Ich habe ein paar Antworten anders
A1: B.D - Todesstrafe wurde nur in Teilen abgeschafft, daher habe ich E nicht angekreuzt
A2: A,B,D
A3: A,B,D,E - bei B bin ich nicht sicher - das Skript spricht von Handlung, ich finde diese Aussage in diesem Zshg. nicht
A4: A,D,E - ich bin mir bei E unsichert, weil es nur in Teilen reformiert wurde
A5: A,C,D - Liszt hatte eine Trias der Tätertypen, daher ist B in meinen Augen falsch
Hat sich noch jemand mit Lotse schon beschäftigt?
LG
Steffi
Hallo Steffi,
danke für deine kritische Würdigung meiner Antworten.
A1: Du hast vollkommen recht, gänzlich abgeschafft wurde die Todesstrafe erst 1945. Es gab ja mit Kant und Hegel quasi die "Väter" der Aufklärung zwei führende Vertreter, die sich für die Todesstrafe dem Grunde nach aussprachen.
A3: E würde ich verneinen. Der sprachliche Akzent liegt hier auf "die Strafe auch
ihrer Art nach der Tat entsprechen". Das meint m.E. nicht die Tatproportionalität, sondern vielmehr, dass Hegel die Wiedervergeltung nicht im Sinne einer „spezifischen Gleichheit“ der Strafe versteht und sich daher von Kant abgrenzt.
B habe ich jetzt rausgenommen. Strafe kann auch "legal" (i.S. juridischer Gesetzgebung) sein, wenn die Handlung nicht mit moralischen Grundsätzen übereinstimmt. Bsp: Ich halte pflichtgemäß an einer roten Ampel, deshalb handele ich legal (Übereinstimmung von Handlung und Pflichteninhalt); ohne dass es auf meine moralische Perspektive ankommt. Insofern ist meine Handlung nur dann legal und auch moralisch, wenn ich aus Achtung vor dem moralischen Gesetz, eben „aus Pflicht“, an der Ampel halte.
A4: Die Reform in Teilen genügt mir, um die Antwort auszuwählen. Andersherum wäre es falscher. Selbst wenn dir die RStPO von 1877/79 als bloße Überwindung des Partikularrechts nicht genügt, so gab es doch einige Zäsuren im 19. Jh.: der moderne reformierte Strafprozess unter Abkehr vom Inquisitionsverfahren mit Anklagegrundsatz, freier Beweiswürdigung, Öffentlichkeitsgrundsatz, Unmittelbarkeitsgrundsatz, usw.
A5: Bei B) hast du auch recht. Ich hatte mich auf seine beiden spezialpräventiven Facetten kapriziert. Gemeint sind aber wohl:
Besserung, Abschreckung, Unschädlichmachung.