlos, wie Robbery geschrieben hast, ist der Wolf auch.

Zum 2. TK bei G habe ich das auch so gemacht. Ich verwurschtel das Einverständnis auch i. R. d. ETBI. Denke, dass ich auch der rechtsfolgenverweisenden Theorie (Vom BGH vertreten) folgen werde.
 
Hallo,
ich bearbeite auch gerade die EA.
Größtenteils habe ich das so wie ihr. Ich bin allerdings nicht auf den herrenlosen Wolf eingegangen. Ich habe mit dem tatsächlichen Erschießen des Hundes angefangen und der ist eben nicht herrenlos. In meiner Lösung ist der Irrtum im Ergebnis unbeachtlich, weil gleiches Objekt und sich der Vorsatz dann auf den Hund konkretisiert hat. Beim subjektiven TB habe ich dann den Irrtum des J thematisiert und später dann bei der Anstiftung wie sich dies auf G auswirkt. Bin mal gespannt, wie es dann in der Musterlösung steht :-)
 
@Drenica: ich habe jetzt noch den 127 I StPO im 2. TK i.R.d. 239 StGB bei G geprüft (auf frischer Tat ertappt), dies aber abgelehnt (Meinungsstreit ob tatsächlich begangene Tat notwendig hierfür
->h.M.: ja ->RW (+)...
und dann bin ich bei der Schuld auf den ETBI eingegangen und diese aufgrund der rechtsfolgenverweisende eingeschrä. ST abgelehnt.

VG Jessy
 
Zurück
Oben