Aufgabe 2:
a) Der Unternehmer U bezieht von seinem Fabrikanten F Waren im Wert von 250,00€ netto zzgl. 19% Umsatzsteuer (47,50€). Durch diesen Vorgang wird F Schuldner von diesen 47,50€. Da F aber den kompletten Betrag U in Rechnung stellt trägt er die Umsatzsteuer nicht wirtschaftlich.
U kann den Betrag von 47,50€ als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen, wird somit ebenfalls nicht wirtschaftlich belastet.
Durch den Verkauf der Waren zum Preis von 300,00€ zzgl. 19% Umsatzsteuer (57,00€) an Endverbraucher E wird U Schuldner von diesen 57,00€ Umsatzsteuer. Da U nicht wirtschaftlich belastet wird, wird die Differenz zu 47,50€, die U bereits als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abgezogen hat, dem E belastet. In diesem Fall 9,50€.
Somit wird die komplette Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer dem E belastet. F hat die Umsatzsteuer an U weiterbelastet, der diesen Betrag als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abzieht. U belastet die komplette Umsatzsteuer dem E, der somit die komplette Steuerschuld trägt.
b)
b 1) Es handelt sich um eine Lieferung nach §3 Abs.1 UStG, da Unternehmer G aus Hagen Ware zu Abnehmer N in Amsterdam liefern lässt.
Da es sich nach §3 Abs.6 um eine Beförderung handelt, ist der Ort der Lieferung, jener Ort an dem die Lieferung beginnt, in diesem Fall Hagen.
b 2) Nach §3 Abs. 7 gilt, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet wird, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verfügungsmacht befindet – Dies ist in diesem Fall Düsseldorf, da das Gebäude hier errichtet wird.
b 3) Laut §3 Abs. 1a gilt auch die Lieferung von Stuttgart in das Auslieferungslager nach Madrid als eine Lieferung gegen Entgelt. – Somit gilt auch hier §3 Abs.6 der Ort an dem die Lieferung beginnt, also Stuttgart.