A. Strafbarkeit von Anton (A)
I. Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Tatobjekt: Betäubungsmittel
Die entwendeten Substanzen Ecstasy, Kokain und LSD sind nach § 1 BtMG in Verbindung mit den
Anlagen I bis III des BtMG Betäubungsmittel. Ohne behördliche Erlaubnis ist der unerlaubte Umgang mit diesen Stoffen strafbar. Anton hat keine Erlaubnis zum Erwerb oder Handel dieser Substanzen, weshalb das Tatobjekt vorliegt.
b) Tathandlung: Handeltreiben
Das
Handeltreiben erfasst jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln abzielt, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Anton hat die Drogen mit der Absicht gestohlen, sie über einen Online-Shop zu verkaufen. Bereits diese Vorbereitungshandlungen fallen unter den Begriff des Handeltreibens. Entscheidend ist die Verkaufsabsicht, die hier unzweifelhaft vorliegt.
Problem der Abgrenzung zwischen Besitz und Handeltreiben:Das Abgrenzungsproblem zwischen bloßem Besitz und Handeltreiben wird durch die Verkaufsabsicht gelöst. Da Anton die Drogen zur Veräußerung bestimmt hat, tritt der bloße Besitz in den Hintergrund, und das Handeltreiben überwiegt. Der Besitz wird nicht gesondert bestraft.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Anton handelte mit direktem Vorsatz, da ihm die Natur der Betäubungsmittel bekannt war und er die klare Absicht hatte, sie zu verkaufen. Diese Verkaufsabsicht ist für den subjektiven Tatbestand entscheidend.
b) Eventualvorsatz bezüglich der genauen Menge
Zwar kann angenommen werden, dass Anton die genaue Menge der Drogen nicht kannte, jedoch reicht für den Vorsatz aus, dass er den gesamten Vorrat entwendete und dabei eine erhebliche Menge billigend in Kauf nahm.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Anton handelte schuldhaft und rechtswidrig.
Ergebnis zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
Anton hat sich des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Nicht geringe Menge
Die „nicht geringe Menge“ wird durch die Wirkstoffgehalte der entwendeten Substanzen bestimmt:
- Ecstasy (MDMA): Nicht geringe Menge ab 30 g MDMA-Base.
- Kokain: Nicht geringe Menge ab 5 g Kokainhydrochlorid.
- LSD: Nicht geringe Menge ab 6 mg LSD.
Da Anton jeweils
500 g dieser Substanzen entwendet hat, ist die Grenze zur nicht geringen Menge bei weitem überschritten.
b) Handeltreiben in nicht geringer Menge
Anton hatte die Absicht, die Drogen über den Online-Shop zu verkaufen, womit der Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge erfüllt ist. Es ist unerheblich, dass der Verkauf noch nicht stattgefunden hat, da bereits die Verkaufsabsicht ausreicht.
Problem der Kumulation der Mengen:Die Mengen der verschiedenen Drogen müssen nicht kumuliert werden. Jede einzelne Substanz überschreitet bereits die Grenze zur nicht geringen Menge.
2. Subjektiver Tatbestand
Anton wusste, dass er mit erheblichen Mengen Drogen handelte und plante deren Verkauf, sodass auch der subjektive Tatbestand des vorsätzlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge erfüllt ist.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich.
Ergebnis zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Anton hat sich des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG – Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Bandenmäßigkeit
Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegt vor, wenn mindestens drei Personen sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach dem BtMG zusammengeschlossen haben. Anton, Friedrich und K haben sich zu einer Bande zusammengeschlossen, um Drogen über einen Online-Shop zu verkaufen. Es liegt eine klare Arbeitsteilung vor, die auf Dauer angelegt ist.
b) Handeltreiben in nicht geringer Menge
Anton hat als Teil dieser Bande mit Drogen in nicht geringer Menge gehandelt, da er die Drogen mit der Absicht beschafft hat, sie über den Online-Shop zu verkaufen. Die nicht geringe Menge ist bereits festgestellt.
2. Subjektiver Tatbestand
Anton handelte mit direktem Vorsatz, da er wusste, dass er als Teil einer Bande agierte und mit nicht geringen Mengen Drogen handelte.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich.
Ergebnis zu § 30a Abs. 1 BtMG
Anton hat sich des
bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge nach
§ 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.
IV. Konkurrenzprüfung bei Anton
1. Verhältnis zwischen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Der qualifizierte Tatbestand des
Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt den Grundtatbestand des
unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, da die nicht geringe Menge als qualifizierendes Merkmal die Strafe erhöht.
2. Verhältnis zwischen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG
Der Tatbestand des
bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG verdrängt den Tatbestand des
Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, da die Bandenmäßigkeit eine zusätzliche Qualifikation darstellt.
Ergebnis: Anton ist nur nach dem schwereren Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG zu bestrafen.
B. Strafbarkeit von Friedrich (F)
I. Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB – Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Haupttat: Handeltreiben in nicht geringer Menge durch Anton
Die Haupttat des Handeltreibens in nicht geringer Menge wurde bereits festgestellt.
b) Beihilfehandlung durch Friedrich
Friedrich hat Anton bei der Verwirklichung der Haupttat durch die Programmierung und Betreuung des Online-Shops unterstützt. Beihilfe im Sinne des § 27 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe vorsätzlich die Haupttat fördert. Ohne Friedrichs technische Unterstützung wäre der Drogenhandel nicht möglich gewesen.
2. Subjektiver Tatbestand
Friedrich handelte vorsätzlich, da ihm bewusst war, dass der Online-Shop für den Verkauf von Drogen genutzt wurde, und er dadurch die Haupttat unterstützte.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.
Ergebnis zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB
Friedrich hat sich der
Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge nach
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB – Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Bandenmäßigkeit
Friedrich war Teil der Bande und hat durch seine technische Unterstützung maßgeblich zur Durchführung der Straftaten beigetragen. Die Arbeitsteilung innerhalb der Bande und die fortgesetzte Begehung von Straftaten erfüllen den Tatbestand der Bande.
b) Beihilfehandlung
Friedrich hat durch die Einrichtung und Betreuung des Online-Shops die Haupttat unterstützt. Auch hier liegt eine Beihilfehandlung vor, die die Durchführung der Haupttat erleichtert hat.
2. Subjektiver Tatbestand
Friedrich wusste, dass er die Bande unterstützte und durch seine technische Arbeit die bandenmäßige Begehung der Straftaten förderte.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.
Ergebnis zu § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB
Friedrich hat sich der
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben nach
§ 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.
III. Konkurrenzprüfung bei Friedrich
1. Verhältnis zwischen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG
Der schwerere Tatbestand des
bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG verdrängt den Tatbestand des
Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Ergebnis: Friedrich ist nur nach dem schwereren Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB zu bestrafen.
C. Strafbarkeit von Kommilitone K
I. Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG – Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Bandenmäßigkeit
Kommilitone K war aktives Mitglied der Bande, die sich aus Anton, Friedrich und ihm selbst zusammensetzte. Er war für die Organisation der Drogenbeschaffung verantwortlich, was für die Durchführung der Straftaten entscheidend war. K hat somit aktiv zur Verwirklichung der bandenmäßigen Straftaten beigetragen.
b) Handeltreiben in nicht geringer Menge
K war nicht nur für die Beschaffung der Betäubungsmittel zuständig, sondern trug auch zur erfolgreichen Veräußerung der Drogen bei, indem er den Nachschub sicherte.
2. Subjektiver Tatbestand
K handelte mit direktem Vorsatz, da ihm die bandenmäßige Struktur bekannt war und er diese unterstützte.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.
Ergebnis zu § 30a Abs. 1 BtMG
K hat sich des
bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge nach
§ 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.
II. Konkurrenzprüfung bei K
Verhältnis zwischen Vorbereitung und Handeltreiben
Da K sowohl die Drogenbeschaffung organisiert hat als auch an der Veräußerung beteiligt war, liegt hier
Tatmehrheit vor. Er ist sowohl für die Vorbereitung der Einfuhr von Betäubungsmitteln als auch für das bandenmäßige Handeltreiben zu bestrafen.
D. Gesamtergebnis
- Anton hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.
- Friedrich hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.
- Kommilitone K hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht und ist zudem wegen der Vorbereitung der Einfuhr zu bestrafen.