EA 1 Strafrecht WS 2014/15 Abgabetermin 04.11.2014

So, nachdem ich seit gestern Abend nun auch endlich den Sachverhalt habe, fange ich mal hier an...

Kurzform SV:
D klaut vom mit hohen Zaun und Überwachungskameras gesicherten Stadiongelände das Banner des SV B um es in einer nahegelegenen Kiesgrube mit seinen Kumpels zu verbrennen. Irgendjemand nimmt ihn beim Verbrennen auf und der SV B-Fan E hat das Video gesehen. E haut als er beim Pokalspiel in der Halbzeitpause den D erkennt, den Kopf des D gegen das Waschbecken, so dass dieser einen Nasenbeinbruch, diverse Prellungen und eine Gehirnerschütterung erleidet.
Wir sollen die Strafbarkeit von D und E prüfen ohne Landfriedensbuch (da wär ich auch gleich drauf gekommen... :eyeroll2:), Beleidigung und Brandstiftung)

So auf den ersten Blick kommen für mich in Betracht:
D
Einbruch § 242, 243
Hausfriedensbruch § 123
und Sachbeschädigung § 303

E
Schwere Körperverletzung §§ 223,224


Probleme sehe ich beim Gewahrsam des SV B (das Banner hängt da so rum / kann ein Verein überhaupt Gewahrsam haben?)
Gibts irgendein Konkurrenzproblem (vermutlich ja schon - ist das überhaupt schon Thema in 55107?) und wenn ja, wie löse ich es?
Wenn ich besonders schweren Diebstahl (242,243) bejahe, muss ich 123 dann noch prüfen?

Das Waschbecken als gefährliches Werkzeug muss man bestimmt thematisieren
und ein rechtfertigender Notstand für E muss man vermutlich zumindest anprüfen?

Hat jemand Ahnung oder Ideen?
 
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ja, deshalb schrieb ich ja, dass man das wohl thematisieren muss... :-) natürlich ist ein Waschbecken, wenn es eingebaut ist kein beweglicher Gegenstand mehr
aber es ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und auch in der konkreten Verwendung im Fall dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Aber das geht mit jeder Wand auch...
keine Ahnung... deshalb frag ich ja.
 
Ist denn das Waschbecken überhaupt ein gefährliches "Werkzeug", denn E damit nicht den D haut, sondern das Waschbecken mit dem D?
Dazu gibt es - was auch sonst im Strafrecht - einen Meinungsstreit. Wenn mein Abendessen, das eher ein Frühstück ist, fertig ist und ich gegessen habe, schau ich mal ob ich in den Kirchhoff-Seminarfällen etwas dazu finde.
 
Zuletzt bearbeitet:
So, der erste Karton Unterlagen enthielt die KEs u.ä. Im Skript steht was dazu. Teil 1. Kurs 1 Kapitel C. IV. 3.
Jetzt kommt der zweite Karton dran, in dem sind die Fälle.
 
Nein, bei den kirchhoff -Fällen war nichts dabei - aber ich weiß ich hatte dazu noch was irgendwo gelesen bei der Klausurvorbereitung. Ich schlaf mal drüber, könnte helfen..
 
Skript lesen?
Strafrechtskript? :panik:

Aber danke, liebe Rennschnecke. Dann schau ich mal nach.
 
Danke! :-)
Das schau ich mir mal an.
Edit: schon gekauft.... gab's grad sehr günstig gebraucht :victorious:
 
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ja, deshalb schrieb ich ja, dass man das wohl thematisieren muss... :-) natürlich ist ein Waschbecken, wenn es eingebaut ist kein beweglicher Gegenstand mehr
aber es ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und auch in der konkreten Verwendung im Fall dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Aber das geht mit jeder Wand auch...
keine Ahnung... deshalb frag ich ja.
Guxtu Beck-eBibliothek Buch Rengier Strafrecht BT Teil II Kapitel § 14 II 2 Rz. 37ff Gef. KV. gef. Wz.
Die 3 Bände vom Rengier sind übrigens gut, finde ich.
 
Skript lesen?
Strafrechtskript? :panik:

Aber danke, liebe Rennschnecke. Dann schau ich mal nach.
Ich habe bei den Skripten anfangs überhaupt nichts kapiert und sie schnell wieder weggelegt. So 4 Wochen vor der Klausur nach Bekanntgabe der Stoffeingrenzung habe ich dann angefangen auch die Skripten intensiv durchzuarbeiten und da hatte ich schon so viel Wissen zum Strafrecht, dass ich die Skripten sogar gut und hilfreich fand.
 
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D klaut vom mit hohen Zaun und Überwachungskameras gesicherten Stadiongelände das Banner des SV B um es in einer nahegelegenen Kiesgrube mit seinen Kumpels zu verbrennen.

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Hat jemand Ahnung oder Ideen?
Schau/Hör Dir auch mal die Klausurbesprechung September 2008 zum Fall 1 an (Gartenzwerg) http://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/rewi/stjz/1108_55107.shtml - Problem Zueignungsabsicht wenn man die entwendete Sache nicht behalten will sondern zerstören will.
 
Es könnte auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 223, 224 I Nr. 5 StGB sein, wenn die behandlung potentiell Lebensgefährlich ist.
Nach dem BGH stellen Tritte und Schläge gegen den Kopf eine solche lebensgefährliche Behandlung dar (BGH NJW 2013, 1379,1382).
 
So, Schnecke und Gartenzwerg sei Dank, meine erste Edit zum ersten Tatkomplex:


A. Strafbarkeit des D
I. Besonders schwerer Diebstahl §§, 242 I , 243 I 1
1. Obj. TB 242 (+) (243 ist keine Qualifikation, sondern Strafzumessung, daher hier nicht zu prüfen)
2. Subj. TB 242
Vorsatz (+)
Zueignungsabsicht (-)
3. Ergebnis (-)

II. Unterschlagung 246 I
1. Obj. TB (+)
2. Subj. TB (-)

III. Hausfriedensbruch 123 I
1. Obj. u. Subj. TB (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Verschulden (+)

IV. Sachbeschädigung 303 I
1. Obj. u Sub. TB (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Verschulden (+)

Haben die Freunde, die zuschauen, irgendeine Bedeutung? Ich finde keine...
Mit Konkurrenzen habe ich mich noch nicht weiter beschäftigt. Aber da der Diebstahl raus ist, ist das glaub ich auch kein Problem mehr.
 
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