EA 3 55101 Abgabetermin 11.06.2013

Ich habe die überhaupt noch nicht und heute ist doch der Bearbeitungsbeginn, oder?
Worum geht es denn da?
 
Ich habe mir die EA gerade mal in moodle angesehen und die habe ich im Original wirklich noch nicht bekommen. Zuerst dachte ich, dass bei den vielen Modulen auf meinem Schreitisch etwas verschütt gegangen ist, aber die kenne ich definitiv nicht... Das habe ich auch noch nicht erlebt... Ich bekomme die Sachen sonst einfach immer nur spät, aber nach dem Bearbeitungsbeginn war das nie....
 
EA 3

Die Eheleute Schön sind zu einem Gartenfest eingeladen.
Aus diesem Grund möchte die Ehefrau F sich ein neues Kleid kaufen. Sie begibt sich am 2.3. an den Computer ihres Mannes und findet schon nach kurzer Suche auf einer Internetseite ein edles, aber trotzdem flottes Designerkleid der Marke Escada zu einem Preis von 1.500,00 Euro.
Völlig begeistert von diesem Schnäppchen bestellt F sodann über das Kundenkonto ihres Ehemannes M bei U, der selbstständig einen elektronischen Versandhandel für Designermode betreibt, das begehrte Kleidungsstück auf Rechnung. Den Benutzernamen und das Kennwort für das Kundenkonto ihres Mannes hatte F in der Schreibtischschublade von M aufgeschrieben auf einem Zettel gefunden.

Die von F aufgegebene Bestellung wird von U mit einer E-Mail an M bestätigt, in der es heißt: „Vielen Dank für Ihren Auftrag mit der Kundennummer 234432, den wir schnellstmöglich ausführen werden.“ Zwischen dem Eingang der Bestellung und der Absendung der E-Mail des U an M liegt weniger als eine Minute. Eine Stunde später liest M die E-Mail an seinem Arbeitsplatz.

Als M abends nach Hause kommt, erzählt ihm F sofort von der Bestellung des Kleides im Internet. Obwohl M schon durch die E-Mail über die Bestellung informiert worden ist, ärgert er sich ein bisschen über die Benutzung seines Kundenkontos; aber letztlich überwiegt die Freude für seine Frau über den schnellen Fund des passenden Kleidungsstücks. Das Kleid wird M über einen Express-Versand schon am nächsten Tag geliefert. Die Bezahlung der Rechnung gerät durch einen technischen Fehler bei U in Vergessenheit.
Zwei Monate später, am Tag der besagten Gartenparty, geht es F nicht gut. Aus diesem Grund beschließen die Eheleute, zu Hause zu bleiben. Als F wieder genesen ist, findet sie die Farbe des Kleides plötzlich viel zu langweilig und den Preis zu hoch. Kurzerhand packt M das Kleid wieder in das Paket und schickt es an U zurück. Dieser bemerkt daraufhin, dass die Rechnung immer noch nicht beglichen wurde, und verlangt von M die Zahlung des Kaufpreises. M ist dagegen der Ansicht, dass durch die Zurücksendung des Kleides der Vertrag widerrufen worden sei, und verweigert die Zahlung.



Kann U von M 1500 EUR fordern?
 
EA 3

Hallo!
Ich habe noch nicht so richtig begonnen, aber so wie es sich darstellt agiert die F als falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht § 177 Abs. 1 BGB). Ihr Mann genehmigt im Nachhinein das Handeln der F (§ 184 Abs. 1 BGB). Ein Vertrag laut § 312 b kommt zustande. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass die F bei der Bestellung AGB des U bekommen hat (§312e). Es geht aber auch nicht das Gegenteil hervor!
Laut § 355 ist die Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen 14 Tage. Wenn der Unternehmer aber einer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, dann verlängert sich die Frist auf 1 Monat.
Nachdem das Kleid aber erst nach mehr als 2 Monaten zurückgesendet wird ist wohl die Widerrufsfrist bereits abgelaufen.
Wie beurteilt ihr den Fall? Ich glaube, dass der U das Geld fordern kann, aber dann das bereits zurück erhaltene Kleid an F/M retournieren muss.
Weiter bin ich momentan leider noch nicht...... für Input bin ich offen!
LG Hannelore
 
Über die Widerrufsbelehrung sagt der SV wirklich so gar nichts aus. So weit ich weiß, ist doch ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein Widerruf unbefristet möglich. Dann hätte M durch Rücksendung wirksam widerrufen und U könnte das Geld nicht fordern.

Och Mensch, der Fall ist doof.....
 
Hallo!
Das Widerrufsrecht § 355 in Verbindung mit §356 steht und fällt mit den vor- und nachvertraglichen Pflichten des Unternehmers.
Der Sachverhalt gibt wirklich wenig her.
Ich setze mal voraus, da der U ja einen elektronischen Versandhandel für Designermode betreibt, dass er sich an das Gesetz hält und daher die F auch ihr Häkchen gesetzt, und somit die AGB zur Kenntnis genommen hat, bevor sie die Bestellung abschickte. Ich komme zu diesem Schluss, weil U ja sofort (innerhalb einer Minute) nachdem die Bestellung bei ihm eingegangen ist, eine Bestätigung versandt hat. Daraus schließe ich, dass er alles automatisiert hat, woraus ich wiederum schließe, dass auch beim Bestellvorgang alles automatisiert ist.

Ich schätze, dass es bei diesem Fall wieder auf die Argumentation ankommt und weniger, ob es wirklich richtig ist.

Leider habe ich die Korrektur von der 1. EA noch nicht zurück. Daher bin ich noch sehr verunsichert......
 
In den juristischen Aufgabestellungen ist es üblicherweise so, daß jede Abweichung von der Norm erwähnt ist.

Vergisst zum Beispiel ein Unternehmer die Widerrufsbelehrung, dann steht das auch im Text, z.B. als "Eine Widerrufsbelehrung übersendet X nicht/erst am ..."

Steht also nichts in der Aufgabe, kann man in der Regel davon ausgehen, daß allen gesetzlichen Forderungen entsprochen wurde ...
 
Och Mensch, der Fall ist doof.....

Yep, und dafür haben sie die Bearbeitungsfrist kurz gehalten, gell !?:chewingnails:


Ich sehe auch erst mal ein Innenverhältnis und ein Vertragsverhältnis gem. 433 BGB zwischen M und U.

Der Kauf erfolgt mittels Internet, das ist auch wesentlich.

Zu prüfen ist also, ob der M sich "rauswinden" kann, speziell unter dem Gesichtspunkt, daß er sich der Kaufsache vorab schon durch Rücksendung entledigt hat.

Wegen der Fallfrage sind mögliche Ansprüche M an F nicht zu prüfen.

Habe ich das richtig erkannt?

Möglich wäre also theoretisch
- Widerspruch
- Rücktritt
...

es kommt u. a. in Frage § 177, 182, 207 nicht wg Fallfrage, 241, 312 b, 312 c, 312 g, 346, 355 ff (Rücksendung !) , 433 wie immer ;-)

wie schauts mit 311 aus wg Rücksendung ?

312 d ist wesentlich wg der Möglichkeit der Rücksendung wie bereits oben ausgeführt ?

Ich würde auch auf die "Argumente" wg Farbe etc. eingehen aber verneinen wg Motivirrtum?
 
Hallo Centurio,

also ein Motivirrtum lag bei der Bestellung wohl kaum vor, denn da war die F ja ganz begeistert von ihrem Schnäppchen! Und 2 Monate danach kann es wohl kaum mehr ein Motivirrtum sein....

Frage: wie kommst du auf ein Innenverhältnis bei der Stellvertretung. Der M hat die F ja nicht bevollmächtigt!
 
Hallo Centurio,

also ein Motivirrtum lag bei der Bestellung wohl kaum vor, denn da war die F ja ganz begeistert von ihrem Schnäppchen! Und 2 Monate danach kann es wohl kaum mehr ein Motivirrtum sein....

Ich glaube aber schon, dass man die Anfechtung zumindest prüfen sollte.
 
Ich glaube aber schon, dass man die Anfechtung zumindest prüfen sollte.

Hallo Mitstreiter!

Ich "schwimme" noch und ringe um Verständnis! :-(

Meine Aussage zum Motivirrtum bezog sich nicht auf die Bestellung sondern auf die "Begründung" eines evtl. Rechtsmittels!
Es ist imho abzulehnen sollte aber angesprochen werden.

Nach meiner Vorstellung sollte nach dem Obesatz, der sich gegen M richtet und sich auf § 433 bezieht, als nächstes die Stellvertretung (falsus procurator, s. o.) geprüft werden. Denn dieses "Innenverhältnis" ist dem U nicht bekannt, der glaubt ja die ganze Zeit, er verhandele mit M.

Weiter grüble ich auf dem Satz
"Die Bezahlung der Rechnung gerät durch einen technischen Fehler bei U in Vergessenheit"
Hat er nun eine Rechnung geschickt, das könnte Auswirkungen auf die notwendigen "Belehrungen und Hinweise eines Unternehmers bei Nutzung elektronischer Medien" haben.
Oder hat U die Rechnungslegung vergeigt?

Zahlen müßte doch der M! Wieso vergißt M wegen eines Fehlers des U?
 
Hallo, also ich verstehe den Satz eher so, dass der U den Zahlungseingang nicht ordentlich kontrolliert (verursacht durch den techn. Fehler). Der M wusste sicher, dass er die Ware zu zahlen hat, aber nachdem er noch keine Mahnung erhalten hatte, ließ er sich eben Zeit mit dem Zahlen der Rechnung (so was kommt ständig vor, das ist ganz normal).
 
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