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Also ich bin gerade soweit, dass ich einen wirksamen Vertrag zwischen beiden prüfe. Bis jetzt habe ich einen Werksvertrag angenommen.
Dabei ist mir gerade die Frage gekommen, ob es sich denn nicht um einen Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) handeln könnte. Jedoch ist der Maklervertrag nach dem § 652 BGB ja nur ein einseitig verplfichtender Vertrag, da er ja nur den "Auftraggeber" verpflichtet, dem Makler eine vergütung im Falle eines Vertragsabschlusses zu bezahlen. Somit sehe ich diesen hier als nicht anwendbar an. Liege ich soweit richtig?
Was mich dann jetzt erstmal zu einem Werksvertrag nach § 631 I BGB i.V.m. § 631 II BGB bringt, wobei ih auf den durch "Dienstleistung herbeizuführende[n] Erfolg" abgestelle.
Jetzt kam mir wieder die nächste Idee: die §§ 93 ff. HGB in welchen der Handelsmakler normiert ist.
Somit stehe ich gerade etwas zwischen den beiden Variaten... Welche ist denn nun die richtige? (Pauschal würde ich mal den Handelsmakler nehmen, da das Modul ja UR ist, aber eigentlich müsste doch auch der Werksvertrag als Vertragsgrundlage möglich sein, denn wenn jetzt der "Auftraggeber" Privatman wäre und das ganze so passiert wäre, dann wäre doch auch der Werksvertrag die Vertragsgrundlage...)
Hi, ich habe zwar den 2. Teil des Kurses noch nicht angefangen, jedoch denke ich, dass es auf einen Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 I BGB, 92 I, 86 III HGB hinausgeht.
Ich bin mir sehr sicher, dass der Weg über §§ 92 I, 86 III HGB nicht geht. Dann müsste der V der Handlungsvertreter des S sein. Hier vermittelt aber der V lediglich die Versicherung an S (und handelt somit weder im Namen des S noch zeichnet den Vertrag für S). Auch andersherum, dass V der handelsvertreter der A-AG ist, geht nicht, da ja dann der § 86 III HGB keine Sorgfaltspflicht gegenüber S begründen würde, sondern gegenüber der A-AG.
Der V kann mit S ja nur einen vorvertraglichen geschäftlichen Kontakt haben, da S ja mit der A-AG den Versicherungsvertrag abschliesst und nicht mit V.
Zum Vorvertragl. Schuldverhältnis noch ein Zusatz, hier im Zusammenhang mit der Bananenschale die Du erwähnst. Was gilt wenn der Kunde nach dem Kauf(-vertrag) ausrutscht.
Ich glaube daher ist auch die Anspruchsgrundlage § 93 HGB i.v.m. § 652 I BGB.
Sollte die Anspruchsgrundlage aus dem HGB nicht eher der § 98 HGB sein?
Dann brauche ich den § 311 BGB nicht mehr. Dann habe ich den Kaufvertrag nach § 433 BGB. Durch das schuldrechtliche Verhältnis entsteht dann die Verpflichtung nach § 241 II BGB. Somit wäre dann der Schadenersatz §§ 281 I, 241 II i.V.m. 433 BGB.
Hier nochmal meine Gedanken zu dem § 311 BGB:
Soweit ich das verstanden habe, ist § 311 II BGB ein "Auffangsanspruchsgrundlage" wenn eben noch kein schuldrechtliches Verhältnis besteht.
Schau mal bei Beck-online, Kommentar BGB, § 311 BGB, Rn. 41 (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=400&w=BECKOK&g=BGB&p=311&rn=41).
Hier besteht aber eben ein Vertragsverhältnis zwischen S und V. Somit bedarf es c.i.c. nach § 311 II, III BGB nicht. D.h. die Gundlage des Schadenersatz ist ein konkretes Vertragsverhältnis.
P.S.: Schau mal Skript Teil 2/Seite 63, die letzten 3 Abschnitte an:
- Zwischen V uns S besteht ein Maklervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag sui generis
- Zwischen V und der A-AG besteht ein Handelsmaklervertrag, welcher nach § 98 HGB wiederrum auch eine Haftung gegenüber S entstehen lässt.
Also wenn, dann "§§ 93, 98 HGB" oder "§ 98 in Verb. mit § 93 HGB", was wohl mein Favorit wäre ...