Hallo Jenny
Übereinstimmung habe ich - genau wie Du - mit 2 bis 6.
zu 1: E ist m.E. falsch, da es kein Verbraucherkreditgesetz mehr gibt, denn 2002 (Schuldrechtsreform) wurden diese Anliegen ins BGB integriert. Zudem träfe dieses auch nur bei Entgeltlichkeit der Kreditvermittlung zu. Hier handelt es sich aber um ein vertragliches Zahlungsziel.
Weiter habe ich hier noch D als richtig, denn V ist vorerst noch Eigentümer (nur Übergabe) bis die aufschiebender Bedingung der Einigung (Eigentumsvorbehalt), also bis K gezahlt hat. Im erwähnten Buch wird von "Anwartsrechten" bis zur vollständigen Bezahlung gesprochen.
zu 7: Schuldbeitritt ist nicht gesetzlich normiert.
Ich habe E noch als richtig bezüglich eines Schuldbeitrittes.
zu 8: M.E. ist C falsch, denn § 350 HGB verweist auf § 766 BGB bezüglich eines Handelsgeschäftes. Eine Bürgschaft unter Kaufleuten ist ein Handelsgeschäft.
zu 9: Die Frage ist für mich etwas irritierend formuliert, denn es steht oben NUR. A-D halte ich für richtig, aber eben nur als kumulative Voraussetzung für as Entstehen einer Hypothek. A-D für sich alleine sicher nicht.
Fage10: Aufgabe 3 und 10 sind identisch, oder? Warum hast Du bei 10 dennoch A angekreuzt, was Du bei 3 C nicht getan hast. Bei der Abtretung gibt es doch nicht das Prinzip der Akzessorität. Oder mache ich hier einen Denkfehler?