Allgemeine Infos E-Klausur SoSe 2024

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
170 von 180
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Das Modul läuft zwar zum Herbst 2025 aus, für den ein oder anderen könnte es dennoch interessant sein.

Die Klausur im Sommersemester ist eine Open Book und E-Klausur (3h gesamt) und zwei Wochen vor dem Klausurtermin (09.09.24) wird - wie in vorherigen Semestern auch - eine Stoffeingrenzung vorgenommen.

Bildschirmfoto 2024-08-08 um 09.10.26.png

Obwohl es eine E-Klausur mit Open Book ist, wird es wohl dennoch eine Vollüberwachung mit Kamera und Bildschirmfreigabe geben. So zumindest die Infos, die wir per Mail erhalten haben.

Nach der Klausur im September stelle ich den SV gerne noch ein.

LG
 
Hey ist es bei der Openbook Klausur geblieben? Ich habe iwie keine Prüfungsinformationen erhalten. Habt ihr Tipps wie man an Altklausuren kommt?
 
Das Modul läuft zwar zum Herbst 2025 aus, für den ein oder anderen könnte es dennoch interessant sein.

Die Klausur im Sommersemester ist eine Open Book und E-Klausur (3h gesamt) und zwei Wochen vor dem Klausurtermin (09.09.24) wird - wie in vorherigen Semestern auch - eine Stoffeingrenzung vorgenommen.

Anhang anzeigen 19136

Obwohl es eine E-Klausur mit Open Book ist, wird es wohl dennoch eine Vollüberwachung mit Kamera und Bildschirmfreigabe geben. So zumindest die Infos, die wir per Mail erhalten haben.

Nach der Klausur im September stelle ich den SV gerne noch ein.

LG
Wie wurde die Überwachung durchgeführt?
 
Hey ist es bei der Openbook Klausur geblieben? Ich habe iwie keine Prüfungsinformationen erhalten. Habt ihr Tipps wie man an Altklausuren kommt?
Ja, es ist eine Open-Book-Klausur - habe eben nochmal in Moodle nachgeschaut.

Die Prüfungsinformationen findest du in der Moodle Umgebung: Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät im SoSe 2024.
Da gibt es die Informationen zu jedem Modul, da kannst du dann immer direkt nachsehen :)

Altklausuren hab ich keine gefunden. Aber es gibt bei Beck Online eine Hand voll StR-Fälle und Urteile mit BtM-Bezug.
 
Hier noch die Stoffeingrenzung des SoSe 2024:

"Liebe Studierenden,

für die Abschlussklausur am Mo., den 09.09., 15:00–18:00 Uhr [online], sollten Sie die Kurseinheit 1 beherrschen.

Ihre Aufgabe wird darin bestehen, einen Fall aus dem Betäubungsmittelstrafrecht gutachterlich zu lösen, wobei bei der Bewertung neben einer rechtlich vertretbaren Lösung mit Argumentationstiefe an entsprechenden Stellen auch auf die Einhaltung des Gutachtenstils und auf einen logischen Aufbau des Gutachtens Wert gelegt wird.

Sie sollten sich insbesondere mit den §§ 29, 29a, 30, 30a BtMG, sowie, aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des StGB, mit den Problematiken rundum Mittäterschaft und Teilnahme als auch mit den Konkurrenzen auseinandergesetzt haben.

Wir wünschen Ihnen eine gute restliche Vorbereitungszeit und viel Erfolg bei der Klausur."
 
Lieb von dir, danke für die Antwort. Ich arbeite wirklich gerne mit Altklausuren bin in diesen Kurs auch nicht fündig geworden. Schade.. dann müssen wir wohl das Beste daraus machen
 
Guten Morgen zusammen,

anbei der SV der E-Klausur im Sommersemester 2024, welche Gestern geschrieben wurde.

Die Bearbeitungszeit war von 15-18 Uhr, also insgesamt 3h.

Die Überwachung lief via Zoom, man musste seine Kamera die gesamte Zeit über anlassen (aber nur die Aufsicht hat das Bild gesehen, die anderen Prüflinge nicht) und seinen Bildschirm freigeben - hierzu wurde man von der Aufsicht via Zoom aufgefordert und konnte das dann direkt freigeben, war also nicht umständlich oder kompliziert.

Die Klausur war - wie bereits in meinem anderen Beitrag erwähnt - eine Open Book Klausur. Ich habe selbst auch auf Beck Online zugegriffen für die ein oder andere Definition und das wurde auch alles (korrekterweise) akzeptiert. Ich wurde also nicht drauf angesprochen o.ä.
 

Anhänge

  • 55038-SoSe24_Klausur.pdf
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A. Strafbarkeit von Anton (A)

I. Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Tatobjekt: Betäubungsmittel​

Die entwendeten Substanzen Ecstasy, Kokain und LSD sind nach § 1 BtMG in Verbindung mit den Anlagen I bis III des BtMG Betäubungsmittel. Ohne behördliche Erlaubnis ist der unerlaubte Umgang mit diesen Stoffen strafbar. Anton hat keine Erlaubnis zum Erwerb oder Handel dieser Substanzen, weshalb das Tatobjekt vorliegt.

b) Tathandlung: Handeltreiben​

Das Handeltreiben erfasst jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln abzielt, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Anton hat die Drogen mit der Absicht gestohlen, sie über einen Online-Shop zu verkaufen. Bereits diese Vorbereitungshandlungen fallen unter den Begriff des Handeltreibens. Entscheidend ist die Verkaufsabsicht, die hier unzweifelhaft vorliegt.

Problem der Abgrenzung zwischen Besitz und Handeltreiben:Das Abgrenzungsproblem zwischen bloßem Besitz und Handeltreiben wird durch die Verkaufsabsicht gelöst. Da Anton die Drogen zur Veräußerung bestimmt hat, tritt der bloße Besitz in den Hintergrund, und das Handeltreiben überwiegt. Der Besitz wird nicht gesondert bestraft.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz​

Anton handelte mit direktem Vorsatz, da ihm die Natur der Betäubungsmittel bekannt war und er die klare Absicht hatte, sie zu verkaufen. Diese Verkaufsabsicht ist für den subjektiven Tatbestand entscheidend.

b) Eventualvorsatz bezüglich der genauen Menge​

Zwar kann angenommen werden, dass Anton die genaue Menge der Drogen nicht kannte, jedoch reicht für den Vorsatz aus, dass er den gesamten Vorrat entwendete und dabei eine erhebliche Menge billigend in Kauf nahm.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Anton handelte schuldhaft und rechtswidrig.

Ergebnis zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Anton hat sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.



II. Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Nicht geringe Menge​

Die „nicht geringe Menge“ wird durch die Wirkstoffgehalte der entwendeten Substanzen bestimmt:

  • Ecstasy (MDMA): Nicht geringe Menge ab 30 g MDMA-Base.
  • Kokain: Nicht geringe Menge ab 5 g Kokainhydrochlorid.
  • LSD: Nicht geringe Menge ab 6 mg LSD.
Da Anton jeweils 500 g dieser Substanzen entwendet hat, ist die Grenze zur nicht geringen Menge bei weitem überschritten.

b) Handeltreiben in nicht geringer Menge​

Anton hatte die Absicht, die Drogen über den Online-Shop zu verkaufen, womit der Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge erfüllt ist. Es ist unerheblich, dass der Verkauf noch nicht stattgefunden hat, da bereits die Verkaufsabsicht ausreicht.

Problem der Kumulation der Mengen:Die Mengen der verschiedenen Drogen müssen nicht kumuliert werden. Jede einzelne Substanz überschreitet bereits die Grenze zur nicht geringen Menge.

2. Subjektiver Tatbestand

Anton wusste, dass er mit erheblichen Mengen Drogen handelte und plante deren Verkauf, sodass auch der subjektive Tatbestand des vorsätzlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge erfüllt ist.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich.

Ergebnis zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Anton hat sich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.



III. Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG – Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Bandenmäßigkeit​

Eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegt vor, wenn mindestens drei Personen sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach dem BtMG zusammengeschlossen haben. Anton, Friedrich und K haben sich zu einer Bande zusammengeschlossen, um Drogen über einen Online-Shop zu verkaufen. Es liegt eine klare Arbeitsteilung vor, die auf Dauer angelegt ist.

b) Handeltreiben in nicht geringer Menge​

Anton hat als Teil dieser Bande mit Drogen in nicht geringer Menge gehandelt, da er die Drogen mit der Absicht beschafft hat, sie über den Online-Shop zu verkaufen. Die nicht geringe Menge ist bereits festgestellt.

2. Subjektiver Tatbestand

Anton handelte mit direktem Vorsatz, da er wusste, dass er als Teil einer Bande agierte und mit nicht geringen Mengen Drogen handelte.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich.

Ergebnis zu § 30a Abs. 1 BtMG

Anton hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.



IV. Konkurrenzprüfung bei Anton

1. Verhältnis zwischen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG​

Der qualifizierte Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt den Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, da die nicht geringe Menge als qualifizierendes Merkmal die Strafe erhöht.

2. Verhältnis zwischen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG​

Der Tatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG verdrängt den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, da die Bandenmäßigkeit eine zusätzliche Qualifikation darstellt.

Ergebnis: Anton ist nur nach dem schwereren Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG zu bestrafen.​



B. Strafbarkeit von Friedrich (F)

I. Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB – Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Haupttat: Handeltreiben in nicht geringer Menge durch Anton​

Die Haupttat des Handeltreibens in nicht geringer Menge wurde bereits festgestellt.

b) Beihilfehandlung durch Friedrich​

Friedrich hat Anton bei der Verwirklichung der Haupttat durch die Programmierung und Betreuung des Online-Shops unterstützt. Beihilfe im Sinne des § 27 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe vorsätzlich die Haupttat fördert. Ohne Friedrichs technische Unterstützung wäre der Drogenhandel nicht möglich gewesen.

2. Subjektiver Tatbestand

Friedrich handelte vorsätzlich, da ihm bewusst war, dass der Online-Shop für den Verkauf von Drogen genutzt wurde, und er dadurch die Haupttat unterstützte.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.

Ergebnis zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB

Friedrich hat sich der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.



II. Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB – Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Bandenmäßigkeit​

Friedrich war Teil der Bande und hat durch seine technische Unterstützung maßgeblich zur Durchführung der Straftaten beigetragen. Die Arbeitsteilung innerhalb der Bande und die fortgesetzte Begehung von Straftaten erfüllen den Tatbestand der Bande.

b) Beihilfehandlung​

Friedrich hat durch die Einrichtung und Betreuung des Online-Shops die Haupttat unterstützt. Auch hier liegt eine Beihilfehandlung vor, die die Durchführung der Haupttat erleichtert hat.

2. Subjektiver Tatbestand

Friedrich wusste, dass er die Bande unterstützte und durch seine technische Arbeit die bandenmäßige Begehung der Straftaten förderte.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.

Ergebnis zu § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB

Friedrich hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.



III. Konkurrenzprüfung bei Friedrich

1. Verhältnis zwischen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG​

Der schwerere Tatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG verdrängt den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

Ergebnis: Friedrich ist nur nach dem schwereren Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB zu bestrafen.​



C. Strafbarkeit von Kommilitone K

I. Strafbarkeit nach § 30a Abs. 1 BtMG – Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Bandenmäßigkeit​

Kommilitone K war aktives Mitglied der Bande, die sich aus Anton, Friedrich und ihm selbst zusammensetzte. Er war für die Organisation der Drogenbeschaffung verantwortlich, was für die Durchführung der Straftaten entscheidend war. K hat somit aktiv zur Verwirklichung der bandenmäßigen Straftaten beigetragen.

b) Handeltreiben in nicht geringer Menge​

K war nicht nur für die Beschaffung der Betäubungsmittel zuständig, sondern trug auch zur erfolgreichen Veräußerung der Drogen bei, indem er den Nachschub sicherte.

2. Subjektiver Tatbestand

K handelte mit direktem Vorsatz, da ihm die bandenmäßige Struktur bekannt war und er diese unterstützte.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor.

Ergebnis zu § 30a Abs. 1 BtMG

K hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.



II. Konkurrenzprüfung bei K

Verhältnis zwischen Vorbereitung und Handeltreiben​

Da K sowohl die Drogenbeschaffung organisiert hat als auch an der Veräußerung beteiligt war, liegt hier Tatmehrheit vor. Er ist sowohl für die Vorbereitung der Einfuhr von Betäubungsmitteln als auch für das bandenmäßige Handeltreiben zu bestrafen.



D. Gesamtergebnis

  • Anton hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.
  • Friedrich hat sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.
  • Kommilitone K hat sich des bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht und ist zudem wegen der Vorbereitung der Einfuhr zu bestrafen.
 
Guten Morgen zusammen,

anbei der SV der E-Klausur im Sommersemester 2024, welche Gestern geschrieben wurde.

Die Bearbeitungszeit war von 15-18 Uhr, also insgesamt 3h.

Die Überwachung lief via Zoom, man musste seine Kamera die gesamte Zeit über anlassen (aber nur die Aufsicht hat das Bild gesehen, die anderen Prüflinge nicht) und seinen Bildschirm freigeben - hierzu wurde man von der Aufsicht via Zoom aufgefordert und konnte das dann direkt freigeben, war also nicht umständlich oder kompliziert.

Die Klausur war - wie bereits in meinem anderen Beitrag erwähnt - eine Open Book Klausur. Ich habe selbst auch auf Beck Online zugegriffen für die ein oder andere Definition und das wurde auch alles (korrekterweise) akzeptiert. Ich wurde also nicht drauf angesprochen o.ä.
Danke für die Info und tolle Zusammenfassung.
Kurze Frage bezüglich der Freigabe des Bildschirms, du musstest den die ganze Zeit der Klausur freigeben (dauerhaft) oder nur in einem sog. Break out room mit der Aufsicht?
Scheinbar hat sich da in Vergleich zu letztem Semester einiges geändert. 🙈
 
Danke für die Info und tolle Zusammenfassung.
Kurze Frage bezüglich der Freigabe des Bildschirms, du musstest den die ganze Zeit der Klausur freigeben (dauerhaft) oder nur in einem sog. Break out room mit der Aufsicht?
Scheinbar hat sich da in Vergleich zu letztem Semester einiges geändert. 🙈
Bildschirm-Freigabe und Video musste dauerhaft die gesamte Zeit über an sein :)
 
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