Einsendeaufgaben EA 1 WS 21/22

Ort
Glücksburg
Studiengang
Erste Juristische Prüfung
ECTS Credit Points
190 von 210
2. Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
190 von 210
Hallo zusammen,

hier können wir uns über die erste EA austauschen.

Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hat irgendjemand eine Idee, wie man diese EA anfängt?
Ich stehe total auf dem Schlauch...
 
Ich denke, ich werde versuchen, mich an den alten EAs zu orientieren, die im Moodle stehen. Ansonsten geht es hier ja offensichtlich um außervertragliche Schuldverhältnisse.
 
In den alten EAs finde ich nur leider nichts, bei dem beide Parteien ihren Wohnsitz im Ausland haben...
Da hatte jedesmal mindestens eine Partei den Wohnort in Deutschland, deswegen bin ich mir nicht sicher ob das dann vergleichbar ist?
 
Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:

A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.

Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.

Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.
 
Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:

A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.

Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.

Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.
Art. 4 Rom ll sehe ich bei Aufgabe 1 gar nicht. Art 12 ist spezieller als Art 4, deswegen hier meiner Meinung nach einschlägig.
 
Aha :confused: Ich bin jetzt schon verloren...
Na ja, Du hast doch selbst vorher schon richtig festgestellt, dass Art. 12 Rom II-VO hier einschlägig ist. Und genau da machst Du dann eben weiter: Es ist das Recht anzuwenden, das anzuwenden gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre. Somit gelangen wir zu Art. 3ff. Rom I-VO, wie 2More auch geschrieben hat.
 
Na ja, Du hast doch selbst vorher schon richtig festgestellt, dass Art. 12 Rom II-VO hier einschlägig ist. Und genau da machst Du dann eben weiter: Es ist das Recht anzuwenden, das anzuwenden gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre. Somit gelangen wir zu Art. 3ff. Rom I-VO, wie 2More auch geschrieben hat.
Hmm ich glaube ich muss mich da mal noch ein bisschen belesen, stehe total im Wald in diesem Modul...
 
Aber hier schreibst du doch: "Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt."
Ist das ein Tippfehler?
Ja. Das ist kein Tippfehler. Du knüpfst an über Art. 12 Rom II-VO. Und der verweist auf Art. 4 Rom I-VO.
Die Normen einfachmal lesen dann sollte es klarer werden.
 
Ja. Das ist kein Tippfehler. Du knüpfst an über Art. 12 Rom II-VO. Und der verweist auf Art. 4 Rom I-VO.
Die Normen einfachmal lesen dann sollte es klarer werden.
Man möge es mir nachsehen, dass ich Art. 4 ROM-ll statt ROM-l gelesen habe in deinem Post und mich das verwirrt hat.
Mea culpa.
 
Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:

A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.

Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.

Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.

Ich hab Probleme auf den Dienstvertrag zu kommen. Du schreibst, dass es sich um keine bloße Gebrauchsüberlassung handelt. Aber ist dem nicht so? Oder zählt die Begutachtung des Geländes, um abschätzen zu können, wie viel der Mieter benötigt, bereits als Dienstleistung?
Von Aufbau oder ähnlichem ist ja nicht die Rede, lediglich von Vermietung und Anmietung.
 
Bei Anspruch K gegen Z kann doch bis auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts alles nach oben verwiesen werden. Oder übersehe ich etwas?
 
Bezüglich Aufgabe 2 habe ich noch Erwägungsgrund 30 ROM II gefunden: "Artikel 12 gilt nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags stehen. So sollten in den Fällen, in denen einer Person während der Vertragsverhandlungen ein Personenschaden zugefügt wird, Artikel 4 oder andere einschlägige Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung gelangen."

Demnach dürfte dort nicht Art 12 ROM II sondern Art 4 Rom II einschlägig sein.
 
Bezüglich Aufgabe 2 habe ich noch Erwägungsgrund 30 ROM II gefunden: "Artikel 12 gilt nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags stehen. So sollten in den Fällen, in denen einer Person während der Vertragsverhandlungen ein Personenschaden zugefügt wird, Artikel 4 oder andere einschlägige Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung gelangen."

Demnach dürfte dort nicht Art 12 ROM II sondern Art 4 Rom II einschlägig sein.
Genau, so habe ich es auch gerade herausgefunden.
 
Ich hab Probleme auf den Dienstvertrag zu kommen. Du schreibst, dass es sich um keine bloße Gebrauchsüberlassung handelt. Aber ist dem nicht so? Oder zählt die Begutachtung des Geländes, um abschätzen zu können, wie viel der Mieter benötigt, bereits als Dienstleistung?
Von Aufbau oder ähnlichem ist ja nicht die Rede, lediglich von Vermietung und Anmietung.
Ich meinte damit, dass "Dienstvertrag" i.S.d. Art. 4 I Rom I-VO nur Verträge erfasst, die keine bloße Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben. Das ist hier aber der Fall weswegen sie NICHT anzuwenden ist. Deswegen knüpfe ich ja auch an Art. 4 II Rom I-VO an.
 
Bezüglich Aufgabe 2 habe ich noch Erwägungsgrund 30 ROM II gefunden: "Artikel 12 gilt nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags stehen. So sollten in den Fällen, in denen einer Person während der Vertragsverhandlungen ein Personenschaden zugefügt wird, Artikel 4 oder andere einschlägige Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung gelangen."

Demnach dürfte dort nicht Art 12 ROM II sondern Art 4 Rom II einschlägig sein.
Vollkommen richtig. Das ist dann in Aufgabe zwei zu prüfen.
 
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