EA 2 55101 Abgabetermin 19.11.2013

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Bearbeitungsbeginn 28.10.2013
Abgabetermin 19.11.2013


Hier kann über die zweite EA BGB I diskutiert werden!
 
Also ich sitze jetzt an der 2. EA und habe Angebot und Annahme durchgeprüft. Prüfe ich dann den Widerspruch direkt im Anschluss oder stelle ich das zustandekommen des Kaufvertrages fest und prüfe dann den Widerspruch?

Stehe gerade etwas neben mir :wall:
 
Es mag jetzt beckmesserisch klingen, ist aber ganz wichtig: Vermutlich war es nur ein Flüchtigkeitsfehler, ich würde allerdings im Jurastudium wirklich von Anfang an peinlich auf die korrekte Phraseologie achten, sonst verlierst Du Punkte ohne Ende:

Es ist ein Widerruf, und kein Widerspruch!

Wenn Du Angebot und Annahme geprüft hast, und zum Schluß kommst, daß ein Vertrag zustande gekommen ist, dann stellst Du das auch wirklich fest, und danach wäre der Widerruf der nächste Schritt den Du prüfst, durch den der Vertrag wieder unwirksam werden könnte.
 
Ja, hatte den Widerruf gemeint. Danke für den Hinweis. Wie gesagt, stand etwas neben mir :wall:. Also werde ich das mal so weiter prüfen und anschließend mal das WE einläuten :bier:.
 
K sucht ein Geburtstagsgeschenk für seine Mutter M. Im Online-Shop des Internet-Buchhändlers V sieht er am Montagmorgen ein Buch mit dem Titel „Haushalt im 21. Jahrhundert“, welches als Sonderangebot gekennzeichnet ist und 19,95 € kosten soll. Dieses Buch scheint ihm das richtige Geschenk für seine Mutter zu sein. Als er das Buch in den virtuellen Warenkorb legen möchte, erscheint ein Hinweis mit den Worten „Unser Online-Bestellsystem ist momentan leider außer Betrieb. Bitte geben Sie ihre Bestellung unter Angabe der Versandadresse per E-Mail an die unten ange-gebene Adresse auf. Wir weisen auf die Geltung unserer Allgemeinen Vertragsklau-seln hin, welche Sie über den untenstehenden Link aufrufen können.“
Weil K in Eile ist, verzichtet er darauf, die über den angegebenen Link abrufbaren Allgemeinen Vertragsklauseln tatsächlich zu lesen, und sendet eine E-Mail an V mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestelle ich ein Exemplar von „Haushalt im 21. Jahrhun-dert“ für 19,95 €.“ Außerdem gibt er in der E-Mail seinen Namen und seine An-schrift an.
Am nächsten Morgen kommt ihm aber der Gedanke, dass das Buch doch nicht das richtige Geschenk für seine Mutter sei. Er ruft daher um 10:00 Uhr bei V an und sagt: „Ich habe Ihnen gestern meine Bestellung gesendet. Betrachten Sie diese bitte als gegenstandslos, wenn Sie sie erhalten.“ V hat die E-Mail zwar bereits erhalten, aber noch nicht gelesen. Da er gerade vor seinem Computer sitzt, holt er dies nach. Dann sagt er: „Dafür ist es zu spät. Ich nehme Ihr Angebot gern an. Das Buch werde ich Ihnen sofort zusenden.“ Darauf sagt K: „Dann übe ich eben hiermit mein Wider-rufsrecht als Verbraucher aus.“ V indes verlangt von K Zahlung in Höhe von 19,95 €.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 19,95 €?
Abwandlung:
Auf seine E-Mail mit der Bestellung erhält K zunächst keine Antwort. Erst zwei Mo-nate später erhält er das Buch von V zugesandt. Daraufhin ruft er bei V an und sagt: „Meine Bestellung von vor zwei Monaten ist doch schon längst verfallen. Ich fühle mich daran nicht mehr gebunden. Das Buch werde ich bestimmt nicht bezahlen; Sie können es gerne wieder abholen.“ V antwortet: „Wir hatten das Buch zunächst nicht vorrätig. Außerdem haben wir laut unseren Allgemeinen Vertragsklauseln drei Monate lang Zeit, eine Bestellung anzunehmen. Sie werden also zahlen müssen.“
Daraufhin ruft K die Allgemeinen Vertragsklauseln auf der Homepage des V auf und findet dort unter § 4 die Klausel: „Der Besteller ist drei Monate lang an seine Bestel-lung gebunden.“
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 19,95€

Hallo Leute zu welchem Ergebnis seit ihr gekommen?
1. nein
2. ja
weche Antworten habt ihr ?
 
Das kann ich Dir nicht sagen, da ich die Fälle nicht bearbeite.

Aber ich sehe folgende zu erörternde Problemkreise: Zugang und Wirksamkeit von Willenserklärungen, Fernabsatzvertrag, Verbraucher/Unternehmer, AGB-Kontrolle.

Im Grundfall ist die Annahmeerklärung vor dem Widerruf eingegangen, und für einen Widerruf nach Fernabsatzrecht bedarf es der Textform.

Dein "Ja" in der Abwandlung steht und fällt mit der Rechtswirksamkeit der AGB - wenn Du sie sorgfältig geprüft hast, wie kommst Du zu einer wirksamen Einbeziehung in den Kaufvertrag?
 
Das kann ich Dir nicht sagen, da ich die Fälle nicht bearbeite.

Aber ich sehe folgende zu erörternde Problemkreise: Zugang und Wirksamkeit von Willenserklärungen, Fernabsatzvertrag, Verbraucher/Unternehmer, AGB-Kontrolle.

Im Grundfall ist die Annahmeerklärung vor dem Widerruf eingegangen, und für einen Widerruf nach Fernabsatzrecht bedarf es der Textform.

Dein "Ja" in der Abwandlung steht und fällt mit der Rechtswirksamkeit der AGB - wenn Du sie sorgfältig geprüft hast, wie kommst Du zu einer wirksamen Einbeziehung in den Kaufvertrag?

genau die AGBs habe ich nicht geprüft. Ich finde nicht den passenden § dazu,nach so viel" Prüferei".)
Bitte helft mir!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
genau die AGBs habe ich nicht geprüft. Ich finde nicht den passenden § dazu,nach so viel" Prüferei".)
Bitte helft mir!
 
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