EA 2 55111 Abgabetermin 04.06.2013 (Lotse)

Also ich hab bei Lotse (derzeit) folgende Lösungen , was meint ihr :
1. A und C
2. D und E
3. B,C und D
4. A und D
5. C und D
6. B,C und E
7. C
8. A, D und E
9. B und C
10. B und E
 
Guten Morgen!

ich werde mir die EA gleich erst mal ansehen, könnte also noch ein wenig dauern, bis ich mich zu den möglichen Lösungen äußern kann.
 
Hallo,

ich habe folgende Lösungen anzubieten:

1. A, C
2. D, E?
3. B, C?, D, E
4. A, D
5. C, E
6. B, C, E
7. C
8. D, E?
9. B
10. B, E?
 
Ich bin noch nicht ganz fertig mit der Lotse, aber erstmal vorab ein paar Anmerkungen zu den o.g Vorschlägen:

3. E ist m.E. richtig: „Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden oder eines Vorgesetzten an die ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten.“ (Maurer, Allg. VerwR) Sie haben i.d.R. nur eine Innenwirkung und begründen daher grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten für den Bürger (zumindest nicht unmittelbar - anders als Verwaltungsverordnungen).
 
3. C ist m.E. ebenfalls richtig: Satzungen unterliegen zwar dem Gesetzesvorbehalt im Falle eines Eingriffes in ein Grundrecht. Sie bedürfen aber keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen (= Unterschied zu Verordnungen).
 
2. E auch richtig: "§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, grds. keine besondere Begründungspflicht bei Ausübung von "gelenktem/intendiertem Ermessen" (Bsp: § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG), bei Zweckverfehlung von Subventionen kann Ermessen fehlerfrei in der Regel nur durch Widerruf der Zuschußentscheidung ausgeübt werden, § 6 Abs. 1 HGrG;"
(BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96)

Bei einer intendierten Ermessensentscheidung ist die Behörde prinzipiell aufgrund einer Soll-Vorschrift, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, zu handeln. Demzufolge entfällt die Begründungspflicht.
 
Ok überzeugt, bei Aufgabe drei hab ich jetzt auch E , ansonsten bleib ich dabei (sind aber auch nicht mehr so viele Abweichungen oder ? )
 
Hi Stefan,

also bei 1, 2 und 3 mit E gehe ich konform mit dir. Die weiteren Anmerkungen waren eine Antwort auf Sandys Fragezeichen.
Weiter bin ich erstmal nicht bekommen. Ich hoffe, dass ich heute abend noch ein paar Fragen schaffe.

Schöne Grüße
 
Ich hab das nur so schnell geschafft weil ich einfach nach den Stichworten in den pdf gesucht hab.
 
Jep Nr 2, das mache ich auch + internetrecherchen, so bleibe ich aber an manchen Texten hängen und es dauert dann länger.... :lookingup: :)
 
1. A, C
2. D, E
3. B, C, D, E
4. A, D
5. C, D, E

zu Aufgabe 5:

D richtig => Die sog. Entscheidungsfrist bezieht sich m.E. auf § 48 Abs. 4 VwVfG, der sowohl für die Rücknahme als für den Widerruf (s. § 49 Abs. 2, 3 VwVfG) eines Verwaltungsaktes gilt.
=> Frist beginnt erst mit der Entscheidungsreife <=> gem. § 48 Abs. 4 VwVfG => Voraussetzung für den Beginn des Fristablaufs = Erkenntnis der Behörde im Hinblick auf die Rechtwidrigkeit des VA und die für die Ausübung des Rücknahmeermessens erheblichen Tatsachen

E richtig => § 50 VwVfG regelt die Rücknahme und den Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren. Die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG im Hinblick auf den Vertrauensschutz werden darin aufgehoben.

Einspruch?:paperbag:


r092.gif
 
§ 50 gilt nur bei Fälllen in den Dritte involviert sind (Dritte = immer böse ! ) . Ansonsten kann die Behörde rechtswidrig begünstigende Bescheide nicht einfach so zurücknehmen nur weil ein Widerspruch anhängig ist. hab dazu aber nix in den Skripten gefunden.
 
6. B, C, E
7. C
8. A, D, E

@Sandy: zu Aufgabe 8: A richtig => hier greift § 36 Abs. 2 VwVfG und nicht § 36 Abs. 1 VwVfG ein - Bei Ermessensverwaltungsakten = Verwaltungsakten nach pflichtgemäßem Ermessen sind Nebenbestimmungen grundsätzlich zulässig
 
§ 50 gilt nur bei Fälllen in den Dritte involviert sind (Dritte = immer böse ! ) . Ansonsten kann die Behörde rechtswidrig begünstigende Bescheide nicht einfach so zurücknehmen nur weil ein Widerspruch anhängig ist. hab dazu aber nix in den Skripten gefunden.

Was der Dritte anbelangt, hast du ja Recht. :-)

Wenn ich den Skript KE4 - S. 115 lese, besteht in dem Fall kein Vertrauensschutz für den vom VA betroffenen Bürger, weil er während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens damit rechnen muss, dass die Behörde oder das Gericht den VA zurücknimmt bzw. widerruft.

Darüber hinaus drückt der Bürger, der sich selber einem Rechtsbehelf bedient, m.E. damit sein Misstrauen dem VA gegenüber aus und bedarf keinem Vertrauensschutz mehr für ein Vertrauen, das er bereits selbst aufgegeben hat.

Ich schließe natürlich nicht aus, dass ich etwas übersehe oder missverstehe... Da wäre ich für jede neue Einsicht/Wissen dankbar. Ich gehe erstmal schlafen. :danke:
 
9. B, C

=> C würde ich auch als richtig ansehen. § 57 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
=> dass Satzungen ausreichensind ist zwar z.T. umstritten, aber grundsätzlich gelten Satzungen als Rechstvorschriften und der Wortlaut der Norm ist eindeutig, so mindestens das Beck'sche Kommentare.

10. B, E

=> Für E siehe K1 - S. 98

Fini :-) - Es müsste so oder so für die Klausurzulassung ausreichen.
Heute ist übrigens die EA angekommen. Ich habe aber noch nicht reingeschaut.
 
7
Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten
Bearbeitung des Moduls, Bestehen von einer der zwei Einsendeaufgaben und der Modulab-
schlussklausur

Die Lotseaufgabe reicht also zur Prüfungszulassung?

Die Ausarbeitung der schriftlichen EA ist also nicht nötig. Verstehe ich das wirklich richtig?
 
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