Hier kommt meine Zusammenfassung:
V hat Besuch von seinem alten Bekannten K (am Mittwoch) und erzählt ihm (aus Spaß), dass er auswandern will und ihm gern seine Schrankwand für 300 € und die Polstergarnitur für 600 € verkauft und gibt ihm eine Woche Zeit, sich das zu überlegen. K glaubt V das!
Nach 2 Tagen ruft K bei V an und erreicht nur den 5jährigen Sohn S an, der allein zu Hause ist. S soll seinem Vater ausrichten, dass er die Schrankwand kaufen möchte. S macht das aber zunächst nicht.
Am Montag überlegt sich K, dass er auch die Polstergarnitur möchte, versucht vergeblich anzurufen und entwirft daher eine entsprechende email, in der er angibt, die Polstergarnitur zu 600 € kaufen zu wollen. Beim Schreiben überkommen ihn Zweifel, er speichert die email daher erst mal bei den Entwürfen; dort findet seine Frau E abends den Entwurf und schickt sie los, das sie glaubt, ihr Mann habe lediglich vergessen, sie zu schicken.
Abends erfährt K dies und schreibt sofort eine weitere email, da er es sich inzwischen anders überlegt hat. Dabei verwechselt er aber Schrankwand mit Polstergarnitur und schreibt dem V, dass er die Schrankwand nicht mehr wolle.
Beide emails werden am Dienstagmorgen von V gelesen. Abends erzählt S seinem Vater von dem Anruf des K.
K kommt 3 Tage später, um die Schrankwand abzuholen. Nun erklärt V dem K, alles sei ein Scherz gewesen und er bleibe noch in Deutschland.
Frage 1: Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Schrankwand aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB? (75 Punkte)
Abwandlung: Als K kommt, sagt ihm V, dass er die Schrankwand doch nicht wollte, er aber 600 € für die Polstergarnitur bekäme.
Frage 2: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 600 € aus § 433 Abs. 2 BGB für die Postergarnitur? (25 Punkte)
Bearbeitervermerk für beide Fragen:
Eine Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist nicht zu prüfen.
§ 313 bleibt außer Betracht.
Die §§ 147 f. BGB sind nicht zu prüfen.
Besonderer Wert wird auf eine saubere Verwendung des Gutenachtenstils gelegt!