130:
200= Die Abschreibung wurde wegen § 252 Abs. Nr. 4 HGB und § 253 Abs. 3 S. 3 HGB vorgenommen, weil der Grund aber nicht mehr vorliegt wird die Abschreibung wieder "rückgängig" gemacht. § 253 Abs. 5
200= Beide Male muss 200 ausgewiesen da bei einem Vermögensgegenstand der ausgewiesene Betrag nicht höher sein darf als die Anschaffungskosten.
75= Nach § 253 Abs. 3 S. 3 müssen wir die 75 ausweisen.
66= Da die Wertminderung nicht von Dauer ist, muss normalerweise 75 ausgewiesen werden, Aktien sind aber Finanzanlagen siehe Ausnahme § 253 Abs. 3 S. 4
140:
??= Wäre super wenn jemand diese Aufgabe erklären könnte
??=s. o.
1= sind für mich Aufwendungen, also GuV
1= s.o.