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Ich sehe die Zulässigkeit der Klage bei Aufgabe 1 als gegeben an. Die Schlüssigkeit ist keine Prüfung der Zulässigkeit!
Bezüglich der Schlüssigkeit habe ich noch ein Problem, vor allem mit einer möglichen Anspruchsgrundlage.
Ich habe persönlich ein Problem mit dem Sachverhaltstext. Vielleicht könnte ihr mir weiterhelfen:
"Im Prozess trägt der A durch seinen Anwalt Tatsachen vor, nach denen der B für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A eine Bürgschaft in Höhe von 50.000 Euro übernommen habe. Obwohl die Bürgschaftsabrede zwischen den Parteien nur mündlich geschossen worden sei, sei der A von dessen Wirksamkeit ausgegangen."
Wer hat denn jetzt die Bürgschaftsabrede geschlossen?
A und B oder nicht?
dann käme die Frage, ob die Bürgschaft des B im Rahmen seines Handelsgeschäftes (Zugehörigkeit zum Betrieb) erfolgte, denn sonst wäre es eine Gefälligkeit, die wegen Verstoß gegen Formforschrift nichtig wäre. Es sei denn, man käme irgendwie über die Vermutung im § 344 HGB zur wirksamen Bürgschaft.Stünde nämlich im Sachverhalt, der B habe sich mündlich gegenüber A für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des C (irgendeines Dritten) verbürgt, hätten wir den "Schmarrn" jetzt nicht.
Ich bin gerade noch am überlegen, weil ich von dem Sachverhalt noch ein wenig verwirrt bin.
Dann hätten wir praktisch nie eine Anspruchsgrundlage, welche eine Klage A gegen B begründen würde.
Das wäre dann auch eine sehr kurze Prüfung beim Einspruch der Aufgabe 2, denn dort prüfen wir ja: Zulässigkeit des Einspruchs (I.) und dann Zulässigkeit der Klage (II.) und Begründetheit der Klage (III.). Hier könnten wir bei der Begründetheit dann ebenfalls keine Anspruchsgrundlage des A gegen B vorweisen. Mithin wäre die Klage schlicht unbegründet. Für mich passt es ohne Anspruchsgrundlage des A gegen B irgendwie nicht.
Natürlich ist der Sachverhalt auch sehr schlecht geschrieben. Es wird in meinen o.g. (direkt aufeinanderfolgenden) Sätzen zuerst von A und B gesprochen und dann von "zwischen den Parteien".
Für mich besteht eine Bürgschaftsabrede "zwischen den Parteien" und damit zwischen den zuvor genannten Personen A und B.
Im MüKo findet sich zum § 765 (Rn. 11) die Figur der Bürgschaft zugunsten Dritter (§§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB). Hier wird die Bürgschaftsabrede zwischen Schuldner und Bürgen zugunsten des Dritten (Gläubigers) geschlossen. Dann könnte A von B die Leistung (iHv 50.000€) an den Dritten verlangen. Das der Schuldner den Bürgen verklagt und Leistung an sich selbst verlangt ist für mich sowieso lebensfremd. Den Dritten können wir vorliegend komplett außen vor lassen; dieser hat ja mit der Klage A-B nichts zu tun.
Wir hätten damit zumindest eine vertragliche Beziehung zwischen A und B, aus welcher sich Ansprüche ergeben könnten.
Ich sehe aber grundsätzlich sehr wenig Angaben im Sachverhalt.
Ich habe folgendes Problem bezüglich der Schlüssigkeit (und damit eigentlich auch bezüglich der Begründetheit bei Aufgabe 2).
Dazu die folgende Definition aus dem MüKo (die man in der Form aber überall findet):
Die Klage ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen.
Der Richter muss also eine sog Schlüssigkeitsprüfung vornehmen; dies ist nichts anderes als die einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrags unter die Rechtsnormen.
Auf welchen Rechtssatz möchte sich A bezüglich seines Zahlungsbegehrens berufen
§ 328 I BGB wäre eine Anspruchsgrundlage für den Dritten, der in unserem Fall unbekannt ist, nicht jedoch für den A.Mithin könnte nur §§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage des A sein;
wo genau findet man die Schematas bitte? ich finde keineDas Schema ist in Ordnung. Jedenfalls enthält es die wesentlichen Prüfungspunkte. Der Lehrstuhl macht es ein klein wenig anders. Hierzu verweise ich auf die in moodle befindlichen Schemata.