EA 1 IPR WS 2014/15 Abgabetermin 02.12.2014

Hallo liebe Mitstreiter/innen,
ich fange mal an und habe Euch meine Gliederung mit ein paar Notizen zur 1. EA in IPR beigefügt. Ich bin fast fertig und bei sieben Seiten, das kommt mir etwas wenig vor. Zur Helmpflicht habe ich bisher nichts gesagt. Ich weiß auch nicht, wo ist das einbauen soll. Normalerweise steht ja nichts umsonst im Sachverhalt, aber aus meiner Sicht hat die Diskussion um die Helmpflicht bei unserer EA nichts zu suchen, es geht ja nur darum, welches Recht das Gericht anwendet und nicht, wer Recht bekommt. Wie seht Ihr das? Ist das vielleicht eine Falle? Oder konntet Ihr das sinnvoll einbauen?
Ich freue mich auf einen regen Austausch.
Viele Grüße
Birgit
 

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  • Lösung EA 1 Gliederung.pdf
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Hi,

wow, so weit bin ich noch nicht. Lese mich gerade ein.

Woher nimmst Du die Aussage, dass der Erfolgsort maßgeblich ist?

Hab bisher nur gelesen, dass wenn es nicht um ein Platzdelikt handelt, ein Wahlrecht des Klägers besteht. Da dies doch entscheidend ist würde es mich schon einmal interessieren.

Quelle:
Skiunfälle im organisierten Skiraum
Zur zivilrechtlichen Haftung unter Einbeziehung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und rechtsvergleichenden Bezügen
Viola Sälzer
1. Auflage 2014, Reihe: Lausanner Studien zur Rechtswissenschaft, Bd. 13

Gruß
 
Hallo, Birgit

ich denke mit sieben Seiten bist du doch gut dabei. Mir fehlt nur nach deiner Verweisung auf das schweizerische Recht die Prüfung des Art. 17, der korrigiert gegebenenfalls die Verweisung bei sog. Distanzdelikten zurück zum haftungsbegründenden Schadenereignis, quasi Österreich.
Ansonsten alles schick, habe ich nämlich auch so, übrigens nur 5 Seiten.
Helmpflicht wäre m.E. nach nur wichtig wenn gefragt wäre, wie entschieden werden wird. Also das Mitverschulden relevant wäre. Danach ist so allerdings nicht gefragt, sondern nur nach welchem Recht. Lass ich also auch weg, weil "Nichtgefragtes" ja oft falsch ist.:durcheinander
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo martigno,
zum Thema Distanzdelikte siehe Ziffer 4 zu Art. 4 des beigefügten Kommentars. Nach Art. 4 Rom II-VO ist dies der Erfolgsort. Die nach Art. 40 EGBGB mögliche Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort gilt nach Inkrafttreten der Rom II-VO für unseren Sachverhalt nicht mehr (aufpassen bei älteren Lehrbüchern).
Bei der Quelle Skiunfälle im organisierten Skiraum habe ich nur diesbezügliche Aussagen zu der Zuständigkeit von Gerichten und nicht zu dem anzuwendenden Recht gefunden.

Hallo Hope77NeuHier,
danke für Deinen Hinweis auf Art. 17 Rom II-VO, den hatte ich "noch nicht auf dem Schirm". Hier könnte man dann doch noch vielleicht ein paar Worte zur Helmpflicht sagen, muss ich mir mal durch den Kopf gehen lassen.

LG Birgit
 

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  • Rom II - VO Kommentar.pdf
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Hallo,
ich habe meine Gliederung bezgl. der Prüfungsreihenfolge geändert. Der speziellere Art. 4 II Rom II-VO ist vor Art. 4 I Rom II-VO zu prüfen.
LG Birgit
 
Du gibst dir ja richtig Mühe !!
So weit bin ich noch nicht
 
Wenn Du ein der EA zu Teil 1 und 2 / SS 2012 schaust macht der LS das anders. erst Art 4 I dann Art 4 II.
 
Hallo zusammen!!

Ich habe auch ein Problem mit Handlung- und Erfolgsort: Laut Skript S. 187, Rn 336 wird bei Distanzdelikten gem. Art. 40 I EGBGB auf den Handlungsort abgestellt. Der Geschädigte kann aber für die Geltung des Rechts am Erfolgsort optieren. Handlungsort wäre demnach Österreich. Julia wird sich auch nicht für schweizerisches Recht entscheiden, obwohl sie dies als Geschädigte könnte, denn dann würde ihr der nicht getragene Helm zum Verhängnis werden. Oder sehe ich das komplett falsch???

Auch mit Art. 17 hab ich meine Probleme. Der Umfang des jeweiligen Statut bestimmt sich ja nach Art. 15 Rom II-VO und demnach entweder nach österreichischem oder nach schweizerischem Recht (siehe oben). Eine Ausnahme zum Umfang macht aber Art. 17. D.h. man müsste die jeweilige Helmpflicht erörtern. Art. 17 bezieht sich auf Regeln am Handlungsort. Das bedeutet doch, dass wenn ich selbst zu dem Ergebnis komme, dass schweizerisches Recht anwendbar ist, gilt die Helmpflicht nach österreichischem Recht, oder?

Lg Linda
 
Wenn Du ein der EA zu Teil 1 und 2 / SS 2012 schaust macht der LS das anders. erst Art 4 I dann Art 4 II.
Hi,
daher hatte ich auch meine ursprüngliche Gliederung. Aber in der KE und auch in allen anderen von mir gelesenen Büchern bzw. Kommentaren wird der speziellere Abs. 2 immer vorgezogen. Daher habe ich das jetzt geändert. Vielleicht hat die damalige Lösung ein anderer Mitarbeiter des LS erstellt.
LG Birgit
 
Ich habe auch ein Problem mit Handlung- und Erfolgsort: Laut Skript S. 187, Rn 336 wird bei Distanzdelikten gem. Art. 40 I EGBGB auf den Handlungsort abgestellt. Der Geschädigte kann aber für die Geltung des Rechts am Erfolgsort optieren. Handlungsort wäre demnach Österreich. Julia wird sich auch nicht für schweizerisches Recht entscheiden, obwohl sie dies als Geschädigte könnte, denn dann würde ihr der nicht getragene Helm zum Verhängnis werden. Oder sehe ich das komplett falsch???

Liebe Linda,
Art. 40 I EGBGB ist hier nicht anwendbar. Das EGBGB tritt vollständig hinter der Rom II-VO zurück. Wenn Du Literatur zu dieser Frage zu Rate ziehst, achte bitte auf das Erscheinungsdatum, da die Rom II-VO relativ neu ist.
LG Birgit
 
Hallo zusammen! Leider hab ich das Forum jetzt erst entdeckt… Ich habe noch die rügelose Einlassung erwähnt und daher ist bei mir deutsches Recht anwendbar, jedoch unter Berücksichtigung der Helmtragepflicht(Art 17). Viele Grüße und viel Erfolg:-)
 
Hallo zusammen! Leider hab ich das Forum jetzt erst entdeckt… Ich habe noch die rügelose Einlassung erwähnt und daher ist bei mir deutsches Recht anwendbar, jedoch unter Berücksichtigung der Helmtragepflicht(Art 17). Viele Grüße und viel Erfolg:-)

Hallo,
auf welche Rechtsgrundlage hast Du das gestützt?
LG Birgit
 
Hallo Birgit, aufgrund Art. 24 EuGVVO.. VG

da geht es doch aber nur um die Zuständigkeit eines Gerichtes und nicht um das Recht, das dieses Gericht dann anwenden muss

das angerufene deutsche Gericht kann ja hier in dem Fall schweizerisches Recht anwenden
 
Die Einlassung des Klaas auf das Verfahren habe ich als mögliche stillschweigende Rechtswahl gem. Art. 14 Rom II VO geprüft, aber abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür sehr hoch sind und sie durch eine einfache Einlassung nicht erfüllt sind.
 
Dann kommst Du aber doch gar nicht mehr zur Prüfung nach Art. 4 ROM-II-VO, da Rechtswahl ja vorrangig (vgl. Art. 14 I lit a)) ist. Oder sehe ich das falsch?

Außerdem kommt man dann ja erst recht nicht zu dem Problem mit Art. 17 (Distanzdelikt + verschieden strenge sicherheitsrelevante Verhaltensregeln am Handlungsort und Erfolgsort), nachdem dann ja ggf. doch österr. Recht anzuwenden ist. Im Ergebnis ist das abzulehnen (meine Lösung) / vgl. Wagner IPRax 08, 1, 5; Palandt/Thorn Art 17 Rz 3.
 
@Birgit
Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge bei Art. 4 ROM-II-VO hast Du recht. Der LS hat das in einer EA etwas seltsam aufgebaut.
 
Wo prüft Ihr Artikel 17? Laut dem Klausuraufbauschema komme ich da ja nicht hin (lt. Kommentaren führt Art. 17 ja nicht dazu, dass österreichisches Recht anwendbar ist, sonern lediglich, dass dann bei der materiellrechtlichen Prüfung beim Verschuldungsmaßstab berücksichtigt werden muss, dass die Helmpflicht eben am Ort des Schadenseintritts nicht bestand.

Ich habe ohne den Art. 17 nicht mal 4 Seiten, insofern will ich ihn ja auch unbedingt noch prüfen. ;-) Aktuell bin ich auf dem Stand, ihn als mögliche Korrektur des nach 4I gefundenen schweizerischen Rechts zu prüfen und dort zu verwerfen. Aber gutachtenstiltechnisch ist er da ja falsch, man darf ja im Gutachten nicht über den Aufbau des Gutachtens diskutieren, sondern einfach "machen". Zumal das ja nicht mal ein Streitstand ist ... :-/
 
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