EA 2 ArbVertrR SS2015 Abgabetermin 18.05.2015

So, ihr Lieben....noch keiner dabei?
meine ersten Gedanken:
Das Arbeitsverhältnis ist wegen Formmangels unbefristet, daher ist eine ordentliche Kündigung machbar....
Ich würde das im Rahmen der Kündigungsschutzklage unter dem Punkt Begründetheit/Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses prüfen...
wie seht ihr das?:confused:
 
Auf ein Neues!!
Inhaltlich habe ich noch keinen Plan aber dafür eine Frage: Gefragt ist ausdrücklich nach der Begründetheit der Klage. Ist das nur eine Floskel oder wollen die am Ende gar keine Zulässigkeit?
 
Ohne die EA konkret zu kennen: Wenn in einer Aufgabe nur nach der Begründetheit gefragt wird, wäre es verfehlt, sich zur Zulässigkeit noch irgendwie einzulassen!
 
Ja, das sehe ich auch so....nur die Begründetheit ist hier gefragt.
Ich bin nur noch nicht so ganz klar, an welcher Stelle ich das bestehende Arbeitsverhältnis prüfe.....
 
Hi
ich denke auch, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Formmangels besteht. Ich sehe auch keinen anderen Punkt in der EA wo das geprüft werden Könnte/sollte. Ich stimme Lucie69 da zu.
 
Hallo ihr!
Ja also ich kann mich zu dem bisher Gesagten anschließen. Da komme ich zu demselben Ergebnis. Interessant zu der Frage der Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses ist auf jeden Fall das Urteil vom LAG Düsseldorf v. 18.09.2013 - 12 Sa 602/13. Wie gesagt dies führt mich zu dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, dass ordentlich gekündigt werden kann. Das wäre dann meiner Ansicht nach aber ein faktisches Arbeitsverhältnis, was nach der Rechtssprechung so behandelt wird wie ein fehlerfrei enstandenes Arbeitsverhältnis. :confused:
Danach habe ich die Begründetheit durchgeprüft, bin dann allerdings bei der Anwendbarkeit des KSchG (persönlicher Anwendungsbereich) rausgeflogen (bzw. Prüfung beendet), da die Wartefrist von 6 Monaten nicht erfüllt wurde und das KSchG nicht anwendbar ist.
Was habt ihr da für Meinungen zu? Sieht das bei euch auch so aus?:-)
LG Nika
 
Dja, §1 KSCHG ist nicht anwendbar, das heißt, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein muss. Die §§4 und 7 KSCHG sind dennoch anwendbar, siehe §23 KSCHG. Heisst in der Folge: dem A kann ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden, die Klage des A ist nicht begründet.
 
Danke!
Puh, dann bin ich ja froh dass ich nicht auf dem Holzweg war. Ich werde mich jetzt mal an die Formulierung wagen! :notebook:
 
Grüß Euch :) Verstehe ich das richtig, ich prüfe die Zulässigkeit erst gar nicht? Also der Obersatz wäre:
"Die Kündigungsschutzklage des A könnte begründet sein" und dann gehe ich nur auf die Begründetheit ein?
 
Hallo Michael,
ja so habe ich das zumindest verstanden. Sonst wäre meiner Meinung nach nach der Zulässigkeit und der Begründetheit gefragt gewesen.
Ich denke auch, wie oben bereits erwähnt, dass es ein Fehler wäre auf die Zulässigkeit einzugehen, wenn danach in der Aufgabenstellung nicht explizit gefragt ist. :-) Mein Einstieg in die Lösung beginnt auch mit der Begründetheit.
LG
 
Ich fasse die Fragestellung so auf, dass die Zulässigkeit (plus) geprüft wurde und man mit der Begründetheit fortfahren soll.
Es handelt sich hier aber um eine Kündigungsschutzklage (KSK). Vielleicht hat die Begründetheit einer KSK einen anderen schematischen Aufbau als eine "normale" Begründetheitsprüfung ohne Berücksichtigung der KSK.
Das muss ich erst einmal eruieren.
 
Grüß Euch :) Verstehe ich das richtig, ich prüfe die Zulässigkeit erst gar nicht? Also der Obersatz wäre:
"Die Kündigungsschutzklage des A könnte begründet sein" und dann gehe ich nur auf die Begründetheit ein?
Der Prüfungsinhalt hängt immer von der konkreten Fallfrage ab.
Wenn die Fallfrage lautet ob "die Klage begründet" ist, dann darfst Du die Zulässigkeit nicht prüfen!
Wenn die Fallfrage hingegen lautet "hat die Klage Aussicht auf Erfolg", dann musst Du Zulässigkeit und Begründetheit prüfen. Dann schreibst Du "Die Klage hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist."
Wenn die Fallfrage lautet "hat die zulässige Klage Aussicht auf Erfolg" prüfst Du nur die Begründetheit und schreibst "Die zulässige Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie begründet ist."
 
Ich hab mich mal an einer Lösungsskizze versucht (inspiriert v.a. durch http://jura.uni-koeln.de/uploads/media/Kuendigungsschutzklage_Pruefungsschema.pdf):

Begründetheit der Kündigungsschutzklage

Die zulässige Kündigungsschutzklage des A könnte begründet sein. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch Kündigung seitens B beendet wurde.

I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
  1. Schriftform, §§ 623, 126 BGB (+)

  2. Auslegung, nicht notwendig: B hatte ausdrücklich die Kündigung gemeint (+)

  3. Gründe: Angabe nicht gesetzlich vorgeschrieben

  4. Wirksamkeit der Kündigung ab tatsächlichem Zugang – 02.03.15 (+)
II. Kündigungsfrist

§ 622 I BGB: vier Wochen zum Ende des Kalendermonats (zum 31.03.15), lt. SV auch ordentlich und fristgerecht (+)

III. Einhalten der Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG

Klagefrist drei Wochen ab Zugang der Kündigung, hier Klageerhebung am 04.03.15, (+)

IV. Anhörung des Betriebsrates, §§ 102, 103 BetrVG

B hat den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört

V. Besonderer Kündigungsschutz

1. Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen

a) Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß befristet?
- Schriftform, § 14 IV TzBfg, § 126 BGB? (-)
=> fehlende Unterschrift von A auf dem Hauptteil des Arbeitsvertrages, Schriftformerfordernis nicht eingehalten, § 126 II BGB, auch keine Heilung durch Unterschrift auf der Anlage 4 (vgl. LAG Düsseldorf, 18.09.2013 - 12 Sa 602/13), zumal der Hauptteil und die Anlagen nicht körperlich verbunden waren

=> daher Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß befristet
=> kein besonderer Kündigungsschutz wegen Befristung, TzBfG nicht anwendbar

VI. Allgemeiner Kündigungschutz

=> Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist

1. Anwendbarkeit des KSchG

a) Arbeitnehmereigenschaft des A? (+), ggf. ausführlich prüfen?

b) Wartezeit gem. § 1 I – 6 Monate (-), A ist seit weniger als vier Monaten bei B beschäftigt

=> § 1 KSchG ist nicht anwendbar, es besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz für A bzw. die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein

VII. Ergebnis
Die zulässige Kündigungsschutzklage des A ist somit unbegründet.
 
Eine ausführliche Prüfung der AN-Eigenschaft des A ist gar nicht möglich, da im Sachverhalt entsprechende Angaben fehlen und dies somit überhaupt nicht problematisiert wird. Bitte korrigiert mich, sofern ich falsch liege.
 
M.E. ist die Arbeitnehmereigenschaft in der Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage zu klären, ansonsten gäbe keine positive Zulässigkeit für KSK, oder?
Die wird hier aber nicht gefordert.
 
@Schlaubi Schlumpf
Meine Lösung sieht deiner ziemlich ähnlich. Ich hab mich auch an das selbe Prüfschema der Uni Köln gehalten.
Ich hab nur den Punkt II. Kündigungsfrist weiter nach unten gezogen um vorher im besonderen Kündigungsrecht zu prüfen ob überhaupt eine normale Kündigungsfrist in Frage kommt.

Für die Arbeitnehmereigenschaft bei der Anwendbarkeit des KSchG hab ich die Definition aus der KE hingeschrieben und kurz bejaht.
 
Kündigungsfrist habe ich auch nicht ausführlich geprüft, weil der SV die Kündigung als fristgerecht bezeichnet.
 
Ich habe jetzt gefühlt etwa die Hälfte getippt, und habe grade mal knapp vier Seiten bei 1/3 Rand. Das kommt mir recht wenig vor. Wo seid ihr umfangmäßig so gelandet?
 
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