Hallo,
bei mir scheiterte der 1004 I schon an 951 I 2, da steht, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht verlangt werden kann. Bei mir geht der Wertersatz durch und S muss 10.000 an F bezahlen, aber gemindert um den Preis der Fließen, das ergibt sich aus § 951 II. Deine Argumentation finde ich auch völlig nachvollziehbar. Auf der anderen Seite verliert der F aber auch kraft Gesetzes sein Eigentum an dem Parkett ohne das - mangelnder Gegenleistung - zu wollen, erleidet somit also einen Rechtsverlust. Ansonsten wäre der 951 ja gar nicht eröffnet. Im Sachverhalt steht ja auch, dass das Parkett zerstört werden würde beim Ausbau. Wenn man weiter oben in der Prüfung des 951 das Parkett als wesentlichen Bestandteil bejaht, kann man ja später nicht sagen, dass man den einfach wieder ausbauen kann (vgl. 93, 94). Zudem hat der F auch unwissentlich das Parkett in der falschen Wohnung eingebaut, er war ja die ganze Zeit in dem Glauben seine Plicht aus dem Werkvertrag mit dem M zu erfüllen. Das ganze Dilemma klärt sich ja erst nach der Rechnungsstellung auf.
Ich bin auf jeden Fall recht gespannt, auf die Klausurergebnisse. Ich könnte mir vorstellen, dass viele hier (und wie ich auch) Probleme hatten, den Fall zu lösen. Allein auf die AGLs zu kommen fand ich einen Krampf und ob das bei mir alles stimmig ist, weiß ich auch nicht.