Klausurbesprechung E-Klausur WS 2019/20

Ich habe letztlich gesagt, dass Anhörung nach § 28 II Nr. 4 VwVfG und Begründung nach § 39 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich waren. Korrekt bekannt gegeben nach § 41 III VwVfG. Organkompetenz ergibt sich aus § 41 I GO NRW und örtliche Zuständigkeit nach § 3 I Nr. 4 VwVfG bei dem formellen Zeugs.
 
Das isses ja... diese ganzen Feinheiten und Begrifflichkeiten aus dem Hut zu zaubern finde ich für eine hausarbeit angemessen, aber in der Kürze...
Ich hatte ja auf eine Hausarbeit spekuliert, das wäre mir lieber gewesen :)
 
Bei Aufgabe 1 war für mich das einzige 'problematische' der Einzelfall - weils da um die Allgmeinverfügung nach § 35 S. 2 var. 2. Oder hab ich da was übersehen?
Bei Aufgabe 2 hab ich Ziffer 7 der VV in der formellen RM bei 'Verfahren' untergebracht wegen der fehlenden Anhörung. Hoffe das kann man so machen.
Das mit dem Zweck, die Ökumene zu fördern, hab ich bei der materiellen RM im Ermessen untergebracht als Fehlgebrauch wegen sachfremder Erwägungen.
Und dann hab ich noch ne Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht, um es bei der Angemessenheit auch noch an den Kosten scheitern zu lassen.
Bin mal gespannt!

Die fehlende Anhörung und interne Vorschrift habe ich ebenfalls in der formellen RM unter "ordnungsgemäßes Verfahren" untergebracht. für die materielle RM hatte ich zum Schluss nicht mehr so viel Zeit, habe aber einen Ermessensfehlgebrauch angenommen weil keine Berücksichtigung der kath. Kirche bei Umbenennung. Kosten habe ich in einem Satz erwähnt, es nicht daran scheitern lassen und das war´s weil keine Zeit mehr ;-)
 
Gute Ansätze, ich fand es schon Dumm solche Begriffe wie Ökumene anzubringen, dass ist kein geläufiges Wort. Das mit dem VV alles in die formelle Wirksamkeit zu packen war auch mein Gedanke... in den Verfahrensablauf etc. - würde ich also auch so machen. Den Fehlgebrauch habe ich so nicht gesehen, weil die Kommune da in ihren Motiven relativ autonom handeln können sollte (evtl. Grundsatz der Selbstverwaltung?)

Man muss sich nur vorstellen, dass wir diese Klausur mit der Frage nach Schiiten und Sunniten gestellt bekommen hätte. Wer hätte das gewusst? Also das fand ich in der Tat auch sehr bemerkenswert, dass hier die Ökumene mit einbezogen wird.
 
Hallo zusammen, da unsere Klausur nun schon einige Tage vorbei ist: hat eine/r von euch etwas darüber gehört, wann wir die Ergebnisse erhalten? Langsam steigt die Neugierde... :-)
 
leider noch nicht...
Unternehmensrecht I habe ich sogar noch eine Woche vorher geschrieben. Da gibt's auch noch keine Ergebnisse. Dafür, dass die Klausuren unmittelbar nach Abgabe den Korrektoren zur Verfügung stehen könnten, finde ich die 6 Wochen+ (zumindest in Unternehmensrecht 6Wochen+) schon fies ;)
 
Bin auch echt mal gespannt, wann wie Ergebnisse endlich kommen... es wird Zeit! :thumbsup:
 
Die Klausur 55302 Öffentliches Wirtschaftsrecht wurde auch von Frau Prof. Dr. Edenharter gestellt und am 27.04.2020 geschrieben und die Ergebnisse wurden bis heute leider auch noch nicht veröffentlicht.
 
Hab irgendwo gelesen, dass sie die Noten für Mitte Juli angekündigt haben. Das wären noch zwei Wochen. Finde ich ehrlich gesagt ganz schön frech!
 
das wäre aber heftig!!
 
Sofern man die Klausur nicht besteht und sich nicht parallel zu den anderen Klausuren weiter auf diese vorbereiten kann/möchte, hätte man nur 7-8 Wochen Vorbereitungszeit. Das ist wirklich nicht ganz fair.
 
Ja und ich benötige die bestandene Klausur für die Zulassung zu den EM Modulen. Nun weiß ich immer noch nicht, ob ich schreiben kann oder nicht....maaaan
 
Ja und ich benötige die bestandene Klausur für die Zulassung zu den EM Modulen. Nun weiß ich immer noch nicht, ob ich schreiben kann oder nicht....maaaan

Wenn Verwaltungsrecht das einzige noch offene zum EMs schreiben war, ist es unerheblich, ob du bestanden hast. Sie wird als bestanden fingiert.



Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat entschieden, dass sämtliche Modulabschlussprüfungen der Klausurkampagne März 2020, zu denen Sie bis zum Stichtag (31.1.2020) angemeldet waren, mit Blick auf die sogenannten "Modulschranken" als bestanden betrachtet werden. (Das bedeutet nicht, dass diese auch bestanden sind; sie müssen in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erbracht werden.)


Das betrifft insbesondere die Regelungen:


- Modulschranke „3 aus 6“ (§ 13 Abs. 2 PO LL.B.)


- Zulassung zu den an Bachelor-Seminaren (§ 17 Abs. 2 der PO LL.B)


- Zulassung zu den Prüfungen in den Ergänzungsmodulen der Zwischenprüfung im Studiengang EJP (§ 16 Abs. 2 PO EJP)


- Zulassung zu den Schwerpunktbereichsmodulen im Studiengang EJP (§ 20 Abs. 2 PO EJP)


- Zulassung zu den Master-Arbeiten(§ 16 Abs. 2 PO LL.M )


- Zulassung zu bis zu drei Modulabschlussprüfungen im Master of Laws, wenn nur noch auf die Korrektur von Bachelorprüfungen gewartet wird.
 
Wenn Verwaltungsrecht das einzige noch offene zum EMs schreiben war, ist es unerheblich, ob du bestanden hast. Sie wird als bestanden fingiert.



Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat entschieden, dass sämtliche Modulabschlussprüfungen der Klausurkampagne März 2020, zu denen Sie bis zum Stichtag (31.1.2020) angemeldet waren, mit Blick auf die sogenannten "Modulschranken" als bestanden betrachtet werden. (Das bedeutet nicht, dass diese auch bestanden sind; sie müssen in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erbracht werden.)


Das betrifft insbesondere die Regelungen:


- Modulschranke „3 aus 6“ (§ 13 Abs. 2 PO LL.B.)


- Zulassung zu den an Bachelor-Seminaren (§ 17 Abs. 2 der PO LL.B)


- Zulassung zu den Prüfungen in den Ergänzungsmodulen der Zwischenprüfung im Studiengang EJP (§ 16 Abs. 2 PO EJP)


- Zulassung zu den Schwerpunktbereichsmodulen im Studiengang EJP (§ 20 Abs. 2 PO EJP)


- Zulassung zu den Master-Arbeiten(§ 16 Abs. 2 PO LL.M )


- Zulassung zu bis zu drei Modulabschlussprüfungen im Master of Laws, wenn nur noch auf die Korrektur von Bachelorprüfungen gewartet wird.

Oh super! Das mit den EMs habe ich überlesen, das andere habe ich gesehen! Danke dir!
 
Leider ist das schon zu lange her dass ich es dir sagen könnte... hat jemand was von der Note gehört?
 
Ich glaube ja inzwischen, dass man die Zuständigkeit des Bürgermeisters kurz ansprechen und verneinen musste, weil die Umbenennung der Straße wohl kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Das wurde mir aber auch erst klar, nachdem ich das Skript zu Kommunalrecht vom EM ÖR angeschaut habe, was wir zu dem Zeitpunkt aber garnicht wissen mussten.

Irgendwie habe ich das Gefühl, man sollte die Klausuren von Edenharter im AT erst schreiben, nachdem man auch BT behandelt hat und dann am besten beide Klausuren im gleichen Semester schreiben.
 
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