EA 4 55101 Abgabetermin 18.06.2013 (Lotse)

Na - da mache ich mal den Anfang; nach der EA ist vor der EA :daumen:

Wie habe ich denn den Bearbeitervermerk unter Aufgabe 2 (mit den Feueräxten) grundsätzlich zu verstehen ("Es ist davon auszugehen, dass die §§ 437 ff. BGB Normen des AT des BGB nicht sperren")???

§§ 437 ff. BGB behandeln die Rechte des Käufers bei Mängeln an der Kaufsache. O hat die Axt doch noch gar nicht ... also wieso steht das da :durcheinander:

Danke und Gruß
 
Huhu, ich trau' mich mal:
A1: C, D, E
A2: C, E
A3: B, E
A4: D
A5: A, C
A6: A, B, D, E
A7: D
A8: E
A9: C, E (mit Fragezeichen)
A10: A, B

Freue mich auf die Diskussion. Viele Grüße und einen schönen Abend
 
Also ich kenne die Aufgaben der 4. EA nicht.

Ich gehe davon aus, daß sich dieser Bearbeitervermerk auf die Grundsatzregel "lex specialis derogat legi generali" bezieht, wonach stets die spezielleren Regeln die allgemeinen Regeln verdrängen oder eben "sperren". Beim Kaufrecht gelten hinsichtlich von Mängeln, wobei auch die Nichtlieferung ein Mangel ist, eben die §§ 437ff BGB.

Hier soll offensichtlich der Fall mit den Regeln des AT gelöst werden.

Genaueres könnte ich aber erst nach Kenntnis der Aufgabe sagen ...
 
Aha, die Grundsatzregel kenne ich, nicht aber den Begriff "sperren" in diesem Zusammenhang.

Die (vom Text her ziemliche lange) Aufgabe läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass jemand eine Kaufsache unter arglistiger Täuschung telefonisch angeboten bekam und gekauft hat. Direkt nach dem Telefonat recherchierte der Käufer die Täuschung, fand es aber nicht nachteilig, den Kaufgegenstand grundsätzlich zu haben. Nach 2 Wochen entdeckt er einen gleichwertigen Gegenstand für einen niedrigeren Preis bei einem anderen Verkäufer.

Die Antworten drehen sich darum, ob A: der Käufer anfechten kann nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB; B: dto. 2. Alt.; C: nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB, ob D: der Vertrag nichtig ist nach § 134 Abs. 1 BGB, ob er E: widerrufen kann nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ob er das Teil mittlerweile erhalten oder nicht, ist im SV nicht angegeben. Deshalb kann ich den Bearbeitervermerk nicht einordnen.
 
Über das Institut der "Zugangsfiktion" müsste dies m.E. schon möglich sein.

Der BGH hat in einem Urteil (VIII ZR 22/97) darauf abgestellt, dass wenn jemand aufgrund einer bestehenden oder angebahnten vertraglichen Beziehung mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, dieser geeignete Vorkehrungen treffen muss, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin (...) ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Vertragspartner gesehen.

Der säumige Kunde R muss also damit rechnen, dass er bei einer offenen Rechnung eine entsprechende rechtserhebliche Erklärung des Gläubigers Y erhält und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Mit der Zustellung der Mahnung des Y ist eine solche Erklärung dem R zugegangen; gleichwohl war er für den Postboten nicht anzutreffen, weshalb dieser den bei Einschreiben üblichen "Benachrichtigungszettel" im Briefkasten des R hinterliess, damit er das Schreiben abhole.

Vorschläge?
 
Huhu, ich trau' mich mal:
A1: C, D, E
A2: C, E
A3: B, E
A4: D
A5: A, C
A6: A, B, D, E
A7: D
A8: E
A9: C, E (mit Fragezeichen)
A10: A, B

Freue mich auf die Diskussion. Viele Grüße und einen schönen Abend



Habe vieles genau so wie du bis auf

Aufgabe 7 c,d
Aufgabe 8 e (verloren gegangene Willenserklärung?)
Aufgabe 9 habe ich gar keinen Plan
 
Hi Leroda,

bin anfangs auch darüber gestolpert, habe A-C aber ausgeschlossen, da § 214 Abs. 1 BGB keinen Mucks über den Zeitpunkt der Verjährung aussagt, nur darüber, dass der Schuldner nach Eintritt derselben die Leistung verweigern kann. IMHO müsste die Antwort C anders formuliert sein - oder bi ic auf dem Wege des Holzes?

Deine Antwort zu Aufgabe 8 ist mir nicht ganz klar, da ich auch E habe :unsure:

9 habe ich so gelöst: der V darf den U daran hindern, zu verduften. Der W weiß nicht, dass U der "bad guy" ist und handelt in der irrigen Annahme, V verhauen zu müssen, um den Helm zu bekommen.

Hoffentlich kommt der kleine S bald dazu, um das aufzudröseln ;-)

Gruß
 
Sorry, ich meinte gar nicht Aufgabe 8, sondern habe bei 4 etwas anders, nämlich a,b
Bei A. 7 hast du mich jetzt verunsichert, aber der Kaufpreisanspruch ist auf jeden Fall am 01.04.2014 verjährt.
 
Hallo Silverstar,
du gibst für die Aufgaben 9 und 10 je zwei Antworten an. Es wird aber nur 1 aus 5 verlangt und nicht x aus 5. ich denke folgende Antwort ist richtig: A9 : C und A10: B
 
@ Wilhemzz
Na ja - wer lesen kann, ist klar im Vorteil, sorry, mein Fehler. Natürlich ist nur 1 Antwort jeweils bei A 9 und A 10. A9: C; A10: eher A, weil weil sie bereits vereinbart haben, DASS der KV am 31.05. endet, oder?

@ Leroda: bei Aufgabe 4 habe ich
A) ausgeschlossen, weil Y die Bestellung fix und fertig ausgefüllt und unterschrieben, nur nicht weggeschickt hat, weil das Fax im Eimer war. P hat sie am nächsten Tag abgeschickt (Anfechtung, Genehmigung etc. ist doch ein anderes Thema, oder?)
B) ausgeschlossen, weil sie zugegangen und Z die Lieferung veranlasst hat
C) ausgeschlossen, weil Z durch Warensendung konkludent angenommen hat.
D isses.
E habe ich ausgeschlossen, weil Y durchaus Feuerlöscher bestellen wollte.

Bei Aufgabe 7 bin ich grundsätzlich bei Dir, nur nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB, sondern gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. § 214 BGB erzählt nur etwas über die Wirkung der Verjährung.

Aber vlt. gibt es ja noch mehr Meinungen dazu ...
 
@ Wilhemzz


@ Leroda: bei Aufgabe 4 habe ich
A) ausgeschlossen, weil Y die Bestellung fix und fertig ausgefüllt und unterschrieben, nur nicht weggeschickt hat, weil das Fax im Eimer war. P hat sie am nächsten Tag abgeschickt (Anfechtung, Genehmigung etc. ist doch ein anderes Thema, oder?)
B) ausgeschlossen, weil sie zugegangen und Z die Lieferung veranlasst hat
C) ausgeschlossen, weil Z durch Warensendung konkludent angenommen hat.
D isses.
E habe ich ausgeschlossen, weil Y durchaus Feuerlöscher bestellen wollte.
Die WE ist ohne Wissen und wollen des Y auf den Weg gebracht worden, also eine verloren gegangenen WE.
Ist die gleiche Thematik wie im zweiten Teil der ersten EA.
 
Bei Aufgabe 5 habe ich A als nicht zutreffend gesehen, denn O ist doch nur Besitzer und nicht Eigentümer. Er hat ja nicht bezahlt!!!

Wo seht ihr bei Aufgabe 5 einen wirksamen Erlassvertrag?
 
Aufgabe 6: habe nur A und B angekreuzt. C ist klar=kein Familienmitglied. D - fraglich ist, ob R den Inhalt und Absender kennt und arglistig verweigert. Der Brief müsste dann unverzüglich vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden (§132 Abs.1 BGB) KE 2 Seite 32
E= Ein Benachrichtigungszettel bei Einschreiben gilt nicht als Zugang!
 
Aufgabe 8: D
Meine Meinung: Eigentümer und Besitzer des Helmes ist O, der hat doch den Helm für seinen damals kleinen Sohn gekauft. Nach dem Taschengeld-Paragraphen darf S den Helm kaufen. Daher ist der KV wirksam.

Welche Argumente habt ihr für E?
 
O ist nicht Eigentümer des Helms.
SV: Der Helm gehört - was zutrefend ist- ihm (Q)........
 
@ Silverstar
Zu Aufgabe 10: Der KV steht unter einer auflösenden Bedingung, wenn (Ein Ereignis eintritt, sodass der KV unwirksam wird)
A: Es tritt m.E. kein Ereignis (Bedingung) ein, sondern nur ein Zeitpunkt an dem der KV unwirksam wird
B: Es tritt ein Ereignis (Er bekommt kein Gehalt) ein und deshalb wird der KV am 31.05. unwirksam.
Ich denke daher, bei Aufgabe 10 ist B die richtige Antwort.
 
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