Sonstiges BGB II/2 - keine Klausur bei damaliger Belegung?

Studiengang
Bachelor of Laws
Hi Zusammen,

mir geht es um das leidiger Thema der BGB II/2-Klausur. Vielleicht mache ich es zu kompliziert oder es ist wirklich kompliziert. Schon vorab ein Sorry an all diejenigen, denen das Thema schon zum Halse heraushängt :-( Gleichwohl muss ich noch einmal die Frage stellen:

Nachfolgendes hatte ich an das Prüfungsamt gemailt:

Sehr geehrte Damen und herren,

ich habe die Information erhalten, dass diejenigen, die die Module "BGB II" nach altem Recht, und auch "Arbeitsvertragsrecht" nach altem Recht belegt haben (Belegung reicht aus), für die Teilnahme an der Klausur bzw. Bestehen der HA weiterhin jeweils 10 ECTS erhalten. Das bedeutet, dass im Falle des Bestehens der HA in BGB II dann keine Klausur in BGB II/2 zu schreiben ist.

Ich meine, dass diese Konstellation auch auf mich zutrifft und wäre für eine Rückmeldung bzw. Bestätigung dankbar.

Vielen Dank im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort Prüfungsamt:

Sehr geehrte ....

Sie müssen die beiden Module Arbeitsvertragsrecht und BGB II/1 absolvieren, erhalten je 10 ECTS und müssen das Modul BGB II/2 nicht mehr bearbeiten.


Mit freundlichen Grüßen

Meine Antwort:

Sehr geehrte Frau ....,

danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.

Es sind also die beiden Module Arbeitsvertragsrecht und BGB II/1 zu absolvieren, mithin also die Klausuren zu schreiben, um das Modul BGB II/2 nicht mehr bearbeiten zu müssen. Ist das richtig?

Da ich im Arbeitsrecht noch keine Klausur geschrieben habe, trifft die obige Regelung auf mich (noch) nicht zu, wenn ich es richtig sehe, oder?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.



Mit freundlichen Grüßen


Antwort Prüfungsamt:

Sehr geehrte .......,


wie ich bereits geschrieben haben, müssen Sie BGB II/2 nicht mehr bearbeiten, da Sie schon die „großen“ Module BGB II und Arbeitsvertragsrecht vor dem SS 2015 belegt und bearbeitet haben.


Mit freundlichen Grüßen


Meine Frage an euch:

1)
Im Arbeitsvertragsrecht habe ich noch keine Klausur geschrieben, sondern lediglich die Einsendarbeiten (vor dem SS 2015).

BGB II/2 kann ich dennoch getrost abhaken. Eine Klausur muss ich nicht mehr schreiben.

> Ja oder nein?


2)
Wenn ihr dies bejaht, wie kommen wir denn dann auf unsere ECTS am Ende des Studiums?


Ich möchte einfach das "große Erwachen" am Ende des Studiums verhindern.

Danke euch schon jetzt für eure Geduld und vor allem eure Rückmeldung.


Viele Grüße
Terracodes
 
Ich habe Deine Frage ans Prüfungsamt so verstanden, dass Du vor der Änderung sowohl BGB II als auch Arbeitsvertragsrecht schon belegt hattest.
Somit gilt für Dich laut der Antwort des Prüfungsamts:

Du wirst sowohl für die Modulabschluss-Hausarbeit BGB II/1 als auch für die Klausur Arbeitsvertragsrecht je 10 ECTS erhalten, somit zusammen 20 ECTS. BGB II/2 musst Du nicht belegen und keine Klausur in BGB II/2 schreiben.

Andere Studenten, die die Module BGB II bzw. Arbeitsvertragsrecht nicht wie Du vor der Änderung schon belegt hatten, müssen sowohl BGB II/1 schreiben als auch BGB II/2 und auch Arbeitsvertragsrecht. Diese anderen Studenten erhalten nach momentan geltender Regelung für BGB II/1 10 ECTS, für BGB II/2 5 ECTS und für Arbeitsvertragsrecht 5 ECTS, somit auch zusammen 20 ECTS.

BGB II/1 und Arbeitsvertragsrecht musst Du auf jeden Fall schreiben, um die beiden Module kommst Du nicht herum.
Nur BGB II/2 bleibt Dir erspart, da Du sowohl BGB II/1 als auch Arbeitsvertragsrecht vor der Änderung belegt hattest.
 
Vor der Änderung gab es
Propädeutikum 10 ECTS
BGB I (Allgemeiner Teil des BGB) 10 ECTS
BGB II (Schuldrecht, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht) 10 ECTS
Arbeitsvertragsrecht 10 ECTS


Mit der Änderung wurde das sehr umfangreiche BGB II - Modul aufgespalten. Resultat für diejenigen, für die die obige Regelung nicht gilt:
Propädeutikum 10 ECTS
BGB I (Allgemeiner Teil des BGB) 10 ECTS
BGB II/1 (Schuldrecht AT, vom Schuldrecht BT Kaufvertragsrecht) 10 ECTS
BGB II/2 (Schuldrecht BT Rest, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht) 5 ECTS
Arbeitsvertragsrecht 5 ECTS

Resultat für diejenigen, die vor der Änderung BGB II und Arbeitsvertragsrecht schon belegt hatten und für die somit die Sonderregelugn gilt:
Propädeutikum 10 ECTS
BGB I (Allgemeiner Teil des BGB) 10 ECTS
BGB II/1 (Schuldrecht AT, vom Schuldrecht BT Kaufvertragsrecht) 10 ECTS
Arbeitsvertragsrecht 10 ECTS
BGB II/2 muss weder belegt noch die Klausur geschrieben werden.
 
Huhu,

jetzt bin ich auch vollkommen durcheinander!
BGB 2 (alte Version vor Änderung) gliedert sich jetzt auf in 55103 (BGB II/1 und 55106 BGB II/2).
Wer vor der Änderung BGB2 belegt und das Quorum an EAs bestanden hat, der erhält die Klausurzulassung für 55106 (BGBII/2) und muß die Hausarbeit BGB II/1 nicht mehr schreiben. Eine einmal erlangte Klausurzulassung bleibt auch nach der Änderung bestehen.

Muß man dann jetzt die 55106 Klausur (und Arbeitsvertragsrecht Klausur) noch schreiben oder nicht????
Oder muß man die Hausarbeit 55103 schreiben und dann die Klausur 55106 nicht mehr?
 
Danke dir.

BGB II/1 (das ehemalige BGB 1 (?) hatte ich schon geschrieben und bestanden.

Ich habe Deine Frage ans Prüfungsamt so verstanden, dass Du vor der Änderung sowohl BGB II als auch Arbeitsvertragsrecht schon belegt hattest.

Genau so war es gemeint :-)

Somit gilt für Dich laut der Antwort des Prüfungsamts:

Du wirst sowohl für die Modulabschluss-Hausarbeit BGB II/1 als auch für die Klausur Arbeitsvertragsrecht je 10 ECTS erhalten, somit zusammen 20 ECTS. BGB II/2 musst Du nicht belegen und keine Klausur in BGB II/2 schreiben.

Andere Studenten, die die Module BGB II bzw. Arbeitsvertragsrecht nicht wie Du vor der Änderung schon belegt hatten, müssen sowohl BGB II/1 schreiben als auch BGB II/2 und auch Arbeitsvertragsrecht. Diese anderen Studenten erhalten nach momentan geltender Regelung für BGB II/1 10 ECTS, für BGB II/2 5 ECTS und für Arbeitsvertragsrecht 5 ECTS, somit auch zusammen 20 ECTS.

BGB II/1 und Arbeitsvertragsrecht musst Du auf jeden Fall schreiben, um die beiden Module kommst Du nicht herum.
Nur BGB II/2 bleibt Dir erspart, da Du sowohl BGB II/1 als auch Arbeitsvertragsrecht vor der Änderung belegt hattest.

Okay, perfekt erklärt :-); BGB II/1 ist ja glücklicherweise nur eine Hausarbeit, Arbeitsrecht ist auch zu schaffen. Ich hatte lediglich (damals) vor der Änderung - also normal BGB II - eine Hausarbeit geschrieben und bestanden. Nur die Klausur im BGB II habe ich immer wieder vor mir her geschoben.

Herzlichen Dank für die gute Erklärung.
 
Genau das haben viele bereits getan und eben diese Aussage vom Prüfungsamt erhalten, wie es hier mehrfach schon beschrieben wurde...

Und irgendeine Instanz an der FernUni muss doch verläßliche Antworten geben können, oder???

Ich sehe für mich keine Veranlassung, bereits entschiedene Sachverhalte erneut anzufragen.
 
Wer hat denn hier aus dem Forum vom Prüfungsamt ReWi schon eine solche E-Mail erhalten, dass die zuvor gegebene Aussage falsch ist und somit die Rolle rückwärts praktiziert wird???

Ich selbst habe eine solche Mail noch nicht erhalten, von daher gehe ich weiterhin davon aus, dass die mir vom Prüfungsamt im Juli 2015 gegebene Information weiterhin Bestand hat.
 
Sie hat eine Mail vom Prüfungsamt erhalten, die ich von Ihr per PN zur Kenntnis bekommen habe.

Da ich aber bisher absolut keine gleichlautende Information erhalten habe, gehe ich noch davon aus, dass die mir gegenüber gemachte Aussage des Prüfungsamtes weiterhin Bestand hat.

Ob es dazu auch den gleichen Sachverhalt betrifft wie bei mir und evtl. anderen, kann ich ebenfalls nicht abschließend beurteilen...
 
Sie hat eine Mail vom Prüfungsamt erhalten, die ich von Ihr per PN zur Kenntnis bekommen habe.

Da ich aber bisher absolut keine gleichlautende Information erhalten habe, gehe ich noch davon aus, dass die mir gegenüber gemachte Aussage des Prüfungsamtes weiterhin Bestand hat.

Ob es dazu auch den gleichen Sachverhalt betrifft wie bei mir und evtl. anderen, kann ich ebenfalls nicht abschließend beurteilen...
Und in dem hier oben reingestellten E-Mailverkehr von Terracodes mit dem Prüfungsamt steht es ja auch so drin, dass man BGB II/2 nicht schreiben muss wenn die im E-Mail-Verkehr genannten Voraussetzungen vorliegen.
 
Eben, und eine solche Mail auf meine Situation hin habe ich auch erhalten, im Moment sehe ich das noch gelassen - es kam ja noch nix offizielles vom PA...
 
Wobei es absolut nichts neues wäre, dass man vom Prüfungsamt unterschiedliche Aussagen zurückbekommt.
 
Das glaube ich sofort, aber ob die dann immer unbedingt mit Nachteilen für die Studierenden verbunden sein müssen - das wage ich noch zu bezweifeln...
 
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