EA 2 Arbeitsvertragsrecht SS 2016

Hallo zusammen,

da ich Wiwi studiere fällt es mir recht schwer, mich anhand der gegebenen Theorie an den Fällen langzuhangeln.
Für die zweite EA bin ich jetzt soweit, dass man prüfen muss, ob ein Aufhebungsvertrag besteht, dann Anfechtung (und darunter eine mögliche fristlose Kündigung). Frage: Fängt nicht jedes Gutachten mit dem Obersatz Wer will was usw... an - sprich mit Anspruchsgrundlage? Wie kann ich das denn in diesem Fall formulieren? Die Frage ist doch "ob der Aufhebungsvertrag fortbesteht..."

Da würde ich so beginnen:
"Zwischen A und der G-GmbH könnte ein wirksamer Aufhebungsvertrag bestehen"

I. Anspruch enstanden
"Prüfung der Voraussetzungen zur Wirksamkeit usw.

II.Anspruch erloschen
"Die Anfechtung...usw."

Oder wie geht man vom Aufbau her an so ein Gutachten heran? Ich finde die Anspruchsgrundlage nicht wirklich :-(

Bin für jede Hilfe dankbar!
 
..., vielleicht hilft der folgende Einstiegsvorschlag weiter, @Becci254 .

Der Aufhebungsvertrag zwischen A und G-GmbH könnte fortgelten, wenn dieser wirksam zustande gekommen ist und A kein einseitiges Lösungsrecht hat.
 
Danke! Ich tue mir schwer, weil hier ja nicht nach einem konkreten Anspruch gefragt ist. Und bei den Unterlagen die ich habe (Incl. Google und co), lese ich immer, dass für ein Gutachten ein Anspruch geprüft werden muss.

Heißt, ich kann auch so anfangen, dass zu prüfen ist, ob der Vertrag fortbesteht und dabei nicht auf eine konkrete Anspruchsgrundlage eingehen? Unter welchem Punkt würde man dann die Anfechtung des Aufhebungsvertrags prüfen? Wenn kein Anspruch in dem Sinne da ist, geht das ja schlecht unter II. Anspruch erloschen.

Sorry wenn ich solche Fragen stelle, aber es ist echt schwer sich in so kurzer Zeit in die Thematik (und ich meine nicht Arbeitsrecht an sich, sondern Recht im allgemeinen) für die EA's einzufinden, wenn man sonst was ganz anderes studiert. Man muss sich damit erst mal intensiver beschäftigen, dass man weiß, wie man am besten ran geht... da ist die Abgabezeit der EA's echt zu kurz.
 
also den Aufhebungsvertrag kannst du als solchen auch nicht "finden". Es ist einfach ein Schuldverhältnis gem. §311 I i,V.m. § 623 BGB.
Habe mich auch zunächst schwer getan wie ich die EA angehen soll. Habe mich jetzt dazu entschieden doch erstmal die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages zu prüfen.

Danach prüfe ich die Anfechtung und gehe bei der Widerrechtlichkeit auf die "angedrohte" außerordentliche Kündigung ein.
Prüfe dann also inzident die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung.

Obwohl man, wie ich gesehen habe, die ganze letzte Prüfung sehr verkürzen könnte. Eine Gerichtsentscheidung besagt, dass die Androhung schon nicht widerrechtlich ist, wenn der Arbeitgeber glaubte, dass er eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann und dies nicht völlig abwegig ist. (Würde ich aber niemandem empfehlen, dann ist die EA nämlich eine DIN A4 kurz :bier:)

Lg Kevin
 
Hallo liebe Mitstudenten,
ich habe ein kleines Problemchen an einer Stelle meines Gutachtens und hoffe das ihr mir helfen könnt.

Im Rahmen der Verdachtskündigung sollte man unter dem Punkt "wichtiger Grund" prüfen ob
a) Verdacht sich auf ein schweres für das Arbeitsverhältnis erhebliches Fehlverhalten richtet
b) Verdacht dringen und von erheblichem Gewicht ist
c) Arbeitgeber alles zumutbare getan hat um Verdacht aufzuklären
d) objektiv nachweisbare Tatsachen vorliegen

Bei dem Punkt d) habe ich so meine Probleme und Frage mich ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens schon als Tatsache ausreicht.
In den typischen Fällen zur Verdachtskündigung geht es meistens darum, dass jmd. Geld veruntreut oder Material aus der Firma mitnimmt.
Das etwas Geld oder Material fehlt kann der Arbeitgeber meistens anhand seiner Buchführung/ Materialaufzeichnungen nachweisen.
Ich finde irgendwie nicht, dass man staatsanwaltschaftliche Ermittlungen damit vergleichen kann. Denn der Arbeitgeber an sich hat ja keine beweisbaren Tatsachen vorliegen.
Wie seht ihr das?
 
..... @Lyvianne , wir haben es hier - wie Du selber schreibst - explizit mit einer VERDACHTSkündigung zu tun (a-d).
Was ist denn ein Verdacht; wie ist der definiert?
Der muss dann wohl objektiv die Fortsetzung des AV unmöglich machen; zumindest aus der Sicht eines objektiven AG (Dritten), was wohl hier zu prüfen ist.
Und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (objektiver Anfangsverdacht) kann Dir wohl als Argument im Rahmen der Auslegung dazu behilflich sein.
 
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beginnen ja gerade durch einen "Verdacht".
Wenn die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte hätte würde sie nicht tätig werden.
Also da würde ich nicht lange drüber nachdenken ;-)
 
.... wie seht Ihr hier den Sachverhalt, dass A in einem Internat arbeitet, das Mädchen und Jungen zwischen 12 und 20 beschult und betreut,
ABER die Staatsanwaltschaft gegen A wegen eins Sexualdeliktes bezüglich einer 10jährigen ermittelte, die nicht Schülerin dieses Internats sein kann.
Hat das bei Euch "differenziertere" Ausführungen bezüglich des Anknüpfungspunktes "wichtiger Grund" (§ 626 BGB) zur Folge?
 
habe es auch so erfasst, dass diese Beziehung also nicht unmittelbar im Arbeitsverhältnis entstanden sein kann.
 
Darf ich fragen zu welchem Ergebnis ihr am Ende kommt? Ich bin ein wenig unsicher.

Habe es so ausgelegt, dass auch wenn die Tat nicht im Arbeitsverhältnis begangen worden sein kann, dass ganze doch eine Verletzung der Nebenpflichten (241 II BGB), nämlich die erhebliche Störung im Vertrauensbereich darstellt. Und damit die Verdachtskündigung als wichtiger Grund angenommen werden kann. Ich würde dann die Anfechtung nicht durchgehen lassen und der Aufhebungsvertrag besteht fort.

Wie seht ihr das? Oder ist das mit den Nebenpflichten etwas zu weit hergeholt?
 
Hallo! Ich finde keine Info zu meiner Frage... Vielleicht könnt ihr mir helfen..Muss man alle 2 EAs bestehen, um für die Abschlussklausur zugelassen zu werden?
 
.... hat jemand von Euch auch noch die
- Vertretungsmacht,
- AGB,
- Widerruf
- und § 242 BGB
hier problematisiert?
 
.... hat jemand von Euch auch noch die
- Vertretungsmacht,
- AGB,
- Widerruf
- und § 242 BGB
hier problematisiert?

Vertretungsmacht: in einem Satz.
AGB: Hatte ich überlegt, mich dann aber dagegen entschieden.
Widerruf: Ja. Angerissen, da die Fallfrage lautet, ob der Vertrag fortbesteht. Mit Verweis auf Frist und Anmerkung bzgl. Sachverhaltsauslegung abgelehnt.
242: Ja. Zu Beginn. Aber auch rel. kurz abgehandelt mit Verweis auf die Privatautonomie.
 
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