Einsendeaufgaben EA 2 WiSe 21/22

Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Nachdem die EA 1 nun abgegeben ist, können wir uns hier EA 2 widmen...

Bei Frage 1 bin ich soweit durch, aber Frage 2 lässt mich etwas ratlos zurück.

Hat schon irgendjemand eine Idee dazu?
 
Bin dabei.
Ich arbeite noch an Aufgabe 1 in den nächsten Tagen stelle ich mal mein Schema rein. Im Moment bin ich nicht so zufrieden.
Ich bin mal in Aufgabe 2 gegangen:
Da hier eine Bereichausnahme vorliegt Art. 1 II f)
kann ich euch den HK-ZPO dazu empfehlen. Dieser enthält auch eine Kommentierung zur EuGVO
 
Aufg. 1
A. Anwendungsbereich der EuGVO
-Sachlich, Räumlich, Zeitlich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
C. Maßgeblicher GS
-Ausschließlich - Vereinbarung - Schutzgerichtstände
-Allg. GS

-Besonderer GS nach Art. 7 Nr. 2
Unerlaubte Handlung
Ort des schädigenden Ereignisses (Handlungsort, Erfolgsort)
RF

Wahlrecht zw. Allg. und Beso. GS

D. Erg.
 
Geht auch
art. 7 Nr. 3 ?
Diese werden auch in der KE II nicht behandelt, aufgrund weniger Bedeutung, vgl. Rn. 80. Trotzdem wollte ich mal eure Meinung hören
 
Bei Aufgabe 2 hänge ich am räumliche Anwendungsbereich: ist hier auch darauf abzustellen, dass der Ort der Klageerhebung Mitgliedsstaat sein muss?
 
Bei Aufgabe 2 hänge ich am räumliche Anwendungsbereich: ist hier auch darauf abzustellen, dass der Ort der Klageerhebung Mitgliedsstaat sein muss?
Kann ich dir nicht sagen, da hänge ich. Weil Dänemark nicht an der EuErbVO beteiligt ist. Ich suche weiter
 
Kann ich dir nicht sagen, da hänge ich. Weil Dänemark nicht an der EuErbVO beteiligt ist. Ich suche weiter
So sehe ich das auch. Wobei ich eine alte Klausur gesehen hab, da ging es auch um einen Drittstaat. Hier wurde dann auf den Klageort des Mitgliedstaates abgestellt... aber ich finde nichts in der Literatur oder so dazu... bisher nirgends.

Dieses modul ist n scheiß
 
Bei Aufgabe 2 hänge ich am räumliche Anwendungsbereich: ist hier auch darauf abzustellen, dass der Ort der Klageerhebung Mitgliedsstaat sein muss?
In Moodle gibt es zwei Vorlesungen mit dem Prof. In der 1. geht auf den Anwendungsbereich der EuEbVO ein
 
ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)

Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2

D. Erg.

Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
 
ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)

Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2

D. Erg.

Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
Hi, ich geister hier noch ganz schön im EuErbVO rum und kann leider noch keine adäquate LS für Nr 2 vorzeigen. Prüfst du den Art. 21 I 1 EuErbVO im Bereich der räumlichen Anwendung ? In den Standartfällen von Niederle Media wird alles etwas schwammiger geprüft.
 
Hi, ich geister hier noch ganz schön im EuErbVO rum und kann leider noch keine adäquate LS für Nr 2 vorzeigen. Prüfst du den Art. 21 I 1 EuErbVO im Bereich der räumlichen Anwendung ? In den Standartfällen von Niederle Media wird alles etwas schwammiger geprüft.
Ich habe Art. 21 nicht geprüft, da dieser im Kapitel "Anzuwendendes Recht" steht. Ich habe hauptsächlich nur Fragen der "Zuständigkeit" geprüft.
Ich kann mich natürlich irren

Der Fall in dem Buch von Niederle Media wird nur gefragt, welches Recht anzuwenden ist
 
ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)

Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2

D. Erg.

Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
Ich hab es genauso, es gab im WS 20/21 eine Klausur zu dem Thema, da haben sie es auch so gelöst.
 
Aufg. 1
A. Anwendungsbereich der EuGVO
-Sachlich, Räumlich, Zeitlich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
C. Maßgeblicher GS
-Ausschließlich - Vereinbarung - Schutzgerichtstände
-Allg. GS

-Besonderer GS nach Art. 7 Nr. 2
Unerlaubte Handlung
Ort des schädigenden Ereignisses (Handlungsort, Erfolgsort)
RF

Wahlrecht zw. Allg. und Beso. GS

D. Erg.
Fabian, was prüfst Du hier unter Punkt B?
 
ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)

Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2

D. Erg.

Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
Moin, meine Lösung ist jetzt auch soweit fertig und deiner sehr ähnlich. Was ich raus gelassen habe ist die Prüfung des Anwendungsbereichs der EuGVO (A) da weiß ich nicht so richtig ob man es braucht. Und ich habe noch ein paar kurze Sätze zu der Rechtswahl (Art. 6–Art. 8 EuErbVO) sowie Rügelose Einlassung (Art. 9 EuErbVO) verschwendet. (Bin mir da aber nicht sicher ob es zu viel ist).
Noch eine kurze Frage: sprichst du in der Aufgabe 1 (räumlicher Anwendungsbereich)die Problematik der mittelbaren Anwendung des EuGVO an (Problem Dänemark) , oder erst in Aufgabe 2 ? / (es passt ja nicht so richtig in die 1, da es sich eher um Österreich dreht.)
 

Anhänge

  • Klausur 55110_WS 2020_21_LS.pdf
    193 KB · Aufrufe: 62
Moin, meine Lösung ist jetzt auch soweit fertig und deiner sehr ähnlich. Was ich raus gelassen habe ist die Prüfung des Anwendungsbereichs der EuGVO (A) da weiß ich nicht so richtig ob man es braucht. Und ich habe noch ein paar kurze Sätze zu der Rechtswahl (Art. 6–Art. 8 EuErbVO) sowie Rügelose Einlassung (Art. 9 EuErbVO) verschwendet. (Bin mir da aber nicht sicher ob es zu viel ist).
Noch eine kurze Frage: sprichst du in der Aufgabe 1 (räumlicher Anwendungsbereich)die Problematik der mittelbaren Anwendung des EuGVO an (Problem Dänemark) , oder erst in Aufgabe 2 ? / (es passt ja nicht so richtig in die 1, da es sich eher um Österreich dreht.)
Es kommt immer darauf an, ob ein Gericht eines Mitgliedsstaates angerufen wird.
Wir haben ja hier das LG Dortmund - also keine Probleme

Ich habe das in Aufg. 2 im Rahmen der allg. Zuständigkeit.
Wenn du beim gewöhnlichen Aufenthalt auf Dänemark kommst - wie ich- musst du es hier erwähnen
 
Zuletzt bearbeitet:
Alles klar, so wollte ich es auch machen, ich war mir nur nicht so sicher, ob ich (mal wieder) zu oberflächlich arbeite. Danke dir!
 
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