Einsendeaufgaben EA 1 WS 2018/19

Bin auch dabei. Fange heute damit an. Nur zum Verständnis. Man muss 2 der 3 Einsendearbeiten bestehen, oder?
 
Genau, 2 von 3 EA müssen wir zwangsläufig bestehen. (siehe: Studien- und Prüfungsinformationen WS 18/19 S. 68)

Ich habe mir zu der EA auch schon ein paar Gedanken gemacht:
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt wohl vor, dazu dann kurz die Abgrenzung zur Auftragsbestätigung vornehmen.
Ich würde noch problematisieren, dass A eben nicht schweigen will, sein Schreiben jedoch nicht abgeschickt wird. Scheint mir aber auch nicht zu umfangreich, da ein "Büroversehen" der Grund ist und dies in der Sphäre des A liegt.
Woran ich jedoch hänge, ist die richtige AGL. Maklervertrag §§ 652 ff. BGB?

Was sind dazu eure Gedanken?
 
Zuletzt bearbeitet:
Habe auch an 652 BGB gedacht. Und die telefonische Vereinbarung dürfte doch ein Hinweis auf Fernabsatzvertrag § 312c BGB sein, oder?
 
Obwohl beim Architekten die Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB nicht besteht. Also nur ansprechen und dann aufgrund fehlender Verbrauchereigenschaft ablehnen.
 
Hi,
ich weiß ja nicht, ob man überhaupt den § 13 erwähnen muss, da im SV schon die Kaufmannseigenschaften beider Parteien quasi bejaht werden!
§§ 652ff als AGL habe ich auch und hab diesen durch die KBS bejaht.

Mein Problem ist hier mehr Aufgabe 2!
Hier kommt doch zwischen B und I niemals ein Vertrag zustande, weder ausdrücklich noch konkludent! Im SV steht auch nichts davon, dass in dem Prospekt irgendeine Regelung bzgl. der Provision des Maklers steht...
Was ich mir ausgedacht habe ist, dass ich das Zustandekommen des Maklervertrages zum Schluss prüfe und zunächst die anderen Voraussetzungen bejahe!

Was meint ihr dazu?
 
Hi,
ich weiß ja nicht, ob man überhaupt den § 13 erwähnen muss, da im SV schon die Kaufmannseigenschaften beider Parteien quasi bejaht werden!
§§ 652ff als AGL habe ich auch und hab diesen durch die KBS bejaht.

Mein Problem ist hier mehr Aufgabe 2!
Hier kommt doch zwischen B und I niemals ein Vertrag zustande, weder ausdrücklich noch konkludent! Im SV steht auch nichts davon, dass in dem Prospekt irgendeine Regelung bzgl. der Provision des Maklers steht...
Was ich mir ausgedacht habe ist, dass ich das Zustandekommen des Maklervertrages zum Schluss prüfe und zunächst die anderen Voraussetzungen bejahe!

Was meint ihr dazu?


Welche anderen Voraussetzungen meinst du denn?
Für mich ist dies wieder ein ganz normaler Maklervertrag des § 652 BGB, da ein Handelsmaklervertrag wegen § 93 II ausgeschlossen und nach meiner Ansicht auch ein Handelsvertretervertrag im Sinne des § 84 I HGB nicht vorliegt, da "in den vergangenen Jahren mehrfach" für mich nicht aus Dauer angelegt ist. Dies würde ich jeweils kurz ansprechen...
 
Hi,
Mein Aufbau sieht so aus
1. Erbringung einer Maklerleistung (+)
2. Zustandekommen des Hauptvertrages (+)
3. Kausalität (+)
4. Zustandekommen eines gültigen Maklervertrages (-)

Normalerweise prüft man 4. an erster Stelle! Ich habe das jetzt so aufgebaut, damit ich die anderen 3 Voraussetzungen erwähnen kann!

Ich habe an 93 II auch gedacht, habe es aber gleich wieder verworfen... Na ja, vielleicht erwähne ich es auch noch.

 
Ich habe nun auch die §§ 84 I und 93 HGB in die Prüfung eingebaut (kurz erwähnt im Zwischenergebnis)!
Komme mit meinem Aufbau auf etwas mehr als 6 Seiten!

Frage 1 Anspruch 652 ff. (+)

Frage 2 Anspruch 652 ff. (-)
 
ich finde es ein wenig komisch zweimal § 652 zu prüfen... bin echt nicht am überlegen, ob es § 84 I HGB erstmal zu bejahen und dann mit paar Argumenten aufzuzeigen, dass seine Tätigkeit auf Dauer angelegt ist... aber ich bin mir so unsicher!!
 
Viel wichtiger als die AGL ist, wie du dein Schwerpunkt setzen tust!
Bei 1. ist es hier ein KBS, beim 2. ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt! Daher finde ich es schon ok, zweimal 652 zu prüfen.
 
Ich habe mich bei Aufgabe 2 entschieden, § 652 BGB mangels Vertragsschluss abzulehnen, allerdings den Provisionsanspruch gem. § 99 HGB zu bejahen. Diesbezüglich gibt es im Skript 2 einen Meinungsstreit. Ich denke es ist auf jeden Fall relevant § 99 zu nennen, und am Ende Argumentationssache ob du diesbezüglich ein stillschweigendes Vertragsverhältnis zwischen I und B bejahst oder nicht..
 
Habt ihr bei Aufgabe 1 auch den versteckten Dissens geprüft? Ich bin eher darauf aus zu argumentieren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, da Alfred die Anfechtungserklärung durch ein Büroversehen nicht absendet.
 
@Steffi S.
Naja, auf S. 89 KE 2 steht ja "dass ein Bestätigungsschreiben Mängel oder Unvollständigkeiten der mündlichen Verabredung heilt" und da beide davon ausgehen, dass sie sich geeingt haben, soll das Bestätigungsschreiben ja genau das erledigen, was bei mündlichen Verträgen eben mal unter den Tisch gefallen sein kann. Dem schriftlich Festgelegten des vermeintlichen Vertragsinhaltes kann ja wiedersprochen werden. Und dass I tätig werden und eine Provision erhalten soll, darüber sind sich beide einig.
Außerdem dachte ich, dass § 99 HGB nicht für Immobilienmakler gilt, weil sie keine Handelsmakler i.S.d § 93 ff. sind ( S.62 KE 2). Oder hab ich da jetzt etwas falsch verstanden?
 
@Steffi S.
Naja, auf S. 89 KE 2 steht ja "dass ein Bestätigungsschreiben Mängel oder Unvollständigkeiten der mündlichen Verabredung heilt" und da beide davon ausgehen, dass sie sich geeingt haben, soll das Bestätigungsschreiben ja genau das erledigen, was bei mündlichen Verträgen eben mal unter den Tisch gefallen sein kann. Dem schriftlich Festgelegten des vermeintlichen Vertragsinhaltes kann ja wiedersprochen werden. Und dass I tätig werden und eine Provision erhalten soll, darüber sind sich beide einig.
Außerdem dachte ich, dass § 99 HGB nicht für Immobilienmakler gilt, weil sie keine Handelsmakler i.S.d § 93 ff. sind ( S.62 KE 2). Oder hab ich da jetzt etwas falsch verstanden?

Ich dachte gelesen zu haben, dass § 99 auch für den Zivilmakler geht. Habe aber jetzt nochmal in Kommentaren nachgelesen, und anscheinend gilt dies nur für Handelsmakler. Das hat mich wohl verwirrt, da der Provisionsanspruch für Handelsmakler ebenfalls § 652 BGB ist (wie bei dem Zivilmakler). Werde dann kurz darauf eingehen, dass aber § 99 nicht anwendbar ist...
 
@Steffi S. Super, das war mir nämlich jetzt nicht mehr ganz klar. Und sorry wegen der Erklärung zur Provision, war in Gedanken noch bei aufgabe 1 und hab die 2 bei dir glatt überlesen.
 
Hallo Zusammen,
ich sitze auch gerade an Fall 2. Mir kommt es sehr komisch vor, dass wir nur den Maklervertrag prüfen sollen. Was hat das mit Handelsrecht zu tun?
 
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