EA 1 55105 Abgabetermin 5.11.2013

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Abgabetermin 5.11.2013

Hier kann über die erste EA Arbeitsvertragsrecht diskutiert werden!
 
Ein kleiner Ansatz:

I. S (15.06.13)

ASG §§ 615 S. 1, 326 II Alt. 1 BGB.

Annahmeverzugslohn

Hilfsweise § 253 BGB (mM: Chance verloren anderweitig Arb anzunehmen) strittig?

ArbV (-)

§ 12a TVG i.V.m Rahmenvereinbarung (für zukünftige Dienste) ????

15.06.13 ArbV (+)

S = ArbN

E = §106 GewO

§ 611 BGB i.V.m § 12 TzBfG/ Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB

§ 615 S. 1 +

  • Angebot S § 293 +

  • Leistungsfähig +

  • Nichtannahme AG +
§ 326 II Alt. 1 BGB +

E hat die Unmöglichkeit allein oder

weit überwiegend zu vertreten

Stichwort: Höhere Gewalt,Betriebsrisiko

hätte S auch anders einsetzen können.

ASP (+)

13.07.2013
KEIN ANSPRUCH
 
Hallo Ralf,
ich komme ein wenig durcheinander mit deiner Gliederung

Ich stimme mit dir überein, dass die Rahmenvereinbarung kein Arbeitsvertrag ist, bin aber der Meinung, dass sobald S in den Betrieb kommt, und auf der Rückseite unterscheibt ein befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt (sachlicher Grund - "heute brauche ich dich, weil im Biergarten viel los ist") auch wenn es "befristeter Einsatz" und nicht "Arbeitsvertrag" heißt. Denn S ist dann ein Arbeitnehmer (unselbstständige fremdbestimmte Tätigkeit).

Nach §326 BGB denke ich, dass mann noch den § 275 BGB anführen sollte (Unmöglichkeit geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und Unmöglichkeit diese nachzuholen (Fixschuldcharakter der Arbeitsleitstung). Nach der Grundregel des § 326 I BGB würde der Lohnanspruch verloren gehen (Grundsatz: Kein Lohn ohne Arbeit)

Aber dann auf die Sphärentheorie verweisen. Ergo Lohnanspruch gegeben.

13.07.2013 Kein Anspruch ist ok aber warum......?

S ist zwar im Biergarten erschienen und hat seine Arbeitsleistung angeboten, aber lt. der Rahmenvereinbarung ist E nicht verpflichtet diese anzunehmen. D.h. es kommt nicht zu einem befristeten Arbeitseinsatz.

Aber nichts im Text ist umsonst, daher, was haben die 4 Wochen und der Hinweis auf die 2 Jahre zu bedeuten? 3 Wochenfrist um die nach Meinung des S rechtlich nicht zulässigen Kurzeitbeschäftigungen feststellen zu lassen. Es müsste dann Kündigngsschutzklage nach dem letzten Einsatz innerhalb von drei Wochen erfolgen. Und vor allem frage ich mich "Handelt es sich tatsächlich um Kündigungen?"
Dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Kündigungen erst in den nachfolgenden Skripten behandelt werden. Denn sonst müsste es doch Einsendeaufgabe KE 1-3 heißen.

Meiner Meinung nach handelt es sich hier nicht um Kündigungen im eigentlichen Sinne, sonder darum, dass der AN seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung durch persönliche Anwesenheit zur Verfügung stellt und der AG diese aber "vertragswidrig" nicht annimmt und daher ein Lohnanspruch erst recht begründet wird (Bei M Arbeitsvertrag und Anspruch für beide Tage, Bei S befristeter Vertrag Anspruch für 15.06. aber nicht für 13.07).

Zum Ende... wenn ich meine Ausführungen lese, so hoffe ich, dass Du sie auch nachvollziehnen kannst.

Über eine Rückmeldung von Dir aber auch von anderen Nutzern des Forums würde ich mich freuen.

Wilhelmzz
 
Hallo Wilhelm,
du hast Recht, habe etwas zu weit ausgeholt. Ist mir auch so langsam aufgefallen.
Also neuer Versuch folgt.
zum 15.06
Bin deiner Meinung wenn Vereinbarung sich auf "Rückseite unterschrieben" bezieht.

befristeter Arbeitsvertrag hierzu schreibst du "sachlicher Grund" hier denke ich eher an "zweckgebunden" bin mir aber noch nicht sicher.
"heute brauche ich dich, weil im Biergarten viel los ist" ist kein sachlicher Grund für eine wie im Sachverhalt vorliegende Befristung.


ZU: 13.07.2013

4 Wochen: Warum erscheint S erst nach 4 W ?
Vorher hatte er regelmäßig zum Donnerstag oder Freitag angerufen.
" 3 Wochenfrist um die nach Meinung des S rechtlich nicht zulässigen Kurzeitbeschäftigungen feststellen zu lassen."
Ok, wenn man dieser Spekulation folgt... jedoch ist widerlegbar, da S dieses Thema am 15.06 anspricht und 4 W später zur "Arbeit" erscheint.

Der E und S sind sich einig, daß E nicht verpflichtet ist S Beschäftigungsangebote zu machen.
E hat S kein Beschäftigungsangebot gemacht. Zum 13.07.2013 ist S eigenmächtig erschienen daher.....
S kann seine Arbeitsleistung nicht anbieten wenn kein Beschäftigungsangebot vorliegt.

Kündigung des E gegen M:
Möglicherweise lässt sich aus "mehreren festangestellten Mitarbeitern," festhalten, dass mindest/ mehr als drei Festangestellte bei E arbeitet jedoch weniger als 10. Somit greift KschG (nach 2003 nicht)

Mindestvoraussetzung Kündigung außerhalb des KschG in Bezug auf E und M:
Unmissverständlich (-)
Form, Frist eingehalten (-) Möglicherweise soll man hier auf die mögliche Frist bei 2 Jahren eingehen.
Treuwidrige Kündigung (+) § 138, 242 BGB möglicherweise? (Jedoch unrelevant)

"Kündigung" ist so oder so unwirksam, daher hat M Anspruch auf Lohnzahlung.
G
Ralf
 
Hallo Ralf,
ich denke Du hast Recht mit dem sachlichen Grund, der so gesehen keiner ist. Aber ich denke, bei einem Tagesarbeitsverhältnis ist klar, dass er nur ein Beschäftigungsangebot erhält, wenn auch mit einem erhöhten Arbeitsanfall (Schönes Wetter vorausgesagt, der Laden brummt, man braucht mehr Personal) zu rechnen ist.

Aber noch einmal zu den "Kündigungen" Man könnte kurz auf die Kündigungen in "Gänsefüßchen" eingehen,
Aber muss man darauf wirklich eingehen?

Denn die Frage lautet "Anspruch auf Lohn?" und nicht "wurde wirksam gekündigt". Denn eine Kündigung scheitert ja schon an der Form, mal davon abgesehen, dass egal wieviele Mitarbeiter der Betrieb hat, eine Kündigung aus wichtigem Grund (Bei M) schon mehr braucht als einen "kleinen" Streit. Dieser Teil alleine wäre schon eine EA

Ich bin der Meinung, dass bei E / S für den 15.06.2013 u.a. das Betriebsrisiko geprüft werden soll und bei E am 16.06.2013 der Annahmeverzug des AG. Bei S ist die Lage m.E. einfacher Kein Angebot - keine Beschäftigung - kein Lohn.

Fragen über Fragen.....aber man kommt der Lösung (hoffentlich) immer näher!
Schönen Tag noch
 
Hallo Wilhelm,
"Fragen über Fragen.....aber man kommt der Lösung (hoffentlich) immer näher!"
-Da hast du Recht.

I. Also bis dato habe ich mit der jeweiligen Begründung mich dahin durchgerungen bei S zum 15 sowie 13 kein Vertrag ( Zu 15.06: §§ 3 S. 2, 14 IV TzBfG wurde nicht eingehalten/ Ablehnung des E vor Arbeitseinsatz Beginn/ Stichwort: Öffnung des Biergartens)
Es geht nicht aus dem Sachverhalt hervor das S und E einen schriftlichen Vertrag begründet haben. Es ist nur die Sprache von Vereinbarung die telefonisch vorgenommen wurde. Demzufolge, wenn man zum 15 sagt S hat Anspruch auf Lohn, da auf nichts schriftliches hingewiesen wurde, ist S zum 15 unbefristet bei E eingestellt und dann sieht die Sache wieder einmal anders aus.

Betriebsrisiko fällt somit bei mir hier weg. Kehrt jedoch wieder bei M in Bezug auf 15

II. S gegen E 13.07 § 615 S. 1
E hat S am 15 erklärt das er zukünftige Verträge mit ihm nicht mehr möchte daher
Kein Vertrag gem. § 3 S.2 TzBfG

III. Anprüfen ob Befristung möglicherweise unzulässig ist mit Bezug auf 15, 13, hierbei werde ich auf die 2 Jahre eingehen von denen S max 6 Monate gearbeitet hat. ( Prüfung: § 14 II, III TzBfG)
Die 4 Wochen aus Sachverhalt könnten sich auf § 17 S.1 TzBfG beziehen?
Oder, dass S es bewußt war das er kein Recht auf Lohn hatte, da er erst nach 4 W Regen zum ersten sonnigen Samstag bei E erscheint?

Zu M:
außerordentliche Kündigung scheitert an der Form und § 612a BGB
M hat Anspruch auf Lohn aus § 326 II Alt. 1 für 15.06 und § 615 S.1 für 16.06
Grüße
Ralf
 
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