Einsendeaufgaben EA 2 WS 2018/2019

Hochschulabschluss
Magister iuris
2. Hochschulabschluss
Erste Juristische Prüfung (EJP)
Studiengang
Master of Laws
2. Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
70 von 90
Hallo, hat schon jemand begonnen und ist an einem Gedankenaustausch interessiert? :-) Ich bin ziemlich verwirrt, da der SV nicht angibt, welche Fom die gegründete Werbegemeinschaft haben sollte. :unsure:
 
Ich habe ein bisschen recherchiert und gefunden, dass Werbegemeinschaften meistens die Form von einer GbR oder einen Verein haben. Ob ich es aber beides prüfen soll??
 
Also ich habe eine GbR angenommen, aber eine kleine Abgrenzung zur OHG habe ich eingebaut!

Machst du eine AGB Prüfung?
 
Hallo zusammen,
ich habe mir einen ersten Überblick verschafft... also ich bin mir noch nicht sicher, ob ich eine OHG-Abgrenzung vornehmen werde.
Nach meinen Recherchen im Internet ist eine formularvertragliche Beitragsverpflichtung bei der Neugründung einer GbR unwirksam wegen der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB. Daher werde ich eine AGB-Prüfung vornehmen und feststellen, dass kein GV vorliegt und somit keine GbR.

Mir kam der Gedanke, dann auf die Scheingesellschaft einzugehen... mal sehen
 
Die AGB Prüfung habe ich gerade fertig!
Ich sehe hier jedoch keine unangemessene Benachteiligung!
Aber, ich glaube auch, dass wenn man eine unangemessene Benachteiligung bejaht, man konkludent eine Zustimmung hat, da M zwei Jahre lang kein Problem mit der AGB hatte und der Versammlung NUR krankheitsbedingt fern bleibt! Und das würde für eine GbR ausreichen!

Bejaht ihr hier auch eine Stellvertretung? Da gibt der Sachverhalt zwar nicht viel her, aber so wie ich das sehe, scheint das durchzugehen!?!
 
In der Stellvertretung sehe ich auch kein Problem.
 
Habe mir gerade auch eine grobe Gliederung erstellt..
Mir stellt sich gerade die Frage nach der Aufteilung auf die Fragen 1 und 2!
Ich finde, es stellen sich doch die meisten Probleme bei Frage 1!! (Vorliegen GbR, Gesellschaftsvertrag (inkl. AGB-Prüfung), Vertretung,...)
Mir bleibt da nicht mehr viel für Frage 2, obwohl Frage 2 ja auch nochmal 40 Punkte bringt..
Oder prüft ihr die AGB nur bei Frage 2 für M.. ?! Ist aber doch schon Grundlage fürs Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags?!
 
hmm ich tue mich noch schwer, aber vielleicht so:

Aufgabe 1) wirksamer Gesellschaftsbeschluss der Anwesenden bei der Gründung der Werbegemeinschaft, ggf. Abgrenzung zum (nicht eingetragenen) Verein/ OHG

Aufgabe 2) AGB-Prüfung, dass Klausel unwirksam ist (je nach Argumentation) und kein Anspruch gegen M besteht. Denn er war ja beim Gesellschafterbeschluss (Gründung der Gesellschaft) nicht anwesend, und ich sehe auf Anhieb keine konkludente Annahme.. In der Klausel steht ja nur, dass er sich zur noch gründenden Werbegemeinschaft verpflichtet
 
Ich habe meine Lösungsskizze so aufgebaut:

Aufgabe 1: AGB, Gründung der GbR durch die Anwesenden, Stellvertretung => V = Geschäftsführer?
Aufgabe 2: §§ 631, 705 BGB, M = Gesellschafter? => Konkludente Zustimmung?, SV mit der Doppelverpflichtungs- und Akzessorietätstheorie
 
Ich gehe davon aus, dass du anhand der AGB Prüfung feststellst, dass diese Klausel nichtig ist und die Gründung erst durch die Anwesenden entstanden ist?

Ich habe gelesen, dass so eine Klausel bei einer GbR nichtig sein soll, bei einem Verein jedoch wirksam..
Das verunsichert mich, ob vielleicht anstatt einer GbR ein nicht eingetragener Verein vorliegt. Insbes. auch wegen dem Satz in der Klausel "Die Rechtsform der Werbegemeinschaft wird in das Belieben der Trägerin der Werbegemeinschaft gestellt".

Irgendwie habe ich noch keinen roten Faden..
 
Na ja, eigentlich lasse ich es, im Zwischenergebnis, dahinstehen, weil die Mieter zwei Jahre später sowieso eine Gesellschaft gründen!
 
Uih, ihr wart ja schon fleißig.
@Steffi S. Ich überlege das mit dem Verein auch, da die Personen ja fast beliebig austauschbar sind, sie müssen nur Mieter sein, was gegen den höchstpersönlichen Charakter einer typischen Gesellschaft spricht

Hab dazu auch diesen relativ aktuellen Aufsatz bei Beck gefunden:
https://beck-online-beck-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de/Dokument?vpath=bibdata/zeits/nzm/2018/cont/nzm.2018.543.1.htm&pos=0


Danke für den Aufsatz! Den werde ich mir mal durchlesen..
Es wäre ja definitiv ein nicht eingetragener Verein, worauf die §§ 705 nach § 54 BGB Anwendung finden. Und der Aspekt mit dem leichten Mitgliederwechsel finde ich sehr wichtig bei der Werbegemeinschaft.. sonst müssten die ja bei jedem ladenwechsel einen neuen Gesellschafterbeschluss fassen. in einigen Urteilen, ob die Klausel wirksam ist oder nicht, habe ich gelesen, dass diese bei einem Verein nicht unwirksam wäre... mal sehen, wo ich am Ende der Prüfung landen werde...
 
Also ich bin jetzt soweit, dass ich feststelle, dass der Anspruch entweder deswegen nicht gegen M besteht, weil er im Fall einer GbR durch die AGB wegen Unwirksamkeit gar nicht erst Mitglied geworden ist, oder weil er im Fall eines nicht eingetragenen Vereines als Mitglied nicht persönlich haftet....
 
Kann es sein, dass M im Falle einer GbR trotz unwirksamen AGB haftet wegen fehlerhaftem Beitritt und im Falle des nichteingetragenen (wirtschaftl.) Vereins wegen der dort wirksamen AGB und der dort mgl. persönl. Haftung!
Folge: beides führt zum gleichen Ergebnis!?!?!? Also egal für welchen Weg man sich entscheidet..
 
Nach § 310 IV BGB findet die AGB Kontrolle keine Anwendung im Rahmen des Gesellschaftsrechts. D.h. wir könnten die Klausel lediglich nach §§ 242, 138 BGB prüfen??
Oder habe ich da was übersehen?
 
Nach § 310 IV BGB findet die AGB Kontrolle keine Anwendung im Rahmen des Gesellschaftsrechts. D.h. wir könnten die Klausel lediglich nach §§ 242, 138 BGB prüfen??
Oder habe ich da was übersehen?
Soweit ich das verstanden habe, bezieht sich § 310 IV auf Regelungen die innerhalb der Gesellschaft getroffen wurden. Da sich die AGB Kontrolle auf den § 5 eines Mietvertrages bezieht, geht es ja hier um Mietrecht und nicht Gesellschaftsrecht.
 
Da M als Betreiber eines Optikerladens aber Unternehmer i.S.d § 14 handelt, findet hier § 310 I BGB Anwendung. Man kann sich also einiges an Schreibarbeit sparen, um § 307 als Inhaltkontrolle kommt man aber nicht rum :tongue2:
 
Und so langsam ärgert mich diese EA wirklich, weil. abgesehen vom Auftrag des V, absolut nichts über den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung zu lesen ist. Wie leitet ihr die Vertretungsmacht des V her?
 
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