Sonstiges 55302 MMÖ - Wer ist dabei im WS 2021/2022

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
10 von 90
Hallo zusammen,

gibt es Mitstreiter für dieses Semester? Hat jemand Interesse an einer Lerngruppe mit Fallbearbeitung/Themenbesprechung? Der Modulinhalt ist ja sehr umfangreich und es gab keine Stoffeingrenzung, daher möchte ich so früh wie möglich loslegen und mich mit den Inhalten beschäftigen.

LG
Steffi
 
Die EA ist schon online im Übungssystem, freue mich auf einen Austausch.

ÖR ist so gar nicht meins, daher bin ich gespannt, wie das Modul wird.
 
Hallo Leute,
wegen Statthaftigkeit - ist das Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage (dann § 80 V 1 VwGO)
oder andere Fälle z. B. Verpflichtungsklage (dann 123 VwGO)?
Ich denke Verpflichtungsklage, da L Anspruch auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis geltend macht.
Was denkt Ihr? - siehe auch Youtube, Einstweiliger Rechtsschutz/Bucerius Law School
Euer Tschitschibi
 
Hi,
also ich ging eher von einer Anfechtungsklage in der Hauptsache, wegen des sofortigen Vollzugs (Schließung der Spielhalle), aus.
 
Hallo Leute,
wegen Statthaftigkeit - ist das Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage (dann § 80 V 1 VwGO)
oder andere Fälle z. B. Verpflichtungsklage (dann 123 VwGO)?
Ich denke Verpflichtungsklage, da L Anspruch auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis geltend macht.
Was denkt Ihr? - siehe auch Youtube, Einstweiliger Rechtsschutz/Bucerius Law School
Euer Tschitschibi

Wer ist denn L? Ich habe hier A und die Stadt B
Habe ich etwa eine falsche EA bearbeitet?! :/
 
Hey Leute,
mit dem Fall BeckRS 2020, 9270 konnte ich ein Aufbau für die EA überlegen

I. Zulässigkeit (+)
Einsweiliger Rechtschutz
VSS AK (+)
II. Begründetheit
1. Ermächtigungsgrundlage

15 II GeWO
2. Formelle RM (+)
- Laut SV!
3. Mat. RM
- 15 II GeWO Ermessensvorschrift
Ich konnte hier keine Ermessensfehler finden. Der SV gibt hier auch nicht gerade viel her.
- Zur Ausübung des Gerwerbes benötigt A eine Erlaubnis nach § 24 I GlüStV => hat er nicht!
- Befreiung nach § 29 IV?
4. Ermessenfehlerfrei
- Kann keine Ermessensfehler sehen. Denke hier an eine kleine Argumentation FÜR den Kampf gegen Wett- und Spielsucht.
III. Ergebnis
Zulässigkeit (+), Begründetheit (-)
Antag hat kein Aussicht auf Erfolg

Soweit meine Überlegungen. Denke nächste Woche fange ich mit dem Schreiben an.
Was denkt ihr eigentlich über eine Abwägung zwischen Berufsfreiheit und dem Kampf gegen die Spielsucht?

MfG
 
Hey Leute,
mit dem Fall BeckRS 2020, 9270 konnte ich ein Aufbau für die EA überlegen

I. Zulässigkeit (+)
Einsweiliger Rechtschutz
VSS AK (+)
II. Begründetheit
1. Ermächtigungsgrundlage

15 II GeWO
2. Formelle RM (+)
- Laut SV!
3. Mat. RM
- 15 II GeWO Ermessensvorschrift
Ich konnte hier keine Ermessensfehler finden. Der SV gibt hier auch nicht gerade viel her.
- Zur Ausübung des Gerwerbes benötigt A eine Erlaubnis nach § 24 I GlüStV => hat er nicht!
- Befreiung nach § 29 IV?
4. Ermessenfehlerfrei
- Kann keine Ermessensfehler sehen. Denke hier an eine kleine Argumentation FÜR den Kampf gegen Wett- und Spielsucht.
III. Ergebnis
Zulässigkeit (+), Begründetheit (-)
Antag hat kein Aussicht auf Erfolg

Soweit meine Überlegungen. Denke nächste Woche fange ich mit dem Schreiben an.
Was denkt ihr eigentlich über eine Abwägung zwischen Berufsfreiheit und dem Kampf gegen die Spielsucht?

MfG
Vorsicht im Sachverhalt steht Formelle Rechtmäßigkeit von § 15 GewO.... Nicht gemeint ist die formelle RMK im Rahmen des 80 II 1 Nr.4 VwGO zuvor. die muss geprüft werden.
 
Hey Leute,
im Sachverhalt steht zwar nicht viel darüber, aber geht ihr hier auch auf Art. 12 I GG ein?
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit lässt sich hier doch leicht bejahen!?
 
Bei der Begründetheit der Hauptsache sollte §80IIIVwGo nicht übersehen werden.
Habe ich mir auch so gedacht. Habe auch viele Fälle mir angesehen, die vergleichbar waren.

Das Schreiben der Behörde ist zwar kurz gehalten, lässt aber doch erkennen, dass ein Vollzugsinteresse besteht, damit sich A, ohne Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle, nicht weiter bereichert.
Die Begründungserfordernis nach 80 III geht bei mir also durch.
 
Ich wäre jetzt mit der Falllösung bis auf einen Prüfungspunkt durch: dem Rechtsschutzbedürfnis. M.E. nach bestehen keine Bedenken gegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der A, obwohl der Bescheid bereits in Bestandskraft erwachsen sei. Wie habt ihr diesen Prüfungspunkt ausgeführt? Kurz gehalten oder auf jeden einzelnen Punkt (1. Widerspruchseinlegung 2. keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache 3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde) eingegangen? ÖffR ist bei mir nun bisschen länger her und habe bei diesem Prüfungspunkt eine Unsicherheit bei der Formulierung, da gemäß SV der Bescheid bestandskräftig ist und A auch dagegen nicht vorgegangen ist.

Zudem zu den Kommentaren oben:

§ 80 Abs. 3 VwGO: habe ich ebenfalls ausgeführt mit dem Hinweis auf § 28 Abs. 1 VwVfG (= analoge Anwendung bei Anordnung zur sofortigen Vollziehung nicht durchzuführen)
Art. 12 GG ist mit dem GlüStV konform (ganz kurz bei der Interessenabwägung erwähnt) - hatte damals im Verfassungsrecht den 2. GlüÄndStV als Thema der Hausarbeit (mit einer 1,3 bestanden - selbe Begründung verwendet)

Gesamtergebnis des Falles: Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Insofern auch keine Aussicht auf Erfolg.

Habt ihr als Ermächtigungsgrundlage nur § 15 Abs. 2 GewO genommen oder i. V. m. dem GlüStV?
 
Ich komme zum gleichen Ergebnis. Das RSB habe ich nur ganz kurz ausgeführt, den Widerspruch habe ich nicht thematisiert. Ich habe das Erfordernis eines vorherigen Antrags auf Aussetzung geprüft und ob sie in der Hauptsache einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Antrag verneint wegen 80 VI iVm II S. 1 Nr. 1 VwGO, vorheriger Rechtsbehelf (+), sie hat Klage, hier eine Anfechtungsklage eingereicht. Mehr habe ich dazu nicht geschrieben.
 
Ich komme zum gleichen Ergebnis. Das RSB habe ich nur ganz kurz ausgeführt, den Widerspruch habe ich nicht thematisiert. Ich habe das Erfordernis eines vorherigen Antrags auf Aussetzung geprüft und ob sie in der Hauptsache einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Antrag verneint wegen 80 VI iVm II S. 1 Nr. 1 VwGO, vorheriger Rechtsbehelf (+), sie hat Klage, hier eine Anfechtungsklage eingereicht. Mehr habe ich dazu nicht geschrieben.
Ich denke, §80 II 3 reicht um die (sofortige) Vollziehung anzufechten. Wenn A dies (in der Hauptsache) durchzieht ist die Hauptsache begründet.
 
Hallo zusammen,

ich hätte die Möglichkeit über Tobias Gietmann von der Rewi-Fachschaft ein Seminar für dieses Modul auf die Beine zu stellen. Wir bräuchten dafür mindestens 5 Leute, die sich verbindlich anmelden. Die Online-Seminare der Fachschaft kosten 50 € und sind Wochenende-Seminare. Einen Termin gibt es bisher noch nicht, da würde man sich eventuell nach uns richten. Aktuell wären wir schon zu zweit, evtl. zu dritt.
Dozentin wäre Lisa Domanski, sie hält auch die Verwaltungsrechts-Seminare aus dem LL.B.

Hat hier noch jemand Interesse an einem Seminar als Vorbereitung auf die Klausur?

VG Steffi
 
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