Einsendeaufgaben EA 1 IPR SS 2017

Anbei meine grobe Gliederung

B könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.000 € gem. Art. 53 Alt. 1 CISG haben.

A. Internationales materielles Einheitsrecht
I. Anwendungsvoraussetzungen der CISG
1. Sachlicher Anwendungsbereich .
2. Räumlicher Anwendungsbereich
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
4. Anwendungsausschluss gem. Art. 6 CISG
II. Regelungsbereich der CISG
B. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach dem CISG
I. Anspruch entstanden
KV +
II. Anspruch untergegangen
Prüft ihr hier die Aufrechnung und SEA A gegen B ???
III. Ergebnis

Viele Grüße
Adi
 
Hallo zusammen,

Ich überlege, ob ich IPR dieses Semester verspätet nachbelegen soll, da mir ein Fehler unterlaufen ist. K
Wäre jemand so nett und könnte mir mitteilen, wann Einsendeschluss bzgl. Der EA ist. Damit ich abschätzen kann, ob ich das durch die Verspätung zeitlich schaffe die EA zu bearbeiten.

Danke im Voraus!
 
Hallo zusammen,

Ich überlege, ob ich IPR dieses Semester verspätet nachbelegen soll, da mir ein Fehler unterlaufen ist. K
Wäre jemand so nett und könnte mir mitteilen, wann Einsendeschluss bzgl. Der EA ist. Damit ich abschätzen kann, ob ich das durch die Verspätung zeitlich schaffe die EA zu bearbeiten.

Danke im Voraus!
Da ich im Moment mobil unterwegs bin und das Netz zu langsam ist zum Öffnen einer PDF bekommst Du von mir nur den Hinweis wo Du die gesuchte Info findest:
Die Abgabetermine der EAs findest Du in der Studien- und Prüfungsinfo Nr. 1 SS 17. Das Infoheft kannst Du auf der Seite www.fernuni-hagen.de/rewi am rechten Seitenrand herunterladen.
 
Habe mir das Heft runtergeladen, finde die Termine nicht. Muss nochmal schauen.

Danke für deine Hilfe!
 
Habe mir das Heft runtergeladen, finde die Termine nicht. Muss nochmal schauen.

Danke für deine Hilfe!
Prüfe ob Du das richtige Infoheft hast, auf der ersten Seite muss Rechtswissenschaftliche Fakultät Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 1" stehen.
Schau darin auf Seite 2 des Inhaltsverzeichnisses, dort steht der Verweis ab welcher Seite im Heft die EA-Abgabetermine zu finden sind. Die Überschrift müsste "Rücksendetermine der Einsendearbeiten... " oder sehr ähnlich lauten.
 
Jap, habe es gefunden! Sehr nett von dir :)

Hätte noch eine letzte Frage. Ist das richtig, dass ich das Modul belegen muss, um die Klausur schreiben zu können? Ohne Modulbelegung komme ich ja auch nicht an die EA dran.
 
Hallo zusammen,
mein Vorschlag der "ganz grober Gliederung", bzw. eines Denkanstoßes, wäre die Lösung des Falls 19 aus dem Skript, S. 174.
Der Unterschied ist, dass wir in der EA noch durch den Anspruch aus unerlaubter Handlung zu Rom-II-VO kommen (sollen?). Aber kann man das unter ein "Dach" stecken? Da muss ich ganz ehrlich sagen, ich stehe noch mit beiden Beinen auf dem Schlauch...
Hat jemand vielleicht eine Idee?

@Adi, ich glaube, wir sollen gar nicht den Anspruch auf Zahlung prüfen, sondern "die Zulässigkeit der Aufrechnung" - ob eine solche überhaupt möglich/zulässig ist, nach welchem Recht auch immer.
 
Hallo KR80,
du hast a Recht, die frage lautet die Zulässigkeitt der Aufrechnung richtig. Aber wir müssen in der EA erst die Anprüche der B gegen A und A gegen B prüfen, dort die Zuständigkeit der Gerichte feststellen und dann die Aufrechnung!
Im Fall 19 im Skript ist das nur kurz erläutert. Sonst weiss ich gar nicht wie man den Fall sonst lösen sollte,
 
Ich würde die Frage nach dem Anspruch nach Art. 53 Alt. 1 CISG als eine Teilfrage betrachten, sprich, nicht in den Obersatz nehmen.
und dann so, wie du geschrieben hast, die grds. Anwendung der CISC prüfen, danach den Kaufpreisanspruch nach 53 CISG und den Schadensersatz nach Rom II. Wenn ich richtig verstehe, kommt man dann zur Aufrechnung und über 17, Rom I zum französischen Recht.

Ich bin aber für jede - gerne auch andere - Meinung dankbar!
 
Ich habe das überhaupt nicht so wie ihr gemacht :(
Habe schlicht die Fallfrage als solche in den Konjunktiv umformuliert und vorangestellt, dass, wenn die Aufrechnung nach §§387 ff. BGB angewendet werden sollte, sich deren Zulässigkeit nach deutschem Recht richten müsste... dann Anwendungsbereich des EGBGB geprüft, vereinheitlichtes Sachrecht abgelehnt, Rom II-VO für anwendbar erklärt und über Art.4 I Rom II-VO nach Ablehnung von Abs. II und III dazu gekommen, dass deutsches Recht anwendbar ist. Hatte jetzt gar nicht gedacht, dass wir vorher noch die vertragliche Anspruchsgrundlage durchprüfen sollen mit dem CISG ?!
 
Danke Wonnie

"Sich quälen" ist genau das richtige Wort: eine EA ist mir noch nie so schwer gefallen, wie diese. Jedes Mal, wenn ich denke, "jetzt hab ich 's", fällt mein "Konstrukt" wieder auseinander. Aus dem Schema im Skript werde ich überhaupt nicht schlau...
 
ich finde das Skript auch nicht gelungen. Es ist mir auch noch in keinem Kurs passiert, das ich durch beide EAs durchgefallen bin (letztes Semester). Die EA jetzt lässt mich auch nicht grad hoffen... Dabei ist es mein vorletztes Modul und ich würde gerne fertig werden :ohyeah:
 
Also in den Fällen 22/29 wird ja von vertraglicher Aufrechnung, und nicht von gesetzlicher Aufrechnung ausgegangen. Ich finde eben nicht, dass es sich um CISG und Rom I-VO in unserem Fall dreht, sondern um Rom II-VO, in der sich auch der Art.4 III prima auf unseren Fall anwenden lässt.
Zudem wird das Problem der Abwahl gem. Art.6 CISG ja schon in EA2 breitgetreten.
 
Zuletzt bearbeitet:
aber egal ob vertraglich oder gesetztliche Aufrechnung, beide erfordern ja zunächst erstmal, dass eine forderung entstanden ist, gegen die aufgerechnet werden kann.

d.h. ich bin bisher so vorgegangen, erstmal das bestehen der forderung zu prüfen - komme zur Anwendbarkeit des cisg und da das cisg keine Aufrechnung vorsieht - rechtslücke, Anwendung Rom I § 17 glaub ich wars und die besagt, dass das Statut gilt, was für den Hauptvertrag (hier der KV) gilt.
 
Ok... ich mach's jetzt so, wie ich das hatte. Orientiert an den alten EAn (Bsp. letztes Semester EA1) scheint es ein auch richtiger Lösungsweg zu sein. :P
Wie gesagt: lest euch nochmal Art.4 III Rom II-VO durch, zu dem ihr ja nicht mit eurer Lösung kommen würdet.
 
ich hab mir die EA angeschaut. Dort wird aber explizit gefragt, nach welchem Recht sich der Schadensersatz und das Schmerzensgeld richtet, die er fordert. Bei uns geht es aber nicht um den SE an sich, sondern das Recht, nachdem sich die Aufrechnung (zweier Forderungen, dem Kaufpreis und des SE) richtet.

Ich sehe da einen Unterschied. Aber dieses Fach erschließt sich mir auch nicht, insofern bin ich da mit meiner Meinung auch nicht sicher.
 
Ich löse den Fall auch so wie Wonnie und bin der Meinung, dass Rom II hier eigentlich keine Rolle spielt, weil bei der Aufrechnung nur die Hauptforderung wichtig ist. Ich habe bei dem Schadensersatzanspruch nur einen einzigen, wenn auch ziemlich langen :-) Satz stehen, und bin gerade am überlegen, den noch zu kürzen....
Ich kann aber nicht behaupten, dass es richtig ist!!!
Ich mag mir aber nicht mehr den Kopf zerbrechen. Vielleicht klappt es mit der 2. EA besser.
 
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