Einsendeaufgaben EA-Besprechung | 31061 | SS 2019 | EA1 40560 | 23.05.2019

Hallo,
ich mache hier mal Lösungsvorschläge. Stimmt ihr da zu?

A1 A ist richtig
A2 A ist richtig
A3 C ist richtig
A4 A,C,D,E sind richtig
 
A5 C ist richtig
A6 A ist richtig, E eventuell auch, was habt ihr da?
A7 A,B und D sind richtig

keine Gewähr :paperbag:
 
Damit du nicht alleine die Arbeit machen musst, anbei noch meine Ideen. Der Rest erfolgt die Tage....

1) A und D (https://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsrecht). Zumindest als ein Teil des bürgerlichen Rechts...
2) A oder C (Wobei es vielleicht doch mehr sind, wenn man sich das Bsp. auf Seite 44 anschaut: Kaufvertrag, Übereignung Ware und Übereignung Geld...)???
3) C
4)
5) C
6) A
7) ABDE (Wobei ich C eigentlich auch richtig werten würde... Die Vollmacht ist ja erstmal auch müdl. wirksam (= Fragestellung). Das der Mieter sich dann aber auf 174 BGB beruft betrifft ja eigentlich nicht die Vollmacht, oder? Lasse C trotzdem außen vor.
8) BE?
9) E ? (= geschäftsunfähig nach 104 I 2 BGB )? Somit Willenserklärung nichtig...
10) E ? (Raub setzt sich ja grob aus Nötigung/Gewalt + Diebstahl zusammen). Würde ich deswegen entweder zu § 197 I 1 (Annahme von einer "Verletzung d. Lebens/Körpers " oder I 2 "Rausgabe (Eigentum) subsumieren. Leider gibt der SV ja keine weiteren Details dazu her. Dann würde gemäß § 200 BGB die Frist mit der Entstehung des Anspruches entstehen (= Tatdatum 15.6.2016).
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

A2: ich denke eher, dass A richtig ist: 3 Willenserklärungen. Dass er das 20 ct Stück zurücklässt hat ja keine Rechtsfolgen, oder?
A6: A richtig, E müsste auch richtig sein, siehe § 142 BGB
A7: stimmt C könnte richtig sein, der RA hat die Vollmacht nicht vorgelegt. Aber er hatte ja eine.
A8: B habe ich auch
C müsste auch richtig sein,
"A hat der F für die Dauer seiner Abwesenheit Generalvollmacht erteilt. Die Vollmacht bezog sich daher ohne Einschränkung auf alle Geschäfte, die zum Rechtskreis des A gehören, also auch auf den Verkauf eines Fernsehgerätes."
Vollmacht ohne Einschränkung ist richitg, sie darf auch das Fernsehgerät verkaufen, allerdings sind Insichgeschäfte nicht erlaubt, § 181 BGB
A9: habe ich auch E
A10: hier habe ich ein Beispiel aus dem Buch von Julia Preußer S. 107, das deckungsgleich mit der Aufgabe ist. Danach wäre die Lösung A: 31.12.2020
hier wird argumentiert, dass die 30 jährige Frist nur zu laufen beginnt, wenn die Polizei den Täter nicht ermittelt.
Da der Täter am 27.1.2017 ermittelt wurde beginnt die subjektive 3-jährige Verjährungsfrist am 31.12.2017.
 
Nochmal zu A7: ich denke B ist doch falsch, da die gesetzliche und außergesetzliche Vertretung des Vorstands von e.V. schon in § 26 geregelt ist, dann ist es ja keine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht.
 
@Katrin Spunkt

A6: A, aber bei E hatte er zum Zeitpunkt der Erklärung doch 'richrige' Vertretungsmacht gehabt.. Ist doch egal was danach passiert, oder? Auch wenn er sich auf ein Irrtum etc berufen sollte.

A7: B: Also die inhaltliche richtige Aussage passt deiner Meinung nach nicht zur Frage? Weil der Vorstand die Vertretung bereits aus formal rechtlichen Gründen vornehmen darf?!

Was ist bei A8: E? Würde in Richtung inhaltliche Auslegung der Norm gehen. Ziel ist ja der Schutz, welcher bei dieser Art des Geschäfts ja augenscheinlich nicht mehr besteht. Bzw die Rechtsfolgen ja A treffen. Sprich A verkauft (als Vertreter des vonF) sich selbst etwas über den B...

A10: Da schaue ich dann später Mal ins Buch, wenn der SV sich so ähneln sollte. Danke für den Tipp.


A1: Man könnte das mit dem liegen gelassenen Wechselgeld auch als konklundente Aufgabe des Eigentums werten, oder? Wäre nochmal eine Willenserklärung mehr...

Wie gesagt. Sind auch nur Überlegungen...
 
Guten Morgen,

zu A2: ich denke dass A (3 Willenserklärungen ) richtig ist, da das Wechselgeld vergessen wurde.
Gefragt wird ja nach Willenserklärungen
Zitat aus Julia Preußer, S. 11: "Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. ......
eine Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn die Äußerung Rechtsfolgen herbeiführen soll, sich der Erklärende rechtlich binden will.....
Geschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, an die ds Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Erklärenden gewollt sein müssen."
Von daher würde ich, falls das Vergessen des Wechselgeldes rechtliche Folgen haben sollte, jetzt unter "Geschäftsähnliche Handlungen" einordnen.

zu A6, google mal Anfechtung einer Vollmacht, dann findest du das hier:
"Rechtsfolge der Anfechtung ist eine Nichtigkeit ex tunc, vgl. § 142 I BGB. D.h., dass der Vertreter mit Anfechtung der Vollmacht durch den Vertretenen rückwirkend zum Vertreter ohne Vertretungsmacht und das durch ihn abgeschlossene Rechtsgeschäft unwirksam wird."

zu A7: B ist meiner Meinung nach falsch, da ja nach der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht gefragt wird.
Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten - ja
aber eben nicht durch eine Vollmacht, die ihm erteilt wurde

A8: E, verstehe ich leider nicht :whistling:, ich kreuze es jetzt mal an

Was ist SV?

A10: finde ich deine Begründung richtig, Gusimann, aber da ich dieses Bsp. im Buch habe würde ich auf A tippen. Leider habe ich im BGB nichts gefunden, dass sich die Fristen ändern, wenn der Täter ermittelt wird, oder eben nicht

So ich gebe jetzt ab ;-) Wird schon reichen
 
Guten Morgen,

A2) OK. Belasse es auf dann auf 3 Erklärungen.
A6) schaue ich nochmal in Ruhe mir an...
A7) Werde B streichen
A8) SV = Sachverhalt.
A10) Gehe ich jetzt nach der Lektüre mit und
setze auf Antwort A.

Ich gebe auch ab.
Wird ja hoffentlich für das bestehen reichen.... Viel Erfolg
 
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