EA 2 IPR SS2015 Abgabetermin 16.06.2015

I. Zuständigkeit aus Gemeinschaftsrecht (-), weil Brüssel I-VO nicht einschlägig, W Hauptniederlassung in LA.

II.
 
Hallo, anbei mein vorläufiges Schema. Es erscheint mir aber etwas kurz:


A Internationale Zuständigkeit
I EU 1215/2012
1 Anwendbarkeit
a sachlich Art 1 I, II +
b räumlich
Art 4 I Wohnsitz im Hoheitsgebiet –
Art 6 I Zuständigkeit Gerichte Mitgliedstaat – grundsätzlich + -> daher D
Aber Art 25 - hier Art 25 I a durch Nr. 9 AGB +, Rest von 25 führt zu keinem anderen Ergebnis
c zeitlich Art 66 I nach 10.01.2015
d Zwischenergebnis: EU 1215/2012 verweist auf nationales Recht

II Staatsvertrag – nicht ersichtlich

III autonomes Recht
1 Ausdrückliche Regelung z.B. gem. 98 ff FamG – (allerdings noch nicht geprüft)
2 Implizite Regelung
a ausschließlich –
b Wahl 35 ZPO
aa zulässige + wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gem. 38 – 40 ZPO +

Was mir noch fehlt ist, wo ich CISG reinbringe, denke noch nach 38 – 40 ZPO, bin aber unsicher
 
ich habe den weg über art. 5 und 23 Brüssel-I-Vo gelöst...Leider habe ich keine vergleichbaren Fälle im Netz gefunden...allerdings einen Hinweis auf die Falllösung im Lehrbuch von Dirk Güllemann, 2 Auflage intern. Vertragsrecht Seite 271
 
hallo! @U062687: ich hab da ganze ungefähr so wie du gelöst. also hab ich auch eine Zuständigkeit über Art. 25 EuGVO n.F. Staatsvertragliches hab ich auch geprüft aber veneint, weil nichts ersichtlich ist. Was mich bei deiner Lösung interssieren würde: was prüfts du dann weiter? laut fallfrage ist doch nur das zuständige Gericht zu prüfen...? ist das nicht schon durch die Zuständigkeit nach der EuGVO n.F. erledigt? schönen gruß, ft
 
...art. 5 und 23 Brüssel-I-Vo gelöst......

Achtung! Es ist ganz klar vermerkt, dass die aktuelle Rechtslage zu verwenden ist. Und das ist Brüssel Ia-VO die seit diesem Jahr gilt. Dort wäre es dann der Art. 25.
 
Hey,

ich habe jetzt folgenden Aufbau:

I. EuGVO

1. Anwendbarkeit der EuGVO
a) sachlich +
b) räumlich +
c) zeitlich +

2. Zuständigkeitsordnung eröffnet?
- Auslandsberührung +
- Beklagte mit Sitz im Mitgliedsstaat -
- Eröffnung über Art. 25, Art.6 I - Gerichtsstandsvereinbarung wirksam vereinbart + (habe also an dieser Stelle geprüft, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt); Form + und AGB materiell nichtig - (das habe ich nicht durchgeprüft, sondern nur angemerkt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit gibt)

3. Verdrängung durch völkerrechtliche Übereinkommen -

4. Maßgeblicher Gerichtsstand
a) ausschließlicher - Zwangsvollstreckung angesprochen aber verneint -
b) Gerichtsstand vereinbart? Bereits geprüft und bejaht +

II. Staatsvertragliche Regelung

nicht ersichtlich und verneint -

LG Heidelberg also zuständig

Damit ist dann doch die Prüfung nach Fragestellung beendet. Erscheint mir aber Erstens sehr sehr kurz und Zweitens zweifel ich etwas an dem Punkt der Prüfung der Gerichtsstandsvereinbarung. Logisch finde ich diese in 2 zu prüfen. Ich kann Sie schließlich nicht einfach als gegeben annehmen, insbesondere dann wenn ich daraus die Eröffnung der Zuständigkeitsordnung ableite.

Meinungen hierzu? Übersehe ich etwas?
 
...
- Beklagte mit Sitz im Mitgliedsstaat -
...

W ist die Beklagte und sitzt in den USA. Gehört das zur EU? BGH sagt "nein" und macht mit § 38 ZPO weiter. EuGH sagt "Ja". Das sollte diskutiert werden.

Ich habe mich aber nur etwas mit der Problematik beschäftigt, da ich aus Zeitmangel diese EA (leider) nicht mehr fertig bekomme.
 
@Codex Ur-Nammu : Ich hab meinen Aufbau im Grunde genauso wie du und komme dadurch auch zu dem Ergebnis dass LG Heidelberg zuständig ist, eben weil nur danach gefragt wurde. Habe auch die Gerichtstandvereinbarung unter "Zuständigkeitsordnung eröffnet" geprüft weil ohne sie keine Zuständigkeitsordnung eröffnet wäre.beim ausschließlichen Gerichtstand hab ich auch die Zwangsvollstreckung kurz angesprochen und verneint. bin beruhigt dass jemand das so wie ich gemacht hat, hab die EA nämlich heut abgegeben. ich denke nicht dass du was übersehen hast. wieviele seiten hast du geschrieben? ich hab am ende 8 seiten bei 7cm seitenrand und zeilenabstand 1,5. denke das sollte mehr als genug sein
 
- Eröffnung über Art. 25, Art.6 I - Gerichtsstandsvereinbarung wirksam vereinbart + (habe also an dieser Stelle geprüft, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt); Form + und AGB materiell nichtig - (das habe ich nicht durchgeprüft, sondern nur angemerkt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit gibt)

Hallo,

wie hast du die wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung geprüft? Ich hänge da gerade, weil die Gerichtsstandsvereinbarung darf ja materiell nicht unwirksam sein. Da kommt § 38 ZPO ins Spiel. D.h. ich müsste im Rahmen der Wirksamkeit § 38 ZPO prüfen, oder?

Hat jemand § 23 ZPO erwähnt?
 
Hallo,

wie hast du die wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung geprüft? Ich hänge da gerade, weil die Gerichtsstandsvereinbarung darf ja materiell nicht unwirksam sein. Da kommt § 38 ZPO ins Spiel. D.h. ich müsste im Rahmen der Wirksamkeit § 38 ZPO prüfen, oder?

Hat jemand § 23 ZPO erwähnt?

ich hab mir die Thematik jetzt mal angeschaut und werd' wohl (nur) nach §23 ZPO prüfen. Der allein reicht ja schon, und man kann forum shopping thematisieren.
§38 ZPO ist m.E. nicht einschlägig.
 
Ich steh' grad etwas auf dem Schlauch :-( Wie habt ihr bei Punkt 1 die Eröffnung des räuml./pers. Anwendungsbereichs bejaht, wenn die Prüfung der Gerichtsstandsvereinbarung erst unter Punkt 2 erfolgt :confused:
 
Hoffentlich schaut hier noch jmd. rein
smiley.gif

Komme nicht so ganz mit Art. 25 I EuGVVO n.F. zurecht.
Geprüft werden müssen Punkte, die im Art. 25 vorliegen sowie das materielle Recht des Mitgliedstaates. Gemäß "Überlegung 20" des EuGVVO n.F., schließt dies das Kollisionsrecht des Mitgliedstaates ein.

Folglich, Prüfung gemäß Art. 25 I EuGVVO:

1). Art. 25 I a) EuGVVO: schriftlich (+) - schriftliche Formulare

2). Materielle Wirksamkeit nach Recht des Mitgliedstaates:

a). Art. 3 S. 1 b) EGBGB verweist auf Art. 1 I Rom I-VO.
Art. 1 II e) Rom I-VO: Verordnung nicht zuständig für GStandvereinb., also (-)

b). Art. 3 S. 2 EGBGB verweist auf völkerrechtliche Vereinbarungen, also UN-Kaufrecht??? Laut Nr. 8 AGB ausgeschlossen. Möglich gemäß Art. 6 CISG.

c). Da im EGBGB nichts mehr zu finden ist, kommt hier wohl der BGB dran???
Doch alles, was mir hierzu einfällt (Unterscheidung Verbraucher/Kaufmann, keine willkürliche Wahl des GStandes) hat doch eigentlich mit ZPO zu tun, aber die ZPO dürfen an dieser Stelle nicht geprüft werden. Keine Ahnung, was ich hier erwähnen muss bzw. woher ich es nehmen soll.

Wäre für Tipps sehr dankbar. Die Zeit drängt.
 
Ich seh das jetzt so:

Laut Hinweis soll man in Betracht ziehen,ob CISG anwendbar ist, und, wenn das der Fall wäre, von einer Prüfung absehen - was hieße, dass man nicht mal ein Hilfsgutachten schreiben soll. Also kann CISG schon mal nicht gelten.

Das muss man nachweisen, indem man zeigt, dass W+S wirksam CISG ausgeschlossen haben.
Und da haben Sie vereinbart, dass der Vertrag "Deutschem Recht" unterliegt.

Das angerufene Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen, und das wäre dann m.E. § 23 ZPO für internationale Zuständigkeit, lt. EuGVVO Art. 6 Abs 2 kann sich der Kläger auch darauf berufen.
Zudem gilt die Gerichtsstandsvereinbarung, die ja auch LG Heidelberg festlegt. Letztere muss nach EuGVVO 25 I geprüft werden.

§23 ZPO würde nur dann von der EuGVVO gesperrt, wenn W in einem Mitgliedsstaat seinen Sitz hätte, oder die Gerichtsstandsvereinbarung ein anderes Gericht prorogiert hätte. Das ist aber nicht der Fall.
 
Ich habe Vorbehalte, die ZPO in die Geschichte reinzubringen. Warum? Artikel 25 I EuGVVO.
Nach Artikel 6 EuGVVO könnte man es wirklich machen, aber dieser Artikel gilt vorbehaltlich Artikel 25 (u.a.) und das heisst für mich daß Artikel 25 Vorrang hat. Artikel 25 besagt, was vereinbart wurde, da gilt. Voraussetzungen dafür sind 25 Ia) und materielles Recht (gemäß Überlegung 20 im EuGVVO beinhaltet es auch das Kollisionsrecht des Mitgliedstaates).

Von der Logik her, imho, machen wir hier ja auch nicht ZPO. Ich selbst komme auf die Prüfung von Artikel 25 bereits bei Prüfung der räumlichen Anwendbarkeit. Die ganze Prüfung entfaltet sich ab da. Wann man das schon abwürgt und auf ZPO kommt, hat die EA einen ganze anderen Charakter.
 
Sicher kommt man auch ohne ZPO zum Ziel. Nur wenn ich schon CISG prüfen muss, und dabei auf die Anwendung Deutschen Rechts komme, und im Sachverhalt steht, dass man wegen des Vermögens der W in Heidelberg das LG HD angerufen hat, dann nehm' ich den Ball auf und prüf das so.
EuGVVO weist ja in Art.6 Abs2 auch explizit auf den 23 ZPO.
Klar prüf ich am Schluss noch den 6 Abs. 1, aber der bestätigt ja LG HD.

Ich bin sogar ziemlich sicher, dass in der Praxis ein angerufenes Deutsches Gericht auch erst mal nach Deutschem Recht prüft, und dann schaut, ob Int Recht nichts Gegenteiliges sagt....und letztendlich soll das Studium auch für die Praxis dienen (wenn das auch in manchen Fällen nicht mehr erkennbar ist)
 
Leute, wo bekomme ich das Deckblatt für die EA her?
Ich wohne in Südamerika - hier kam diesmal nix an mit der Post...
Danke für kurze Info - die Zeit drängt...
LG
 
Leute, wo bekomme ich das Deckblatt für die EA her?
Ich wohne in Südamerika - hier kam diesmal nix an mit der Post...
Danke für kurze Info - die Zeit drängt...
LG
Die EAs werden seit diesem Semester nicht mehr mit der Post versendet, die muss man sich - auch als in Deutschland wohnender Student - selbst über den virtuellen Studienplatz herunterladen. Siehe Studien- und Prüfungsinformatin Nr. 1 Rewi SS 2015. Da ist dann auch das EA-Deckblatt dabei. Du gehst auf die Startseite der Fernuni www.fernuni-hagen.de, loggst Dich dort in den Virtuellen Studienplatz ein und klickst darin neben dem jeweiligen Modul auf "üb". Dann wirst Du in das Übungssystem weitergeleitet (erneuter Login erforderlich), in dem Du die EA herunterladen kannst.
 
Hoffentlich schaut hier noch jmd. rein
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Komme nicht so ganz mit Art. 25 I EuGVVO n.F. zurecht.
Geprüft werden müssen Punkte, die im Art. 25 vorliegen sowie das materielle Recht des Mitgliedstaates. Gemäß "Überlegung 20" des EuGVVO n.F., schließt dies das Kollisionsrecht des Mitgliedstaates ein.

Folglich, Prüfung gemäß Art. 25 I EuGVVO:

1). Art. 25 I a) EuGVVO: schriftlich (+) - schriftliche Formulare

2). Materielle Wirksamkeit nach Recht des Mitgliedstaates:

a). Art. 3 S. 1 b) EGBGB verweist auf Art. 1 I Rom I-VO.
Art. 1 II e) Rom I-VO: Verordnung nicht zuständig für GStandvereinb., also (-)
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Bis dahin hab ich es auch so, nur das ich den intern. Handelsbrauch bestätigt habe. Dann habe ich § 38 ZPO im Rahmen des § 25 EuGVO nF geprüft.
 
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