Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31061 SS 2017 EA1 40560 (11.05.2017)

Hi
Dann versuche ich einmal hier den Anfang mit meinen Lösungsvorschlägen zu machen. Ich bitte ausdrücklich um Kritik und Gegenmeinungen und Anmerkungen.

Aufgabe 1: C und E
Das Privatrecht ist nur ein Teil der Gesamtordnung der BRD und regelt Beziehungen unter privatrechtlich organisierten Personen und Gruppen auf Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung, also nicht durch Unterordnung, wie im Staat-Bürger-Verhältnis (Modul 31061, KE 1, S. 1).
A, B und D sind Öffentliches Recht, weil sie dem Unterordnungsprinzip Staat-Bürger folgen.

Aufgabe 2: D
Eine WE ist die Erklärung eines auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willens (s.o., S. 8). Es muss der innere Wille (bewusstes Erzielen einer Rechtsfolge, aber nicht einer speziellen) und der äussere Wille (grundsätzlich durch Kundgabe als ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Handeln) vorliegen.

1. WE: K sagt zu V « ein Brötchen bitte».
2. WE: V legt ein (bestimmtes) Brötchen in einer Tüte auf den Tresen.
3. WE: V sagt «30 Cent».
4. WE: K nimmt die Tüte an sich.
5. WE: K legt 50 Cent-Stück auf den Tresen.
6. WE: V (grunzt und) legt 20 Cent auf den Tresen.

Das Zurücklassen oder Nichtmitnehmen des 20 Cent-Stückes ist keine WE im definitorischen Sinne, denn K vergass alles um sich herum und verschwand. Er hat gerade keine Rechtsfolge erzielen wollen (z.B. Schenkung), auf die sein innerer Wille gerichtet war und kundgetan hat er auch nichts. Es liegen somit 6 WE vor.

Aufgabe 3: E
Ein KV kommt durch Antrag und Annahme zustande (s.o., S. 21), dem so genannten Verpflichtungsgeschäft (s.o., S. 51 ff.). Das Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig (Trennungsprinzip) vom Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung). Das Verfügungsgeschäft hängt weder von dem Vorhandensein noch von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes ab (Abstraktionsprinzip). Damit kann nur E richtig sein.

Aufgabe 4: C
Die Anspruchsgrundlage ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), ……
Es sind die Paragrafen nachzuschlagen und der Anspruch (Tun oder Unterlassen) zu prüfen:

§ 474 Abs. 1 BGB: keine AGL, sondern die Legaldefinition eines Verbrauchsgüterkaufes.

§ 433 BGB: Unspezifiziert als «433» ist der Paragraf selbst keine konkrete Anspruchsgrundlage, aber er enthält zwei, nämlich § 433 Abs. 1 (Pflicht des Verkäufers) und § 433 Abs. 2 BGB (Pflicht des Käufers). Also erst einmal keine AGL.

§ 598 BGB: Verpflichtet den Verleiher, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. § 598 BGB ist somit eine AGL (Leihe).

§ 241a Abs. 1 BGB: Hier wird ausdrücklich geregelt, dass nicht bestellte bewegliche Sachen eines Unternehmers an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) eben keinen Anspruch (AGL) darstellen, wenn der der Verbraucher die Waren oder Leistungen nicht bestellt. Hat. Somit ist das keine AGL.

§ 312g Abs. 1 BGB: Hier soll dem Verbraucher unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht zustehen, das aber verweisend auf § 355 ff. BGB dort geregelt wird. Diese Norm ist eine so genannte Verweisungsnorm, also selber keine AGL. Das Widerrufsrecht der Verbraucherverträge ist eine Art «Gestaltungsrecht», das aber voraussetzt, dass zuvor ein wirksamer Verbrauchervertrag geschlossenen wurde. Ansonsten bräuchte man ja nicht widerrufen. Somit keine AGL.

Bis bald,
Willi.
 
Hi Willi,

ich hänge an der Aufgabe 3. Ich denke nämlich, dass A die richtige Antwort ist, und zwar wegen dem, was auf Seite 21 steht. "Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen (diese nennt man Angebot und Annahme). Derjenige, der ein Angebot (einen "Antrag", wie es in § 145 heißt) abgibt, ist, wenn diese Willenserklärung dem Adressaten zugegangen und wirksam geworden ist, an dieses Angebot gebunden (§ 145). Die Bindung besteht darin, dass der Antragende das Angebot nicht mehr einseitig widerrufen oder seinen Inhalt abändern kann. Die Entscheidung darüber, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht, liegt nun allein beim Empfänger."
Nur weil er plötzlich einen Abnehmer gefunden hat, der das Auto für mehr Geld kauft, darf er nicht vom Vertrag zurücktreten.
Das ist meine Meinung.

Schöne Grüße
Giulia
 
Hi Giulia
Verstehe, was Du meinst.
Grundsätzlich sind meines Erachtens zwei wirksame Kaufverträge (K und V sowie D und V) geschlossen worden, egal ob V beiden oder einem das Eigentum übertragen könnte oder wollte (Trennungsprinzip). Es liegen also zwei Verpflichtungsgeschäfte vor, denn V verpflichtet sich beiden gegenüber, das er den KV erfüllen wird, was er aber noch nicht getan hat (Eigentumsübertragung).
In den Aussagen A bis D steht das Wörtchen "NUR". V kann sein Eigentum jeder Zeit auch noch einem anderen Dritten übereignen (Abstraktionsprinzip).
Ob V dem einen oder anderen Schadensersatz zu leisten hätte, ist eine neue Baustelle.
 
Hmm...da hast du auch Recht...Dachte nicht, dass es so kompliziert werden/sein könnte :-D
Zu Aufgabe 4 würde ich sagen, dass B (§ 433) und C (§ 598) richtig sind. Bei B handelt es sich auch um einen Anspruch, nämlich auf Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache sowie Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache.
 
Weitere Lösungen
Aufgabe 5: B
Aufgabe 6: B und D
Aufgabe 7: A und E (?). Bei den anderen Fällen handelt sich nicht um Rechtsgeschäfte.
 
Weitere Lösung, aber noch nicht "ganz sicher":
Aufgabe 5: B und A, wobei ich den § 164 BGB noch nicht so richtig verstanden habe.
Aufgabe 6: A nicht, da Bote; C nicht, da gesetzliche Ladenvollmacht nach HGB; E nicht, weil "Vertretungsmacht schon ausgeführt" und erst anschliessend widerrufen wird.
Aufgabe 7: A, B und D
Aufgabe 8: b und E, wobei ich den § 164 BGB noch nicht so richtig verstanden habe.
Aufgabe 9: E, da Vertrag nichtig
Aufgabe 10: A
 
moin,

Aufgabe 5: B und A, wobei ich den § 164 BGB noch nicht so richtig verstanden habe.

Kann nicht sein, vor jeder Aufgabe steht entweder (1 aus 5) bedeutet Einfachauswahlaufgaben oder (x aus 5) v2) Mehrfachauswahlaufgaben.

Da Aufgabe 5 eine Einfachauswahlaufgabe ist, kann nur eine Antwort richtig sein.
 
Hi Zettel
Danke für den formalen Hinweis.
 
Hi
Vielleicht sind noch nicht alle soweit und haben auch noch Klärungsbedarf, wie ich:
Aufgaben 1-4 weiterhin wie gehabt (s.o.).
Aufgabe 5: Warum B anstatt A?
Aufgabe 6: Nicht A (Bote); nicht C (gesetzl. Vertretungsmacht im Laden HGB); nicht E, da Vertretung schon abgeschlossen. Warum möglicherweise B und D?
Aufgabe 7: A, B und D.
Aufgabe 8: B und E.
Aufgabe 9: Eigentlich ist das RG als rechtsgeschäftliche Vertretung (A und B) doch nichtig (§ 105 II BGB), weil A volltrunken ist, oder: Also E richtig?
Aufgabe 10: B.

Kann und will jemand mitdiskutieren?
 
Hi Willi,

Aufgabe 5: B, weil Y das Fahrrad für mindestens 300€ verkaufen muss, er es aber für nur 260€ verkauft. Dass er das Fahrrad für X verkauft (Antwort A), muss er dem Käufer nicht sagen (in der Aufgabe handelt es sich nämlich um eine mittelbare Vertretung).
Aufgabe 6: In Antwort B steht, dass er ein Rechtsgeschäft ohne Vollmacht abschließt. Antwort D ist genau das, was unter Punkt c auf Seite 95 steht (Vertreter ohne Vertretungsmacht ist die Person, die aufgrund einer erteilten Vollmacht im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft abschließt, wenn die Vollmacht später wirksam angefochten wird.)
Aufgabe 7: Warum kann Antwort E nicht richtig sein?
Aufgabe 8: Da bin ich mir wirklich unsicher. Ich verstehe das so, dass das kein Insichgeschäft ist, da F sich von B vertreten lässt, es kann aber auch sein, dass ich § 181 nicht richtig verstanden habe..
Aufgabe 9: Da bin ich auch deiner Meinung.
Aufgabe 10: Da frage ich mich, ob ein Raubüberfall und dieser insbesondere das Leben, den Körper oder die Gesundheit verletzt, denn in dem Fall würden die Schadenersatzansprüche am 15.06.2046 verjähren siehe (§199 Abs. 2). Ansonsten ist Antwort B richtig. Geht man hier also davon aus, dass es sich um einen reinen Raubüberfall handelt ohne Konsequenzen für das Leben?
 
Hi Guigui
7 E kann nicht richtig sein, weil oben in der Frage steht, dass es sich um ein RG handeln soll.
Ein eingetragener Verein wird aber durch seinen Vorstand vertreten. Das geschieht nicht durch RG, sondern durch Gesetz (§ 26 BGB). Hier ist aber nach RGen gefragt.
Bei Frage 10 komme ich auch dahin, dass es sich "nur" um eine regelmässige Verjährungsfrist handelt, wobei es hier wohl auf den Kenntniszeitpunkt ankommt.
Und 5 B sehe ich jetzt auch so wie Du. Danke für die Quelle bei Aufgabe 6.

Eigentlich macht nur Aufgabe 2 noch Sorgen: 6 oder 7 WE?
 
Hallo zusammen,
habe eine Nachfrage zu Aufgabe 4, ich bin hin und her gerissen ob B nun auch eine Anspruchsgrundlage ist oder nicht.
§433 Abs.2 ist definitiv eine aber wie sieht es aus wenn es wie in diesem Fall nicht eingegrenzt wurde sondern der ganze § angegeben wurde?
Somit würde der §433 ja definitiv eine AGL enthalten ...
 
Hi Trixi
Ich meine, dass § 433 BGB so ohne weitere Absätze und/oder Sätze keine eindeutige Anspruchsgrundlage ist, denn eine AGL ist ein spezifischer Anspruch einer Person (WER will von WEM was und WORAUS); wobei es aber mehrere AGLen einer Person zu prüfen geben kann. Der Anspruch ist in § 194 BGB definiert (siehe weiter oben). Die resp. eine Person kann ja nicht zugleich Käufer- und Verkäuferechte für sich einfordern.
 
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