EA 1 Strafrecht SS 2014 Termin 6.5.2014

Die EA ist heute bei mir angekommen.
Im Prinzip ein Fall mit Mord und Totschlag.
Nur zum Schluss noch eine kleine Sache, nämlich dass die Auftraggeberin den Auftragsmörder nicht bezahlen will und das auch nie vorhatte. Bin mir noch nicht ganz klar, was da als Strafbarkeitsnorm in Frage käme (Betrug ?) .
 
F versucht aber nicht, sich einen Vermögenvorteil zu verschaffen (vgl. § 263 StGB - Betrug). M.E. geht es hier mehr um den Vorsatz bzw. die Schuldfrage. Vielleicht könnte man diesbezuglich auch einen Rücktritt nach § 24 StGB thematisieren und verneinen, das ist aber vielleicht ein wenig weither geholt.

M.E. geht es nur um §§ 212 I, 211 StGB i.V.m. der Problematik der Anstiftung (§ 26 StGB).

Die Strafbarkeit des As scheint ziemlich unproblematisch. Bei F stellt sich die Frage der Anstiftung zum Mord oder zum Totschlag. Ich tendiere zum Mord, weil sie selbst den Habgier in A geweckt hat und eigene niedrige Beweggründe hatte, selbst wenn sie von der Heimtückischkeit des As nicht wusste.
 
Rücktritt würde ich da nicht sehen. Ich habe die Klausurzulassung bereits, ich werde aber vermutlich trotzdem mitschreiben. Hab sie bisher aber nur überflogen.
 
Wie ist euer Ansatz - in welcher Reihenfolge prüft ihr? Erst 212 oder erst 211?

Ich komme etwas ins schlingern, ich habe 212 geprüft und müsste jetzt eigentlich den TB bejahen, finde dann aber nicht den richtigen Übergang zu 211.... :confused:
 
Ich stecke momentan fest, nicht wegen des Stoffes, sondern weil ich mich für eine Übersetzung beworben und den Auftrag bekommen habe. Yuhu! Ab morgen kann es aber mit Strafrecht weitergehen. Hoffentlich.

Es gibt da einen Meinungsstreit:
- § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag) werden von der Rechtssprechung als zwei unterschiedliche, von einander unabhängige Tatbestände gehandelt.
- Die Literatur sieht wiederum § 211 StGB als Qualifikation des § 212 StGB. Letzteres vereinfacht m.E. den Aufbau der Lösung erheblich. Wenn ich mir die alten Hagener EA/Fälle anschaue, wird es dort auch so verfahren.

Praktisch heißt es für mich: man prüfe so oder so mindestens die objektive und die subjektive Tatbestandmäßigkeit des § 212 I StGB zuerst, dann die Qualifikation als Mord nach § 211 I, II StGB. Die Mordmerkmale werden in der Literatur je nach Gruppe dem objektiven oder dem subjektiven Tatbestand des Totschlags zugeordnet, man könnte sie daher auch direkt innerhalb dieser jeweiligen Punkte prüfen.

Zusammengefasst ergeben es m.M.n. zwei Aufbaumöglichkeiten:

A. Straftbarkeit des As (man braucht das Ergebnis der Haupttat für die Prüfung der Anstiftung.)
I. Tatbestandmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand des § 212 I StGB
2. Subjektiver Tatbestand des Totschlags nach § 212 I StGB => Vorsatz
3. Qualifikation als Mord nach § 211 I, II StGB
a. Vorliegen von objektiven Mordmerkmalen (Gruppe 2)
b. Vorliegen von subjektiven Mordmermalen (Gruppen 1 + 3)


Alternative zu A.I
I. Tatbestandmäßigkeit
1. Objektive Tatbestandmäßigkeit
a. Objektiver Tatbestand des § 212 I StGB
b. Vorliegen von Mordmerkmalen der 2. Gruppe nach § 211 II StGB
2. Subjektive Tatbestand
a. Subjektive Tatbestand des "212 I StGB => Vorsatz
b. Vorsatz bzgl. Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB
c. Vorliegen von subjektiven Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppen nach § 211 II StGB


II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Straftbarkeit
V. Ergebnis


B. Strafbarkeit des Fs. => Anstiftung

Hier liegt m.E. der große, fiese Meinungsstreit, aber ich bin noch nicht soweit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mich gestern für den ersten Aufbau entschieden.
 
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