Hallo Rabea,
zu 4 B: das halte ich für falsch (siehe auch Seite 50, Lehrtext III). Der Pflichtverteidiger wird vom Vorsitzenden des Gerichts bestellt, und zwar bestellt er denjenigen Verteidiger, den der Beschuldigte bezeichnet, soweit kein wichtiger Grund entgegen steht, § 142 Abs. 1 StPO.
Gruß Biene