Sonstiges BGB in der Juraklausur????

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Hallo zusammen!!

Ich habe mir überlegt 2018 an der Fernuni Jura in Teilzeit zu studieren. Eine Frage die mich
beschäftigt ist, darf ich z.B. während der Klausur Literatur mitnehmen, wie bspw. das BGB?????
Oder ist das nicht gestattet???? Ich habe gehört, dass das an der Fernuni nicht erlaubt wäre...aber
ihr kennt das ja mit Hörensagen.

Danke für eure Antworten!!!!

Viele Grüße
Christoph
 
"Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!"
Insofern "darfst" Du selbstverständlich die entsprechenden Gesetztestexte in die Klausur mitnehmen! Erlaubt sind aber nur die reinen Texte, oder eben Sammlungen wie der Schönfeld (für ältere Semester), aber keine Kommentare o.ä.
Nachlesen kannst Du das alles auch hier:https://www.fernuni-hagen.de/rewi/download/info_2_ss2017.pdf auf S. 11!
Also, alles easy! :thumbsup:
Und viel Spaß beim Studium!:like:
 
Hi, danke für die Antwort :perfekt:

Ich hatte gedacht, dass ich das auswendig lernen muss (naja, lernen muss mann eh...)
Dann werde ich es machen und mich 2018 einschreiben:freu2:

Viele Grüße
Christoph
 
Im Juristischen ist relativ wenig auswendig zu lernen im Sinne von "wortwörtlich zitieren"!
Was man drauf haben muss, sind die Zusammenhänge, und die Stellen, bei denen es einen so genannten "Streit" gibt.
Dabei ist es aber gerade in Klausuren so, dass man die Zusammenhänge, wenn man sich im Gesetzestext grob zurechtfindet, notfalls auch aus dem Text erarbeiten kann, und bei den Streits es sogar, je nach Korrektor, schädlich sein kann, zu genau zu wissen, wer welche Meinung vertritt, denn diese Textquelle hat man nicht dabei...
Das bekommt man aber auch drauf, wenn man sich nur ein wenig mit dem Stoff beschäftigt, und die "Bücher" je nach Lerntyp z.B. durch Vorlesungen (u.a. iTunes U) ergänzt. Im BGB kann ich da z.B. die LMU mit Prof. Lorenz sehr empfehlen! :like:
Im Übrigen habe ich mir im Laufe des Lebens ganz bewusst angewöhnt, all das, was ich dann, wenn ich es brauche, auch nachlesen kann, nicht auswendig zu lernen!
Denn, wer lesen kann, ist klar im Vorteil...:reader::thumbsup:
 
Im Juristischen ist relativ wenig auswendig zu lernen im Sinne von "wortwörtlich zitieren"!
....wie viel Jura Klausuren hast Du nochmal geschrieben? ...war das Keine? oder war das an einer anderen Uni?
natürlich muss man keine Gesetzestexte auswendig lernen, denn die darf man ja als Hilfsmittel verwenden. Aber was nicht im Gesetz steht, muss man sehr wohl auswendig lernen, Herr Alleswisser
 
....wie viel Jura Klausuren hast Du nochmal geschrieben? ...war das Keine? oder war das an einer anderen Uni?
natürlich muss man keine Gesetzestexte auswendig lernen, denn die darf man ja als Hilfsmittel verwenden. Aber was nicht im Gesetz steht, muss man sehr wohl auswendig lernen, Herr Alleswisser
Ich habe keine Ahnung wie viele das waren!
Wie viele schreibt man den so im Schnitt bis zum Examen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Allein aus dem Umstand, dass man zur Bewältigung einer Klausur lediglich begrenzte Zeit zur Verfügung hat ergibt sich, dass man sowohl Definitionen, welche auch meist nicht in den Rechtsnormen enthalten sind, als auch die Gesetzestexte weitgehend auswendig lernen bzw. können sollte. Allein durch das Üben ergibt sich schon, dass man die einzelnen Normen quasi "im Schlaf" kann. Der Gesetzestext, dtv-Text, hilft dann immer zum "feinjustieren", d.h. war es jetzt Abs. 1 S. 2 BGB des § xy oder doch eher Abs. 2 S. 1. Somit kann die Frage nach dem Auswendiglernen an sich bejaht werden, die Frage nach einem extra Arbeitsaufwand kann allerdings verneint werden, da sich durch üben das Auswendiglernen automatisch ergibt und an sich ein guter Gradmesser für die eigene Tauglichkeit für die Klausur ist. So, alles klar jetzt? :-)
 
Nochmal, man muss den Gesetzestext nicht auswendig lernen!
Das ist sogar eher schädlich, da ein Gesetz sozusagen ein "lebender Organismus" ist, an dem sich ständig etwas ändert. Schlägt man dann nicht mehr nach, weil man es ja sowieso auswendig kann, dann macht man hier möglicherweise entscheidende Fehler!
Was man im Laufe der Zeit natürlich verinnerlichen sollte, sind die Zusammenhänge der Gesetze und auch ihre Fundorte!
Wenn man für jeden einzelnen Paragrafen erst auf die Idiotenwiese muss, dann hat man in der Klausur ganz klar nicht die Zeit um alles zu schaffen.
In aller Regel sind Klausurthemen aber auch durch bestimmte Gebiete umrissen, was es dann auch z.B. im BGB auf einige wenige relevante Textstellen eingrenzt, und damit nur über wenige Seiten hinweg, und vielleicht nochmal auf einzelne Textstellen z.B. im AT geblättert werden muss.
Wie ich bereits ursprünglich geschrieben habe, muss man für erfolgreiche Klausuren (und insgesamt ein erfolgreiches Jura-Studium) die relevanten Zusammenhänge (reine Verweise auf § darf man sich aber z.B. in aller Regel an die Seite seines BGB etc. schreiben) kennen, man muss die notwendigen Definitionen kennen, und man muss den Stoff soweit "drauf" haben, dass man auch die sogenannten Streitigkeiten vom Inhalt her wiedergeben kann.
Nicht mehr, und auch nicht weniger!
Ein "Auswendiglernen" im Sinne von Paragrafen auswendig können ist nicht notwendig, und eher schädlich!
Den Rest nimmt man, wenn man nicht ganz doof ist, beim normalen lernen mehr oder weniger automatisch mit!

Auch wenn das nicht jedem schmecken mag,weil sich viele in dem Bereich für etwas Besonderes halten, aber ein Jurastudium ist keine Hexerei, und wer ein bisschen Lesegewand ist, und sich Zusammenhänge merken kann, oder in der Lage ist, sich die richtigen Eselsbrücken zu bauen, bekommt sowas, im Gegensatz zu vielen anderen Studienrichtungen, in aller Regel gut geschafft!
 
Kannst du bitte mal deinen aggressiv angehauchten Ton etwas reduzieren, das wäre angenehm. Die anderen User hier schreiben auch nicht in dieser Art und Weise.

Mittlerweile glaube ich aber, dass es hier quasi mehr um die Definition vom "Auswendiglernen" geht als um die Sache an sich. Natürlich muss man nicht wortgleich die Rechtsnormen im Kopf haben, wobei sich das meist aus dem Lernprozess sowieso ergibt. Aber man muss den Inhalt sehr genau kennen und verstanden haben und dass dann auch in der Klausur auswendig können, welche Rechtsnorm wie aufgebaut ist. In der Klausur weiß ich meist beim lesen des Sachverhaltes schon, welche Normen angewendet werden müssen. Diese schlägt man anschließend natürlich nach um auch Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden. Was aber, und das habe ich bereits angesprochen, das korrekte saubere Arbeiten angeht, kommt es eben nicht nur auf die Normen an, sondern auch auf die Definitionen. Und diese stehen zu allermeist nicht in den Normen oder Gesetzestexten. Diese muss man in der Tat vollständig auswendig lernen. Entweder hierbei Wort-für-Wort aber, was ich persönlich eher bevorzuge, dem Sinn nach und dann auch sehr kurz mit eigenen Worten.

"reine Verweise auf § darf man sich aber z.B. in aller Regel an die Seite seines BGB etc. schreiben"
Ich hoffe nicht, dass der Ratsuchende das beherzigt, denn es ist einfach falsch. Und genau diese schriftlichen Verweise braucht man auch nicht wenn man sauber und ordentlich lernt, denn dann weiß man das ... genau: auswendig.

Hier mal die Info zur Klausur z.B. BGB 1 (Infoheft 2 SS 2017, S. 25), steht aber auch bei allen anderen Klausurinfos so drinnen:
" Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine zusätzlichen
Bemerkungen, Eintragungen oder Verweise – auch nicht auf den Lesezeichen – enthalten." [Vorhebungen durch hansestudi eingefügt]
 
Ich habe keine Ahnung....
...und ich hoffte schon, Du hältst endlich mal die Klappe, wenn Du schon zugibst, dass Du keine Ahnung hast.

Wenn Du angeblich Jura studiert hast, warum immatrikulierst Du Dich dann in den BoL?

Und wenn Du Jura studiert, aber das Examen nicht gepackt hast, dann lag's vielleicht daran, dass Du nichts auswendig gelernt hast!
Dass man Gesetzestexte nicht auswendig lernen muss, haben wir ja oben hinreichend geklärt, also sei so nett und lass den Unfug, den Du hier von Dir gibst, und erteil' anderen keine Ratschläge über das Schreiben von Klausuren, wenn Du noch keine an der Fernuni geschrieben hast!.

Gib lieber Ratschläge über's Kinder kriegen, da nimmt man Dich von Natur aus nicht ernst, aber wenn hier ein Neu-Student Fragen stellt, kann er anhand der Antwort nicht gleich feststellen, ob einer mit Erfahrung antwortet, oder nur einer sich selber darstellen will, obwohl er "keine Ahnung" hat!
 
Kannst du bitte mal deinen aggressiv angehauchten Ton etwas reduzieren, das wäre angenehm. Die anderen User hier schreiben auch nicht in dieser Art und Weise.
Mittlerweile glaube ich aber, dass es hier quasi mehr um die Definition vom "Auswendiglernen" geht als um die Sache an sich. Natürlich muss man nicht wortgleich die Rechtsnormen im Kopf haben, wobei sich das meist aus dem Lernprozess sowieso ergibt. Aber man muss den Inhalt sehr genau kennen und verstanden haben und dass dann auch in der Klausur auswendig können, welche Rechtsnorm wie aufgebaut ist. In der Klausur weiß ich meist beim lesen des Sachverhaltes schon, welche Normen angewendet werden müssen. Diese schlägt man anschließend natürlich nach um auch Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden. Was aber, und das habe ich bereits angesprochen, das korrekte saubere Arbeiten angeht, kommt es eben nicht nur auf die Normen an, sondern auch auf die Definitionen. Und diese stehen zu allermeist nicht in den Normen oder Gesetzestexten. Diese muss man in der Tat vollständig auswendig lernen. Entweder hierbei Wort-für-Wort aber, was ich persönlich eher bevorzuge, dem Sinn nach und dann auch sehr kurz mit eigenen Worten.

"reine Verweise auf § darf man sich aber z.B. in aller Regel an die Seite seines BGB etc. schreiben"
Ich hoffe nicht, dass der Ratsuchende das beherzigt, denn es ist einfach falsch. Und genau diese schriftlichen Verweise braucht man auch nicht wenn man sauber und ordentlich lernt, denn dann weiß man das ... genau: auswendig.

Hier mal die Info zur Klausur z.B. BGB 1 (Infoheft 2 SS 2017, S. 25), steht aber auch bei allen anderen Klausurinfos so drinnen:
" Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine zusätzlichen
Bemerkungen, Eintragungen oder Verweise – auch nicht auf den Lesezeichen – enthalten." [Vorhebungen durch hansestudi eingefügt]
Lieber Hansestudi,
Du glaubst hier etwas korrigeren zu müssen, was nicht korrigiert werden musste!
Wenn Du, anstatt offenbar nur Damerl´s unqualifizierten Bemerkungen, auch meine anfänglichen Posts gelesen hättest, dann hättest Du festgestellt, dass wir nicht so weit auseinanderliegen, wie Du dies hier versuchst darzustellen!
Ich schrieb hier bereits, dass man die Zusammenhänge drauf haben muss, aber eben nicht die Gesetzestexte auswendig!

Was Deinen Hinweis mit dem Infoheft angeht, so bin ich doch sehr überrascht!
Ich nehme meinen Hinweis daher erstmal zurück!
Wundern tut mich dieses Vorgehen der FUH allerdings doch sehr, da es eine Benachteiligung der Prüflinge an der FUH gegenüber anderen Jurastudenten in Deutschland bedeutet!
Alle mir bekannten Bundesländer (gerade auch NRW) lassen solche reinen Paragrafen-Verweise in Klausuren (nicht im Examen, und Schwerpunktbereichsprüfungen) zu, viele mir bekannte Prof´s diktieren diese Verweise in unteren Semestern sogar regelrecht!
Warum dies an der FUH anders gehandhabt wird, ist mir unklar, und ich frage mich auch, ob dies nicht zu einer unberechtigten Benachteiligung führt?
 
viele mir bekannte Prof´s diktieren diese Verweise in unteren Semestern sogar regelrecht!

Also da wo ich für das Staatsexamen studiert habe, durfte man auch für "einfache" Klausuren nichts in die Texte schreiben, nur farbige Markierungen und Klebestreifen waren erlaubt. Der einzige Unterschied zur FernUni war, dass man was auf die Klebestreifen schreiben durfte. Aber es durften keine Verweise auf einzelne Paragraphen sein, sondern nur der Beginn von ganzen Gesetzen (also durfte auf dem Klebestreifen z.B. "StGB" stehen, aber nicht "§ 211 StGB").
 
Alle mir bekannten Bundesländer (gerade auch NRW) lassen solche reinen Paragrafen-Verweise in Klausuren (nicht im Examen, und Schwerpunktbereichsprüfungen) zu..
..offenbar haben wir es hier mit einem der allerletzten, selbsternannten Universalgelehrten überaupt zu tun!
Ich gehe mal davon aus, dass Du alle 16 Bundesländer in Deutschland kennst - sofern Du angesichts der Tatsache dass Du nicht (mehr) weißt wie viele Klausuren es bis zum Examen waren, überhaupt so weit zählen kannst. Dann müsstest Du die Zulassungsregeln für Hilfsmittel an schätzungsweise über 40 Unis kennen - sehr überzeugend!
Aber mit dem zitierten Satz hast Du Dich mal wieder selbst als Schwätzer entlarvt, denn an der FUH ist es eben nicht erlaubt und es ist eine staatliche Hochschule "gerade auch (in) NRW".
Also merke: nicht das Bundesland erstellt die Regeln, sondern die Uni!
 
..offenbar haben wir es hier mit einem der allerletzten, selbsternannten Universalgelehrten überaupt zu tun!
Ich gehe mal davon aus, dass Du alle 16 Bundesländer in Deutschland kennst - sofern Du angesichts der Tatsache dass Du nicht (mehr) weißt wie viele Klausuren es bis zum Examen waren, überhaupt so weit zählen kannst. Dann müsstest Du die Zulassungsregeln für Hilfsmittel an schätzungsweise über 40 Unis kennen - sehr überzeugend!
Aber mit dem zitierten Satz hast Du Dich mal wieder selbst als Schwätzer entlarvt, denn an der FUH ist es eben nicht erlaubt und es ist eine staatliche Hochschule "gerade auch (in) NRW".
Also merke: nicht das Bundesland erstellt die Regeln, sondern die Uni!
Du gehst mal wieder von recht viel aus, dafür dass Du keine wirkliche Ahnung hast, sondern Deine Beiträge nur andere persönlich angreifen sollen!
Du hast mit dieser Art ja auch schon Leute hier aus dem Forum vertrieben, aber ich gehöre nicht zu denjenigen, die sich von Trolls wie Dir vertreiben lassen!;-)
Ich habe nie behauptet, dass ich die Regeln in allen 16 Bundesländern kenne!
Die Regeln für die "echte" juristische Ausbildung zum Volljuristen machen nicht die Hochschulen, sondern die richten sich nach den jeweiligen Justizausbildungsgesetzen, bzw. Ordnungen der einzelnen Bundesländer!

Das JAG NRW besagt zum Thema Hilfsmittel z.B. in § 13 Abs.3 JAG NRW
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
Die Uni Köln schreibt hierzu z.B.:
2. Qualität der Hilfsmittel:
[...]
In den Schwerpunktbereichsklausuren dürfen nur unmarkierte („blütenweiße“)
Gesetzestexte genutzt werden.

In den übrigen Klausuren sind ausschließlich folgende Modifikationen erlaubt:
• Unterstreichungen
• (farbige) Markierungen
• Klebezettel
Ziffern/Normenverweise.

Zusätzlicher Text ist stets untersagt.

In Bayern wird dies durch die dort gültige JAPO geregelt. Diese besagt, dass das Prüfungsamt die Hilfsmittel auswählt.
Das Landesjustizprüfungsamt schreibt hierzu u.a.:

Welche Bestandteile darf eine Verweisung auf Normen nach Nr. 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung
EJS enthalten?

Die zugelassenen handschriftlichen Verweisungen auf Normen umfassen sämtliche zur
Konkretisierung der jeweiligen Norm(en) erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel "§"
oder "Art.", "BGB", "StGB", "1. HS", "1. Alt." und "f." oder "ff." für "(fort)folgende".
Beispiel für eine zulässige Verweisung: "§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB" oder "§ 263 III 2
Nr. 1 StGB".
[...]
Wie viele Verweisungen auf Vorschriften beziehungsweise Unterstreichungen darf
ich aufnehmen?
Zulässig sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro (aufgeschlagener) Doppelseite
mit Bleistift auf Normen. Jede Norm (Zahl) zählt als eine Verweisung. Eine Verbindung
zweier oder mehrerer Normen durch Kommata ist zulässig, sofern dies nicht der Umgehung
des Kommentierungsverbots dient. Dies stellt allerdings zwei oder gegebenenfalls
mehr Verweisungen dar. Beispiele: "§§ 223, 227 StGB" zählt als zwei Verweisungen,
"§§ 280, 283, 275" zählt als drei Verweisungen.
Als eine Verweisung zählt die Kommentierung einer Norm auch dann, wenn diese mit einem
oder mehreren Absätzen, Sätzen, Nummern oder Alternativen aufgeführt wird. Beispiele:
"§ 280 I 2" zählt als eine Verweisung, ebenso "§ 323 Abs. 2, Abs. 3 BGB" sowie
"§ 812 I S. 1 Alt. 1, S. 2 Alt. 1"). Mehrere Normen zählen auch hier wiederum als mehrere
Verweisungen. Beispiel: "§§ 280 I, III, 281" zählt als zwei Verweisungen.
Wird innerhalb einer Norm auf einen Absatz, Satz oder eine Nummer bzw. Alternative derselben
Norm verwiesen, zählt dies als eine Verweisung. Dies gilt auch dann, wenn auf
mehrere Absätze, Sätze, Nummern bzw. Alternativen derselben Norm verwiesen wird.
Beispiele: "Abs. 2" neben § 323 Abs. 1 BGB oder "II, III" neben § 323 Abs. 1 BGB stellen
jeweils eine Verweisung dar.
Wird die Kommentierung einer Norm durch "f." oder "ff." ergänzt, zählt dies nicht zusätzlich,
es liegt weiterhin nur eine Verweisung vor. Beispiele: "§§ 242 f. StGB" oder "§§ 249 ff.
StGB" ist jeweils eine Verweisung.
Unterstreichungen dürfen zusätzlich zu den 20 Verweisungen auf Normen angebracht
werden. Eine zahlenmäßige Obergrenze für Unterstreichungen existiert nicht.

Ähnliche Regelungen kenne ich von ein paar anderen Hochschulen!
Es ist mir auch nicht ganz einsichtig, warum dies an der FUH grundsätzlich anders geregelt wird, da diese Verweise den Studenten jedenfalls nicht davon befreien, die entsprechenden Zusammenhänge der Gesetze zu kennen, und anwenden zu können!
 
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