Ich stecke momentan fest, nicht wegen des Stoffes, sondern weil ich mich für eine Übersetzung beworben und den Auftrag bekommen habe. Yuhu! Ab morgen kann es aber mit Strafrecht weitergehen. Hoffentlich.
Es gibt da einen Meinungsstreit:
- § 211 StGB (Mord) und § 212 StGB (Totschlag) werden von der Rechtssprechung als zwei unterschiedliche, von einander unabhängige Tatbestände gehandelt.
- Die Literatur sieht wiederum § 211 StGB als Qualifikation des § 212 StGB. Letzteres vereinfacht m.E. den Aufbau der Lösung erheblich. Wenn ich mir die alten Hagener EA/Fälle anschaue, wird es dort auch so verfahren.
Praktisch heißt es für mich: man prüfe so oder so mindestens die objektive und die subjektive Tatbestandmäßigkeit des § 212 I StGB zuerst, dann die Qualifikation als Mord nach § 211 I, II StGB. Die Mordmerkmale werden in der Literatur je nach Gruppe dem objektiven oder dem subjektiven Tatbestand des Totschlags zugeordnet, man könnte sie daher auch direkt innerhalb dieser jeweiligen Punkte prüfen.
Zusammengefasst ergeben es m.M.n. zwei Aufbaumöglichkeiten:
A. Straftbarkeit des As (man braucht das Ergebnis der Haupttat für die Prüfung der Anstiftung.)
I. Tatbestandmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand des § 212 I StGB
2. Subjektiver Tatbestand des Totschlags nach § 212 I StGB => Vorsatz
3. Qualifikation als Mord nach § 211 I, II StGB
a. Vorliegen von objektiven Mordmerkmalen (Gruppe 2)
b. Vorliegen von subjektiven Mordmermalen (Gruppen 1 + 3)
Alternative zu A.I
I. Tatbestandmäßigkeit
1. Objektive Tatbestandmäßigkeit
a. Objektiver Tatbestand des § 212 I StGB
b. Vorliegen von Mordmerkmalen der 2. Gruppe nach § 211 II StGB
2. Subjektive Tatbestand
a. Subjektive Tatbestand des "212 I StGB => Vorsatz
b. Vorsatz bzgl. Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 II StGB
c. Vorliegen von subjektiven Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppen nach § 211 II StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Straftbarkeit
V. Ergebnis
B. Strafbarkeit des Fs. => Anstiftung
Hier liegt m.E. der große, fiese Meinungsstreit, aber ich bin noch nicht soweit.