Ich hab mich mal an einer Lösungsskizze versucht (inspiriert v.a. durch
http://jura.uni-koeln.de/uploads/media/Kuendigungsschutzklage_Pruefungsschema.pdf):
Begründetheit der Kündigungsschutzklage
Die zulässige Kündigungsschutzklage des A könnte begründet sein. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wirksam durch Kündigung seitens B beendet wurde.
I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
- Schriftform, §§ 623, 126 BGB (+)
- Auslegung, nicht notwendig: B hatte ausdrücklich die Kündigung gemeint (+)
- Gründe: Angabe nicht gesetzlich vorgeschrieben
- Wirksamkeit der Kündigung ab tatsächlichem Zugang – 02.03.15 (+)
II. Kündigungsfrist
§ 622 I BGB: vier Wochen zum Ende des Kalendermonats (zum 31.03.15), lt. SV auch ordentlich und fristgerecht (+)
III. Einhalten der Klagefrist, §§ 4, 7 KSchG
Klagefrist drei Wochen ab Zugang der Kündigung, hier Klageerhebung am 04.03.15, (+)
IV. Anhörung des Betriebsrates, §§ 102, 103 BetrVG
B hat den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört
V. Besonderer Kündigungsschutz
1. Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen
a) Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß befristet?
- Schriftform, § 14 IV TzBfg, § 126 BGB? (-)
=> fehlende Unterschrift von A auf dem Hauptteil des Arbeitsvertrages, Schriftformerfordernis nicht eingehalten, § 126 II BGB, auch keine Heilung durch Unterschrift auf der Anlage 4 (vgl. LAG Düsseldorf, 18.09.2013 - 12 Sa 602/13), zumal der Hauptteil und die Anlagen nicht körperlich verbunden waren
=> daher Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß befristet
=> kein besonderer Kündigungsschutz wegen Befristung, TzBfG nicht anwendbar
VI. Allgemeiner Kündigungschutz
=> Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist
1. Anwendbarkeit des KSchG
a) Arbeitnehmereigenschaft des A? (+), ggf. ausführlich prüfen?
b) Wartezeit gem. § 1 I – 6 Monate (-), A ist seit weniger als vier Monaten bei B beschäftigt
=> § 1 KSchG ist nicht anwendbar, es besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz für A bzw. die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein
VII. Ergebnis
Die zulässige Kündigungsschutzklage des A ist somit unbegründet.