Einsendeaufgaben EA 3 55108 im WS 2017/18

Ort
Bremen
Hochschulabschluss
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)
Studiengang
Erste Juristische Prüfung
ECTS Credit Points
125 von 210
Zur Diskussion der EA 3 55108 im WS 2017/18.
 
Ich bin auch mit dabei und habe mal angefangen, mich mit der EA zu beschäftigen:

Aufgabe 4 habe ich hauptsächlich mit Seiten 1-3 des Skriptes gelöst.

Aufgabe 1:
Ich würde im Moment über den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gehen. K ist durch die Sicherungsübereignung Eigentümer des Porsches geworden, S ist Besitzer.
I übernimmt durch Insolvenzeröffnung das Vermögen des K und ist somit nun Eigentümer des Porsches. Er kann damit Herausgabe verlangen. Allerdings nach S nach § 986 I BGB Herausgabe verweigern, da er rechtmäßiger Besitzer des Porsches ist. Im SV gibt es keinen Anhaltspunkt, dass S die Kreditbedingungen nicht erfüllt hat und nach § 108 II InsO besteht ein Darlehensverhältnis fort.
Somit hat I keinen Anspruch auf Herausgabe des Porsches.

Aufgabe 2
Bis jetzt habe ich da nur Stichpunkte und keine Ahnung, wie ich das gutachterlich aufbauen soll:
a) A darf Erbe ausschlagen, daher kein Anspruch des G
b) Gewinn zählt als Geschenk, A darf diesen in der Wohlverhaltensperiode annehmen, ohne dass die Gläubiger davon etwas erhalten, daher kein Anspruch des G
c) A hätte Insolvenzverwalter gem. § 295 I Nr. 3, II InsO über sein erhöhtes Einkommen informieren müssen, daher Schädigung der Gläubiger, Anspruch des G gegeben

Aufgabe 3 habe ich noch keine Idee

Wie sieht es bei Euch aus?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,
also ich sitze jetzt auch schon etwas länger daran und arg viel mehr als Paragrafenreiten hab ich auch nicht wirklich.

Aufgabe 4:
- Mehrere Verfahren führen zu einem hohen Kosten- und Zeitaufwand
- Um rechtzeitig zum Zuge zu kommen, müssten von jedem Gläubiger höhere Überwachungskosten aufgewendet werden
- Dem Schuldner würde durch die Einzelzwangsvollstreckung notwendiges Betriebsvermögen entzogen => Unternehmensführung wird dadurch schnell unmöglich=> Ein still gelegtes Unternehmen hat fast keinen Wert
- Individuell rationales Verhalten wäre für alle Gläubiger suboptimal (Kollektivhandlungsproblem)

Aufgabe 1:
Sehe ich fast genauso. Ich hätte gesagt, dass S nach § 47 InsO den Porsche aussondern kann. Wenn er (S) das bei schon zurück gezahltem Darlehen darf, dann muss auch für die Laufzeit des Darlehens gelten. Und solange er das Darlehen normal (also ohne Fälligkeit, Verzug, Mahnung mit Fristsetzung) zurückzahlt, hat I auch keinen Herausgabeanspruch.

Aufgabe 2:
Ich werde es vermutlich so handhaben, dass ich erstmal als allgemeinen Abschnitt die Restschuldbefreiung mit der Wohlverhaltensphase erkläre. und dann nach a) b) c) frage, ob A so handeln durfte und stimme dann in a) + b) zu (er durfte so handeln) und lehne sein Verhalten bei c) ab. Die gleiche Begründung wie bei Paragrafenreiter.

Aufgabe 3:
Hier stehe ich absolut auf dem Schlauch:
Zu a) Der Antrag des Finanzamtes ist zulässig (Fremdantrag). Formelle Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag ( § 14 InsO) und materielle Voraussetzung ist ein Eröffnungsgrund § 16 InsO. für das Finanzamt ist der materielle Eröffnungsgrund § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit der B). Hier muss beachtet werden, dass die Forderung des Finanzamtes fällig ist, weil der B keine Einrede der Vorausklage zusteht, § 773 I Nr. 3 BGB.
Der Antrag der Shoes GmbH ist unzulässig, weil sie nur eine Überschuldung der B darlegt (Meine Auslegung des Sachverhalts). Eine Überschuldung darf man aber nur bei juristischen Personen als materiellen Eröffnungsgrund anweden, § 19 InsO.

b) Da weiß ich abslout nichts, bzw erkenne nicht mal im Ansatz etwas. Die Vorausklage scheidet ja aus (siehe a). Hat da jemand eine Idee?

und wie man die Aufgabe 3 in eine gutachterliche Lösung "quetschen" soll, ist mir auch ein Rätsel....

P.S.: eine blöde Frage allgemein: Muss die EA bis zum 05.12 bei der Uni eingegangen sein, oder reicht es aus, wenn ich erst am 05.12 abschicke. Antwort bitte mit genauer Quellenangabe. Hatte nämlich bis jetzt noch nie das Problem mit dem Zeitmangel für eine EA -.-
 
P.S.: eine blöde Frage allgemein: Muss die EA bis zum 05.12 bei der Uni eingegangen sein, oder reicht es aus, wenn ich erst am 05.12 abschicke. Antwort bitte mit genauer Quellenangabe. Hatte nämlich bis jetzt noch nie das Problem mit dem Zeitmangel für eine EA -.-
Es gilt das Datum des Poststempels, es reicht also die Absendung am 5.12. - siehe Studien- und Prüfungsinfo Nr 1 Rewi WS 2017/18 S. 62 (Heftseitenzählung) http://www.fernuni-hagen.de/rewi/download/
 
Welche Anspruchsgrundlage nehmt ihr für Aufgabe 2? Ich bin im Moment nicht sicher, was G von A verlangen darf...
Im Moment habe ich es so gelöst, dass G die Restschuldbefreiung aufheben lassen könnte bei Fehlverhalten des A.

@aabbcc Möchtest Du Dich jetzt beteiligen und Deine Ergebnisse teilen? ;)
 
Was sagt ihr in Aufgabe 1 zu §148 II 1 InsO als Anspruchsgrundlage?

Im Gesetz steht der Verwalter kann die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, durchsetzen.

Im Skript steht aber auf S14 komischerweise anders:
Der Verwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, sich aber im Besitz eines Dritten befinden, herausverlangen.


So wie es im Skript steht, wäre das dann ja eigentlich die Lösung - im Gesetz stehts aber anders wie im Skript...oder interpretiere ich da etwas falsch??
 
Die Frage ist aber glaube ich, ob der Porsche überhaupt zur Insolvenzmasse gehört.
Ich gehe im Moment davon aus, dass er nur sicherheitsübereignet ist und deshalbt zwar im Eigentum des K steht, aber nur solange die Forderungen gegenüber S noch bestehen. Wenn S also weiterhin die Forderungen erfüllt, fällt der Porsche nicht in die Insolvenzmasse sondern S erhält nach Erfüllung aller Forderungen automatisch das Eigentum an dem Porsche zurück.
 
Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum dabei und würde mich auch gerne am Austausch beteiligen. :)
Beim Bearbeiten der EA kamen bei mir folgende Fragen auf, bzw. es gingen mir folgende Lichter auf:

Aufgabe 1:

Beruht der grundsätzliche Herausgabeanspruch auf § 985? Dies würde erfordern, dass der I Eigentümer ist. Dies ist er erst einmal nicht. Er verfügt jedoch über das Vermögen des K. Wie stelle ich das denn im Gutachten dar?

Ansonsten ist der Fall für mich "relativ klar". Dem S steht, als Sicherungsgeber, ein Aussonderungsrecht zu. (Hierzu Bork, in: Einführung in das Insolvenzrecht: "Hingegen hat der Sicherungsgeber in der Insolvenz des Sicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht, wenn er die gesicherte Forderung bezahlt. Das gilt sicher dann, wenn die Sicherungsübereignung auflösend bedingt ist. Der Fall, dass nur ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch vereinbart wurde, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichzustellen."

Der Porsche fällt also mE aufgrund des Aussonderungsrechts nicht in die Insolvenzmasse.

Aufgabe 2:

a) Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Annahme einer Erbschaft. Dies lässt sich aus § 295 I Nr. 2,3 Inso ableiten.
b) Gemäß § 295 I 3 muss nichts abgegeben werden
c) Einkommen ist pfändbar. Bei Nicht-Angeben des höheren Einkommens stellt dies ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 290 Nr. 6 Inso dar.

Wie seht ihr das?

Herzliche Grüße

Fabi
 
Was sagt ihr in Aufgabe 1 zu §148 II 1 InsO als Anspruchsgrundlage?

Im Gesetz steht der Verwalter kann die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, durchsetzen.

Im Skript steht aber auf S14 komischerweise anders:
Der Verwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, sich aber im Besitz eines Dritten befinden, herausverlangen.


So wie es im Skript steht, wäre das dann ja eigentlich die Lösung - im Gesetz stehts aber anders wie im Skript...oder interpretiere ich da etwas falsch??

Dann wäre § 148 II die Anspruchsgrundlage. Ist § 148 II eine eigene Anspruchsgrundlage?
Im zweiten Schritt müsste der Gegenstand dann zur Insolvenzmasse gehören, was er aber ja eigentlich nicht tut, da der S ein Aussonderungsrecht hat.
 
Also bei Aufgabe 2 habe ich jetzt als AGL § 823 II S. 1 BGB i.V.m. § 303 I Nr. 1 InsO...keine Ahnung ob man das so machen kann aber was besseres fällt mir nicht ein :D
 
Zur Aufgabe 3.a)

Habe ich folgende Quelle gefunden: https://beck-online.beck.de/?vpath=...nt/UhlenbruckKoInsO.InsO.p13.glE.glIV.gl1.htm

Dort heißt es, dass keine weitere Insolvenzanträge zulässig sind, wenn das Verfahren schon eröffnet wurde. Da das Verfahren schon eröffnet ist... War ich einfach mal so frech und habe hingeschrieben, dass die Anträge alle unzulässig sind, da das Insolvenzverfahren schon eröffnet ist. Anschließend hab ich dann einfach nur ein Prüfungsschema hingeschrieben, ab wann ein Insolvenzantrag zulässig ist..
 
Ist euch bei der Lösung aufgefallen, dass dort mehrere § sind, die eigtl. nicht (mehr) existieren?
z.B. §291 InsO, §295 III InsO.
Oder stehe ich gerade voll auf dem Schlauch?
 
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