EA 1 55101 Abgabetermin 25.04.2013

Hier kommt meine Zusammenfassung:

V hat Besuch von seinem alten Bekannten K (am Mittwoch) und erzählt ihm (aus Spaß), dass er auswandern will und ihm gern seine Schrankwand für 300 € und die Polstergarnitur für 600 € verkauft und gibt ihm eine Woche Zeit, sich das zu überlegen. K glaubt V das!

Nach 2 Tagen ruft K bei V an und erreicht nur den 5jährigen Sohn S an, der allein zu Hause ist. S soll seinem Vater ausrichten, dass er die Schrankwand kaufen möchte. S macht das aber zunächst nicht.

Am Montag überlegt sich K, dass er auch die Polstergarnitur möchte, versucht vergeblich anzurufen und entwirft daher eine entsprechende email, in der er angibt, die Polstergarnitur zu 600 € kaufen zu wollen. Beim Schreiben überkommen ihn Zweifel, er speichert die email daher erst mal bei den Entwürfen; dort findet seine Frau E abends den Entwurf und schickt sie los, das sie glaubt, ihr Mann habe lediglich vergessen, sie zu schicken.

Abends erfährt K dies und schreibt sofort eine weitere email, da er es sich inzwischen anders überlegt hat. Dabei verwechselt er aber Schrankwand mit Polstergarnitur und schreibt dem V, dass er die Schrankwand nicht mehr wolle.

Beide emails werden am Dienstagmorgen von V gelesen. Abends erzählt S seinem Vater von dem Anruf des K.

K kommt 3 Tage später, um die Schrankwand abzuholen. Nun erklärt V dem K, alles sei ein Scherz gewesen und er bleibe noch in Deutschland.

Frage 1: Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schrankwand aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB? (75 Punkte)

Abwandlung: Als K kommt, sagt ihm V, dass er die Schrankwand doch nicht wollte, er aber 600 € für die Polstergarnitur bekäme.

Frage 2: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 600 € aus § 433 Abs. 2 BGB für die Postergarnitur? (25 Punkte)

Bearbeitervermerk für beide Fragen:
Eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist nicht zu prüfen.
§ 313 bleibt außer Betracht.
Die §§ 147 f. BGB sind nicht zu prüfen.
Besonderer Wert wird auf eine saubere Verwendung des Gutenachtenstils gelegt!
 
Ich habe gerade bei den Videos von Stephan Lorenz die Willensmängel angehört, daher war mir der § 116 Geheimer Vorbehalt sofort präsent. Und ich bin beruhigt, dass wir die §§ 147 f. nicht prüfen müssen, das macht es deutlich einfacher.
Trotzdem macht es auf den ersten Eindruck einen ziemlich verwickelten Eindruck, aber vielleicht klärt sich das, wenn man es Stück für Stück langsam aufdröselt.
 
Vielleicht noch eine Anmerkung: im Text steht, dass S - der ihm bekannte 5-jährige Sohn des V, ans Telefon geht. Da ja im Sachverhalt nie etwas überflüssiges steht, macht mich dieses "ihm bekannte" etwas stutzig. Kann man daraus schließen, dass er - da er ihn mit der Mitteilung beauftragt (macht er ihn damit zu seinem Erklärungsboten? ich denke ja) - ihn trotz seines Alters als vertrauenswürdig ansieht? Oder ist diese Interpretation zu weitgehend? Also meine Tochter ist auch 5 und ich traue ihr sowas schon zu, trotzdem wäre es doch etwas leichtfertig, darauf bei wichtigen Dingen zu vertrauen, als reguläre Empfangsbotin würde ich das 5jährige Kind damit nicht betrachten. Aber vielleicht spielt das am Ende bei der Fallbearbeitung gar keine Rolle. Jedenfalls wollte ich diesen Aspekt des "ihm bekannten" nicht unterschlagen.
 
Damit ist ihm zumindest bekannt, dass der Sohn erst 5 Jahre alt ist. An der Stimme hört man das ja nicht unbedingt wie alt ein Kind ist.
 
Also rein vom 1. lesen her, fand ich die EA 1 im WS12/13 einfacher bzw. übersichtlicher...
Diese EA muss man ja mindestens erst 3 mal lesen, bevor man das gedanklich auseinander gezogen bekommt...
 
Mal ein evtl. ganz dumme Frage am Rande:
Ich habe die EA´s 1,2 und 4 ja schon bestanden und eigentlich haben die ja auch weiter Gültigkeit... somit habe ich die Klausurzulassung in der Tasche...
Was passiert denn nun wenn ich mich entscheiden sollte, die 1. EA auch wieder zu machen und dann ein nicht bestanden erhalte. Habe ich dann nur noch 2 bestandene EA´s oder zählt ein bestanden mehr als ein nicht bestanden???
 
ich habe auch im letzten Semester die Klausurzulassung bekommen. das gilt. ich mach die neuen nur mit, um mich auf die Klausur vorzubereiten, soweit ich weiß, wäre es egal, wenn wir alle versemmeln (was unwahrscheinlich ist);
 
Mal ein evtl. ganz dumme Frage am Rande:
Ich habe die EA´s 1,2 und 4 ja schon bestanden und eigentlich haben die ja auch weiter Gültigkeit... somit habe ich die Klausurzulassung in der Tasche...
Was passiert denn nun wenn ich mich entscheiden sollte, die 1. EA auch wieder zu machen und dann ein nicht bestanden erhalte. Habe ich dann nur noch 2 bestandene EA´s oder zählt ein bestanden mehr als ein nicht bestanden???


Da kann überhaupt nichts passieren, die bestandenen EA musst Du ja nicht wieder abgeben ...
 
Bislang ging es bei der ersten EA stehts darum, die WE in ihre jeweiligen Elemente aufzuspalten und zu analysieren.

Andere Aspekte spielten kaum eine Rolle, und die EA waren stets deutlich einfacher gehalten als diesmal...
 
Du weist bei der Beantragung des Bachelorzeugnisses durch Einsendung der grünen Deckblätter nach, die gehörige Anzahl bestandener EA beim Schreiben der Klausur besessen zu haben.

Wenn Du, wie ich schrieb, die alten bestandenen EA nicht abgeben musst, wenn Du in einer neuen EA durchfällst, ergibt sich daraus ja zwingend, daß Du zum Zeitpunkt, wo Du Dein Bachelorzeugnis beantragst, noch im Besitz der geforderten Deckblätter bist.

Mithin kannst Du in den Folgesemestern nach Bestehen der EA an so vielen EA teilnehmen, wie Du willst.

Und was sollte passieren, wenn Du, nachdem Du die Klausur bestanden hast, noch eine EA schreibst und durchfällst?

Sollen Sie Dich dann exmatrikulieren? :deathlyill:
 
oh, da habe ich dich wohl falsch verstanden bzw. bin von falschen Voraussetzungen ausgegangen, sorry!
Ich dachte die Uni setzt im PC einen Haken für "bestanden" bzw. "nicht bestanden"...
daher war meine Angst, die könnten aus meinem "bestanden" ein "nicht bestande" machen.
wenn die das natürlich überhaupt nicht nachhalten und ich den Beweis erbringen muss, ist das etwas völlig anderes...

Hm... bei mir liegen die Blätter einfach in der Wohnung... vielleicht sollte ich mir mal einen Safe besorgen wenn die Dinger so wichtig sind...:dejection:
 
Um einmal wieder zurück zur Aufgabe zu kommen ...

Im Grunde ist das wie immer die Prüfung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, wer ein Angebot gemacht hat, wer es wann wodurch angenommen haben könnte - halt diesmal unter etwas komplexeren Umständen als sonst.

So sind schon sehr früh die Fragen des Boten und der Minderjährigkeit im Spiel - aber das lässt sich alles sauber abarbeiten und ist sicherlich auch für die, die das letztes Semester schon mal gemacht hatten, eine gute Gelegenheit zur Wiederholung!
 
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