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Hier meine bisherigen Überlegungen:
O könnte einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Besitzes an der Geige gegen M haben.
Dafür müsste O der Eigentümer der Geige sein und M unberechtigter Besitzer.
Eigentum bezeichnet die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Gemäß § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Ursprünglich war O der Eigentümer der Sache, da er die umfassende rechtliche Gewalt über die Geige hatte.
Er könnte sein Eigentum durch Übereignung gemäß § 985 BGB an C verloren haben.
Voraussetzung gemäß § 929 BGB ist, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
Vorliegend stellt der O der C laut Sachverhalt seine Guarneri-Geige leihweise bis auf weiteres zur Verfügung. Die Sache wird zwar durch den Opa an Clara übergeben, die Einigung über den Eigentumsübergang fehlt hier aber.
Dementsprechend sind die Voraussetzungen einer Übereignung nach § 929 BGB nicht erfüllt. Somit bleibt O der Eigentümer der Geige.
Wie muss nun weiter geprüft werden? Leihvertrag? Oder reicht Besitzer?
Zitat aus einem Sachenrechtsbuch.
"Der mittelbare Besitzer hat keine direkte Beziehung zur Sache, er kann nicht unmittelbar auf die Sache zugreifen. Ihm ist ein anderer als mittelbarer Besitzer vorgeschaltet, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Mittelbarer Besitz ist vor allem bei Gebrauchsüberlassungsverträgen gegeben. So ist der Entleiher unmittelbarer Besitzer, der Verleiher mittelbarer Besitzer. Da in diesem Fall der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer den Besitz vermittelt, nennt man den unmittelbaren Besitzer auch "Besitzmittler".
Oder eine andere Definition:
Besitzmittler: Unmittelbarer Inhaber einer Sache, der die "Gewahrsame" über die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses für einen anderen ausübt.
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
Das Rechtsverhältnis sehe ich hier im Leihvertrag.
Lt. SV liegt meiner Meinung nach ein Leihvertrag zw. O und C vor. Damit wäre C unmittelbarer Besitzer oder eben Besitzmittler.
Zitat aus einem Sachenrechtsbuch.
"Der mittelbare Besitzer hat keine direkte Beziehung zur Sache, er kann nicht unmittelbar auf die Sache zugreifen. Ihm ist ein anderer als mittelbarer Besitzer vorgeschaltet, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Mittelbarer Besitz ist vor allem bei Gebrauchsüberlassungsverträgen gegeben. So ist der Entleiher unmittelbarer Besitzer, der Verleiher mittelbarer Besitzer. Da in diesem Fall der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer den Besitz vermittelt, nennt man den unmittelbaren Besitzer auch "Besitzmittler".
Oder eine andere Definition:
Besitzmittler: Unmittelbarer Inhaber einer Sache, der die "Gewahrsame" über die Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses für einen anderen ausübt.
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
Das Rechtsverhältnis sehe ich hier im Leihvertrag.
Lt. SV liegt meiner Meinung nach ein Leihvertrag zw. O und C vor. Damit wäre C unmittelbarer Besitzer oder eben Besitzmittler.
Wenn C den Gewahrsam, also die vom Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, über die Geige ausübt, übt sie diese dann für einen anderen aus, oder für sich selbst?
Wenn sie sie für sich selbst ausübt, und davon gehe ich aus, dann sehe ich sie nicht als Sachmittler.
Ich gabe zu, das Sachenrecht bei mir eine Weile zurückliegt, und ich müsste das vielleicht noch einmal nachlesen, aber im Moment sehe ich nicht, daß sie die tatsächliche Sachherrschaft für den Opa ausübt, sondern für sich. Sie will ja schließlich mit dem Teil üben ...
Aber unabhängig davon sehe ich im Moment nicht die Relevanz der Frage, Besitzmittler oder nicht, für die Falllösung ... ich denke, ich wäre nicht auf die Idee gekommen, mir darüber Gedanken zu machen.
C ist Besitzerin der Geige, der Opa hat sie ihr überlassen, damit ist die Geige dem Opa nicht abhanden gekommen, wir haben einen, so wie ich es verstehe, gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ...
Wenn C den Gewahrsam, also die vom Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, über die Geige ausübt, übt sie diese dann für einen anderen aus, oder für sich selbst?
Wenn sie sie für sich selbst ausübt, und davon gehe ich aus, dann sehe ich sie nicht als Sachmittler.
Ich gabe zu, das Sachenrecht bei mir eine Weile zurückliegt, und ich müsste das vielleicht noch einmal nachlesen, aber im Moment sehe ich nicht, daß sie die tatsächliche Sachherrschaft für den Opa ausübt, sondern für sich. Sie will ja schließlich mit dem Teil üben ...
Aber unabhängig davon sehe ich im Moment nicht die Relevanz der Frage, Besitzmittler oder nicht, für die Falllösung ... ich denke, ich wäre nicht auf die Idee gekommen, mir darüber Gedanken zu machen.
C ist Besitzerin der Geige, der Opa hat sie ihr überlassen, damit ist die Geige dem Opa nicht abhanden gekommen, wir haben einen, so wie ich es verstehe, gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ...
Das reine Überlassen einer Sache sagt nichts über die Besitzverhältnisse an einer Sache aus.
"C ist Besitzerin der Geige, der Opa hat sie ihr überlassen, damit ist die Geige dem Opa nicht abhanden gekommen, wir haben einen, so wie ich es verstehe, gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ..."
C ist Besitzerin der Geige, der Opa hat sie ihr nicht überlassen, damit ist die Geige dem Opa abhanden gekommen, wir haben einen, so wie ich es verstehe, gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ..."
Für die Prüfung des Anspruchs aus §§ 869 S. 1, 861 I BGB komme ich aber um ein Besitzmittlungsverhältnis nicht herum. Der mittelbare Besitz erfordert nämlich ein Rechtsverhältnis der in § 868 BGB genannten Art.
...
Richtig - deswegen wäre ich auch nicht auf die Idee gekommen, einen Anspruch aus §§ 869, 861 BGB zu prüfen.
Ich würde hier das stärkste Recht prüfen, das des Eigentümers - wenn Du das bejahst, sehe ich keinen Raum mehr für einen Herausgabeanspruch eines mittelbaren Besitzers.
Zumal dann ja möglicherweise der Verlust des mittelbaren Besitzes winkt, wenn sich die C unbefugt zum Eigenbesitzer aufgeschwungen hat und damit den mittelbaren Besitz des Opas beendete ...