Einsendeaufgaben EA 1 vom SS 2019

Hallo Mitstudierende,

bearbeitet jemand die EA 1 vom SS 2019?

Falls jemand Lust hat sich auszutauschen, dann kann er sich gerne kurz melden oder einfach hier posten.

Grüße, Timo
 
Nein. Jedenfalls nicht aus dem Bürgschaftsvertrag gem. § 765 I BGB.


Aus dem (tatsächlichen) Vorbringen des A ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung von 50.000,- € gegen B. Die Klage ist evident unschlüssig. Es ergeht ein die Klage abweisendes Urteil (unechtes Versäumnisurteil).
 
@ jurema preta
ich würde sagen der Punkt "Zulässigkeit der Klage" (Sachurteilsvoraussetzungen) ist nicht erfüllt, oder?
Wozu dann der Termin zur mündlichen Verhandlung?
 
Ich sehe die Zulässigkeit der Klage bei Aufgabe 1 als gegeben an. Die Schlüssigkeit ist keine Prüfung der Zulässigkeit!

Bezüglich der Schlüssigkeit habe ich noch ein Problem, vor allem mit einer möglichen Anspruchsgrundlage.

Ich habe persönlich ein Problem mit dem Sachverhaltstext. Vielleicht könnte ihr mir weiterhelfen:
"Im Prozess trägt der A durch seinen Anwalt Tatsachen vor, nach denen der B für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A eine Bürgschaft in Höhe von 50.000 Euro übernommen habe. Obwohl die Bürgschaftsabrede zwischen den Parteien nur mündlich geschossen worden sei, sei der A von dessen Wirksamkeit ausgegangen."

Wer hat denn jetzt die Bürgschaftsabrede geschlossen?
A und B oder nicht?

Der Gesetzestext gibt zwar vor, dass der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger ("Dritten") geschlossen wird. Aber es ließt sich hier so, als wäre die Bürgschaftsabrede zwischen A und B geschlossen worden. Dann hätte ja A auch einen direkten Anspruch gegen B.
 
Ich sehe die Zulässigkeit der Klage bei Aufgabe 1 als gegeben an. Die Schlüssigkeit ist keine Prüfung der Zulässigkeit!

Das ist korrekt. Es wäre ein schwerer Fehler innerhalb der Zulässigkeit die Schlüssigkeit zu prüfen.

Macht bei der Zulässigkeit der Klage aber bitte kein Fass auf. Es werden nur problematische Punkte erörtert. Natürlich will der Lehrstuhl innerhalb der Zulässigkeit etwas dazu hören, dass B nach Klageerhebung umgezogen ist.


Bezüglich der Schlüssigkeit habe ich noch ein Problem, vor allem mit einer möglichen Anspruchsgrundlage.

Ich habe persönlich ein Problem mit dem Sachverhaltstext. Vielleicht könnte ihr mir weiterhelfen:
"Im Prozess trägt der A durch seinen Anwalt Tatsachen vor, nach denen der B für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A eine Bürgschaft in Höhe von 50.000 Euro übernommen habe. Obwohl die Bürgschaftsabrede zwischen den Parteien nur mündlich geschossen worden sei, sei der A von dessen Wirksamkeit ausgegangen."

Wer hat denn jetzt die Bürgschaftsabrede geschlossen?
A und B oder nicht?

Nein. A und B haben nach den Angaben im Sachverhalt keine! Bürgschaftsabrede getroffen.

Eine Bürgschaftsabrede (das ist der Bürgschaftsvertrag iSv § 765 I BGB) kommt zwischen Gläubiger und Bürge zustande. Und zwar "für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten". Der Dritte ist der Schuldner.

Bürge ist B. Er hat eine Bürgschaft in Höhe von 50.000,- € übernommen.

Und zwar für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A also ein Schuld des A. Also ist A doch Schuldner. Wer hier Gläubiger des A ist wird uns im Sachverhalt nicht verraten.


Wenn A Schuldner ist und B Bürge, dann kann A nicht! von B Zahlung verlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich gebe zu, das erscheint alles höchst unbefriedigend.

Stünde nämlich im Sachverhalt, der B habe sich mündlich gegenüber A für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des C (irgendeines Dritten) verbürgt, hätten wir den "Schmarrn" jetzt nicht. Es ist mithin nicht auszuschließen, dass der Sachverhalt bezüglich der Benennung der Parteien schlechterdings einen Fehler enthält.

Nichtsdestotrotz: Wenn wir uns sklavisch an den Sachverhalt halten, also keinen Dritten/Gläuber dazudichten, dann muss die Schlüssigkeitsprüfung am Ende der Aufgabe 1 schlichtweg scheitern.
 
ich sage nicht, dass man innerhalb der Schlüssigkeit die Zulässigkeit prüfen soll.
zu der Aufgabe 1 habe ich folgende (grobe) Schema:
1. Termin zur Verhandlung
2. Säumnis des Beklagten
3. § 335 ZPO
4. § 337 ZPO
5. Antrag auf Erlass
6. Zulässigkeit der Klage
7. Schlüssigkeit der Klage
8. § 335 I Nr. 3 ZPO
Beim Punkt Zulässigkeit der Klage ergibt sich die Frage mit der (fehlenden) Klagbarkeit des Anspruchs, so dass die Klage schon an deser Stelle als unzulässig abzuweisen wäre (bzw. der Antrag auf Erlass).

zur Frage mit der Bürgschaftsabrede sehe ich es auch so wie jurema preta
 
Ich bin gerade noch am überlegen, weil ich von dem Sachverhalt noch ein wenig verwirrt bin.

Dann hätten wir praktisch nie eine Anspruchsgrundlage, welche eine Klage A gegen B begründen würde.

Das wäre dann auch eine sehr kurze Prüfung beim Einspruch der Aufgabe 2, denn dort prüfen wir ja: Zulässigkeit des Einspruchs (I.) und dann Zulässigkeit der Klage (II.) und Begründetheit der Klage (III.). Hier könnten wir bei der Begründetheit dann ebenfalls keine Anspruchsgrundlage des A gegen B vorweisen. Mithin wäre die Klage schlicht unbegründet. Für mich passt es ohne Anspruchsgrundlage des A gegen B irgendwie nicht.

Natürlich ist der Sachverhalt auch sehr schlecht geschrieben. Es wird in meinen o.g. (direkt aufeinanderfolgenden) Sätzen zuerst von A und B gesprochen und dann von "zwischen den Parteien".
 
Stünde nämlich im Sachverhalt, der B habe sich mündlich gegenüber A für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des C (irgendeines Dritten) verbürgt, hätten wir den "Schmarrn" jetzt nicht.
dann käme die Frage, ob die Bürgschaft des B im Rahmen seines Handelsgeschäftes (Zugehörigkeit zum Betrieb) erfolgte, denn sonst wäre es eine Gefälligkeit, die wegen Verstoß gegen Formforschrift nichtig wäre. Es sei denn, man käme irgendwie über die Vermutung im § 344 HGB zur wirksamen Bürgschaft.
 
Also zum einen ist umstritten, ob die "Klagbarkeit" überhaupt als Sachurteilvoraussetzung in die Zulässigkeitsprüfung gehört. Ich bin eher der Auffassung, das ist eine rein materiell-rechtliche Frage. Aber selbst wenn man mit der wohl h.M. davon ausgeht, sind solche Fälle die absolute Ausnahme. Den Prüfungspunkt würde ich jedenfalls überhaupt nicht bringen.

@kolobok Das Schema ist in Ordnung. Jedenfalls enthält es die wesentlichen Prüfungspunkte. Der Lehrstuhl macht es ein klein wenig anders. Hierzu verweise ich auf die in moodle befindlichen Schemata.


Ich bin gerade noch am überlegen, weil ich von dem Sachverhalt noch ein wenig verwirrt bin.

Dann hätten wir praktisch nie eine Anspruchsgrundlage, welche eine Klage A gegen B begründen würde.

Das wäre dann auch eine sehr kurze Prüfung beim Einspruch der Aufgabe 2, denn dort prüfen wir ja: Zulässigkeit des Einspruchs (I.) und dann Zulässigkeit der Klage (II.) und Begründetheit der Klage (III.). Hier könnten wir bei der Begründetheit dann ebenfalls keine Anspruchsgrundlage des A gegen B vorweisen. Mithin wäre die Klage schlicht unbegründet. Für mich passt es ohne Anspruchsgrundlage des A gegen B irgendwie nicht.

Natürlich ist der Sachverhalt auch sehr schlecht geschrieben. Es wird in meinen o.g. (direkt aufeinanderfolgenden) Sätzen zuerst von A und B gesprochen und dann von "zwischen den Parteien".


@Timo02 Dein Gefühl, dass es hier irgendwie nicht passt, teile ich :-). Der Bearbeitervermerk zu Aufgabe 2 stinkt auch: Dort steht nämlich:

"festgestellt, dass die Angaben des Klägers zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers..." Also :hammer:

Natürlich sollen wir in Aufgabe 2 zeigen, dass wir in der Lage sind, vernünftig einen Einspruch gegen ein (erstes) VU zu prüfen. Das selbe gilt in Ansehung an Aufgabe 3 hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO......

Edit Admin: Diffamierung entfernt

Es sei denn, jemand fragt beim Lehrstuhl nach ..........

:daumen:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Für mich besteht eine Bürgschaftsabrede "zwischen den Parteien" und damit zwischen den zuvor genannten Personen A und B.

Im MüKo findet sich zum § 765 (Rn. 11) die Figur der Bürgschaft zugunsten Dritter (§§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB). Hier wird die Bürgschaftsabrede zwischen Schuldner und Bürgen zugunsten des Dritten (Gläubigers) geschlossen. Dann könnte A von B die Leistung (iHv 50.000€) an den Dritten verlangen. Das der Schuldner den Bürgen verklagt und Leistung an sich selbst verlangt ist für mich sowieso lebensfremd. Den Dritten können wir vorliegend komplett außen vor lassen; dieser hat ja mit der Klage A-B nichts zu tun.

Wir hätten damit zumindest eine vertragliche Beziehung zwischen A und B, aus welcher sich Ansprüche ergeben könnten.

Ich sehe aber grundsätzlich sehr wenig Angaben im Sachverhalt.
 
Ich habe folgendes Problem bezüglich der Schlüssigkeit (und damit eigentlich auch bezüglich der Begründetheit bei Aufgabe 2).

Dazu die folgende Definition aus dem MüKo (die man in der Form aber überall findet):

Die Klage ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen.


Der Richter muss also eine sog Schlüssigkeitsprüfung vornehmen; dies ist nichts anderes als die einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrags unter die Rechtsnormen.

Auf welchen Rechtssatz möchte sich A bezüglich seines Zahlungsbegehrens berufen (Anspruchsgrundlage), soweit der Bürgschaftsvertrag tatsächlich zwischen B und einem (unbekannten) Dritten mündlich geschlossen worden ist? Ich denke es ist wesentlich wahrscheinlicher von einer "normalen Dreiecksbeziehung" auszugehen. Aber die Klage wäre schlicht unschlüssig, da A kein Anspruch aus § 765 Abs. 1 zusteht. Es bestünde bereits kein Bürgschaftsvertrag zwischen A und B. Dann kämen wir aber auch mit den Formerfordernissen nicht wirklich weiter. An welcher Stelle diskutiert ihr die Mündlichkeit der vorgetragenen Bürgschaftserklärung (mit den Infos zum Kältetechnikunternehmen)?

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Aufgabe 2 bedeutet für mich die Prüfung eines Einspruchs, da das LG antragsgemäß entschieden hat, also antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen hat (= echtes VU). Die Begründetheit ergibt sich aus dem Bearbeitervermerk, der darlegt, dass (1) Angaben des Klägers zur unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten zutreffend sind und (2) der behauptete Anspruch A gegen B in voller Höhe besteht. Mithin ist die Klage des A begründet und das Gericht hält das Versäumnisurteil nach § 343 S. 1 ZPO aufrecht. Aber auf welche materielle Anspruchsgrundlage der Bearbeitervermerk den Anspruch des A gegen B stellt (der ja angeblich in voller Höhe besteht) ist mir nicht ersichtlich. Habt ihr Ideen dazu?
 
Für mich besteht eine Bürgschaftsabrede "zwischen den Parteien" und damit zwischen den zuvor genannten Personen A und B.

Im MüKo findet sich zum § 765 (Rn. 11) die Figur der Bürgschaft zugunsten Dritter (§§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB). Hier wird die Bürgschaftsabrede zwischen Schuldner und Bürgen zugunsten des Dritten (Gläubigers) geschlossen. Dann könnte A von B die Leistung (iHv 50.000€) an den Dritten verlangen. Das der Schuldner den Bürgen verklagt und Leistung an sich selbst verlangt ist für mich sowieso lebensfremd. Den Dritten können wir vorliegend komplett außen vor lassen; dieser hat ja mit der Klage A-B nichts zu tun.

Wir hätten damit zumindest eine vertragliche Beziehung zwischen A und B, aus welcher sich Ansprüche ergeben könnten.

Ich sehe aber grundsätzlich sehr wenig Angaben im Sachverhalt.




Ich bin begeistert. :freu2: Tatsächlich könnten wir über die Figur der Bürgschaft zugunsten Dritter, §§ 765 I, 328 I zu einem eigenen Anspruch des A gegen B auf Zahlung an den Dritten gem. § 335 BGB kommen.

Damit könnte die Klage tatsächlich schlüssig im Sinne von §§ 330 ff. ZPO sein.


Ich habe folgendes Problem bezüglich der Schlüssigkeit (und damit eigentlich auch bezüglich der Begründetheit bei Aufgabe 2).

Dazu die folgende Definition aus dem MüKo (die man in der Form aber überall findet):

Die Klage ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen.


Der Richter muss also eine sog Schlüssigkeitsprüfung vornehmen; dies ist nichts anderes als die einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrags unter die Rechtsnormen.

Auf welchen Rechtssatz möchte sich A bezüglich seines Zahlungsbegehrens berufen


Das wäre dann § 335 BGB
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück zur alten Konstellation: Vertrag zugunsten Dritter. § 335 ist eine Auslegungsregel.

Mithin könnte nur §§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage des A sein; mit der Rechtsfolge der Leistung nur an den Dritten nach § 335 BGB. Man könnte es prüfen, indem man einen wirksamen Vertrag zwischen A und B (Bürgschaftsabrede) annimmt, Inhalt des Vertrags wäre die Leistung an einen Dritten mit eigenem Forderungsrecht des Dritten (echter VzD) und Rechtsfolge dann die Leistung des B (als Bürgen) an einen Dritten nach § 335.

Soweit wir dem Sachverhalt zuordnen: Mit "... zwischen den Parteien" sind A und B gemeint.

Dann würden wir im Rahmen der Schlüssigkeit eine Anspruchsgrundlage haben (für eine "ordentliche" Prüfung) und folglich die Formerfordernisse prüfen können, also ob B aufgrund des Vortrags als Kaufmann einzustufen ist.
 
Mithin könnte nur §§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage des A sein;
§ 328 I BGB wäre eine Anspruchsgrundlage für den Dritten, der in unserem Fall unbekannt ist, nicht jedoch für den A.
A, als Gläubiger, könne höchstens einen Anspruch auf Leistung des B aus § 335 BGB haben. Die Leistung müsste an einen Dritten erfolgen. A verklagte den B auf Zahlung. An wen die Zahlung erfolgen soll, ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich: an A oder seinen Gläubiger bzw. den unbekannten Dritten?
Ich denke die Klage des A ist unschlüssig.
 
Es bleibt vieles unklar. Mein erster Gedanke war ja auch der, dass die Klage aufgrund der Angaben im Sachverhalt (und nur aufgrund dieser) so jedenfalls nicht schlüssig ist.

Es ist schon gewagt, unter diesen Umständen für eine Bürgschaft in Ausgestaltung eines (echten) VzD zu streiten. Vielleicht handeln wir uns damit auch ein "abwegig" als Randbemerkung ein :bugeye:. Die Lösung ist allerdings sympathisch. Und letzten Endes durchaus vertretbar.

Bestehen oder Nichtsbestehen der EA hängt meines Erachtens nicht davon ab, wie wir uns hier entscheiden. Zumal wir die Gedanken zum VzD durchaus auch in ein Hilfsgutachten packen können :ohyeah:
 
Ich denke man kann durchaus für beide Seiten streiten und denke nicht, dass einzig die Lösung über den echten VzD richtig ist. Es kommt primär darauf an mit wem der B eine Bürgschaftsabrede geschlossen haben soll. "Zwischen den Parteien" kann genauso gut eine Dritte Partei sein.

Das Problem bleibt: Wir haben eine Leistungsklage auf ein Zahlungsbegehren aus einem Bürgschaftsvertrag (ich habe sogar schon überlegt, ob es keine Bürgschaft, sondern etwas anderes sein könnte bspw. Schuldversprechen, Schuldanerkenntis o.ä. - über eine Auslegung). Anspruchsgrundlage könnte aber hier nur § 765 Abs. 1 BGB sein.

Es gibt zwei Optionen:
  1. A steht in keiner Rechtsbeziehung zu B. Trotzdem verlangt er Zahlung aus einem relativen Schuldverhältnis, welches nur zwischen B und einem unbekannten Dritten besteht (inter partes) = Komplette Unschlüssigkeit und keine Anspruchsgrundlage für Zahlungsbegehren vorhanden (ein Schuldner kann nicht aus § 765 Abs. 1 vom Bürgen Zahlung an sich selbst verlangen!). Das wären ja praktisch nur 2 Sätze zur Schlüssigkeit der Klage.
  2. A steht in einem Rechtsverhältnis zu B über die Figur der Bürgschaft zugunsten eines Dritten. Schlüssigkeit und Anspruchsgrundlage für Zahlungsbegehren über §§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB mit Zahlungsverlangen an Dritten. Dazu müssten wir aber eiskalt sagen, dass A und B eine Bürgschaftsabrede getroffen haben.

Das Problem ist die sehr lange Prüfung einer kompletten Anspruchsgrundlage innerhalb der Schlüssigkeit. Ich finde das die Einsendearbeit dann irgendwie zusammen mit Aufgabe 2 und 3 zu lang wird. Wir müssten eine Bürgschaftsabrede zugunsten eines Dritten und die Schriftformproblematik prüfen.
 
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