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meiner meinung nach ist art. 7 Nr. 3 irrelevant, weil hier u.a. die Rede von Strafgerichten istGeht auch
art. 7 Nr. 3 ?
Diese werden auch in der KE II nicht behandelt, aufgrund weniger Bedeutung, vgl. Rn. 80. Trotzdem wollte ich mal eure Meinung hören
Deswegen habe ich mich auch für Nr. 2 entschiedenmeiner meinung nach ist art. 7 Nr. 3 irrelevant, weil hier u.a. die Rede von Strafgerichten ist
Kann ich dir nicht sagen, da hänge ich. Weil Dänemark nicht an der EuErbVO beteiligt ist. Ich suche weiterBei Aufgabe 2 hänge ich am räumliche Anwendungsbereich: ist hier auch darauf abzustellen, dass der Ort der Klageerhebung Mitgliedsstaat sein muss?
Ja, so hab ich das auch gemacht. Dann wird das schon passen :)Deswegen habe ich mich auch für Nr. 2 entschieden
So sehe ich das auch. Wobei ich eine alte Klausur gesehen hab, da ging es auch um einen Drittstaat. Hier wurde dann auf den Klageort des Mitgliedstaates abgestellt... aber ich finde nichts in der Literatur oder so dazu... bisher nirgends.Kann ich dir nicht sagen, da hänge ich. Weil Dänemark nicht an der EuErbVO beteiligt ist. Ich suche weiter
In Moodle gibt es zwei Vorlesungen mit dem Prof. In der 1. geht auf den Anwendungsbereich der EuEbVO einBei Aufgabe 2 hänge ich am räumliche Anwendungsbereich: ist hier auch darauf abzustellen, dass der Ort der Klageerhebung Mitgliedsstaat sein muss?
Hi, ich geister hier noch ganz schön im EuErbVO rum und kann leider noch keine adäquate LS für Nr 2 vorzeigen. Prüfst du den Art. 21 I 1 EuErbVO im Bereich der räumlichen Anwendung ? In den Standartfällen von Niederle Media wird alles etwas schwammiger geprüft.ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)
Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2
D. Erg.
Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
Ich habe Art. 21 nicht geprüft, da dieser im Kapitel "Anzuwendendes Recht" steht. Ich habe hauptsächlich nur Fragen der "Zuständigkeit" geprüft.Hi, ich geister hier noch ganz schön im EuErbVO rum und kann leider noch keine adäquate LS für Nr 2 vorzeigen. Prüfst du den Art. 21 I 1 EuErbVO im Bereich der räumlichen Anwendung ? In den Standartfällen von Niederle Media wird alles etwas schwammiger geprüft.
Ich hab es genauso, es gab im WS 20/21 eine Klausur zu dem Thema, da haben sie es auch so gelöst.ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)
Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2
D. Erg.
Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
Fabian, was prüfst Du hier unter Punkt B?Aufg. 1
A. Anwendungsbereich der EuGVO
-Sachlich, Räumlich, Zeitlich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
C. Maßgeblicher GS
-Ausschließlich - Vereinbarung - Schutzgerichtstände
-Allg. GS
-Besonderer GS nach Art. 7 Nr. 2
Unerlaubte Handlung
Ort des schädigenden Ereignisses (Handlungsort, Erfolgsort)
RF
Wahlrecht zw. Allg. und Beso. GS
D. Erg.
SV mit Auslandsbezug und ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat nach Art. 62 I, II EuGVOFabian, was prüfst Du hier unter Punkt B?
Moin, meine Lösung ist jetzt auch soweit fertig und deiner sehr ähnlich. Was ich raus gelassen habe ist die Prüfung des Anwendungsbereichs der EuGVO (A) da weiß ich nicht so richtig ob man es braucht. Und ich habe noch ein paar kurze Sätze zu der Rechtswahl (Art. 6–Art. 8 EuErbVO) sowie Rügelose Einlassung (Art. 9 EuErbVO) verschwendet. (Bin mir da aber nicht sicher ob es zu viel ist).ich werfe mal folgendes in den Ring:
A. Anwendungsbereich EuGVO
-Sachlich (-)
Da Art 1 II lit f
B. Anwendungsbereich EuErbVO
-Sachlich, räumlich, zeitlich
C. Maßgeblicher GS
Art 5 (-)
Art. 4
Gewöhnlichen Aufenthalt auslegen (Hilfe gibt Erwg. 24)
Rf: Dänemark
Aber Dänemark kein Mitgliedsstaat (Erwg. 80)
Art 10
Unterteilen Abs 1 und dann 2
D. Erg.
Bitte um Anmerkungen und Verbesserung.
Das sind nur meine ersten Gedanken
Es kommt immer darauf an, ob ein Gericht eines Mitgliedsstaates angerufen wird.Moin, meine Lösung ist jetzt auch soweit fertig und deiner sehr ähnlich. Was ich raus gelassen habe ist die Prüfung des Anwendungsbereichs der EuGVO (A) da weiß ich nicht so richtig ob man es braucht. Und ich habe noch ein paar kurze Sätze zu der Rechtswahl (Art. 6–Art. 8 EuErbVO) sowie Rügelose Einlassung (Art. 9 EuErbVO) verschwendet. (Bin mir da aber nicht sicher ob es zu viel ist).
Noch eine kurze Frage: sprichst du in der Aufgabe 1 (räumlicher Anwendungsbereich)die Problematik der mittelbaren Anwendung des EuGVO an (Problem Dänemark) , oder erst in Aufgabe 2 ? / (es passt ja nicht so richtig in die 1, da es sich eher um Österreich dreht.)