Einsendeaufgaben EA-Besprechung | 55105 | SS 2019 | EA1 55105 | 14.05.2019

Hi, ich habe mich die letzten Tage bereits etwas in die Studienskripte eingelesen und mir auch die 1. EA angesehen. Ich muss dazu sagen, dass ich Schuldrecht AT ebenfalls erst dieses Semester belegt habe, weshalb ich also die möglicherweise nötigen Vorkenntnisse erst jetzt parallel erwerbe.
Ich tue mich daher bereits mit der Anspruchsgrundlage in der 1. EA schwer. Aus den Skripten ist da jetzt recht wenig herauszulesen, inwieweit das Verhalten nun eine Pflichtverletzung des A darstellt oder eher eine unerlaubte Handlung. Zuerst dachte ich in meinem anfänglichen Eifer "ja, ganz klar 823 BGB unerlaubte Handlung", nun bin ich aber eher bei 280 BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. :chewingnails: Die nötigen Schemata sind ja leider auch nicht den Skripten zu entnehmen, da verlass ich mich jedoch voll auf Dr. Google.
Wer mag sich hierzu austauschen und mir den Unterschied erklären oder mich ggfs. auf eine ganz andere Spur schicken?

LG
 
Hi, ich habe mich die letzten Tage bereits etwas in die Studienskripte eingelesen und mir auch die 1. EA angesehen. Ich muss dazu sagen, dass ich Schuldrecht AT ebenfalls erst dieses Semester belegt habe, weshalb ich also die möglicherweise nötigen Vorkenntnisse erst jetzt parallel erwerbe.
Ich tue mich daher bereits mit der Anspruchsgrundlage in der 1. EA schwer. Aus den Skripten ist da jetzt recht wenig herauszulesen, inwieweit das Verhalten nun eine Pflichtverletzung des A darstellt oder eher eine unerlaubte Handlung. Zuerst dachte ich in meinem anfänglichen Eifer "ja, ganz klar 823 BGB unerlaubte Handlung", nun bin ich aber eher bei 280 BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. :chewingnails: Die nötigen Schemata sind ja leider auch nicht den Skripten zu entnehmen, da verlass ich mich jedoch voll auf Dr. Google.
Wer mag sich hierzu austauschen und mir den Unterschied erklären oder mich ggfs. auf eine ganz andere Spur schicken?

LG

Hi,

ich hab das Modul dieses Semester auch belegt. Mache allerdings den Master WiWi, hab das als Wahlpflichtmodul belegt und hatte ein wenig Wirtschaftsrecht im Bachelor. Also ich muss mich jetzt auch erstmal zurechtfinden.
§823 BGB würde ich als Anspruchsgrundlage ausschließen. Es geht zwar um unerlaubte Handlungen, jedoch sind hier für mich die Signalwörter "eines anderen", "dem anderen", durch die der Paragraph meiner Meinung nach nicht passt. Es geht um eine andere Person, der man in welcher Art und Weise auch immer einen Schaden zufügt. Und es muss (bzw. es gibt) kein Schuldverhältnis zwischen den Personen. Hoffe das ist so richtig geschrieben. Z.B. bei Unfall haben die 2 Personen ja kein Schuldverhältnis.
In der EA geht es ja aber um ein Arbeitsverhältnis, aus dem sich Rechte und Pflichten für AN und AG ergeben. Also es existiert ein Schuldverhältnis und A begeht eine Pflichtverletzung.
Deswegen bin ich für §280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage. Mit den weiteren Paragraphen in der Anspruchsgrundlage bin ich noch am überlegen. Würde aber sagen es geht in Richtung §§280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi, aus meiner Sicht bestehen die Ansprüche nach §280 BGB mit §241 BGB (vertragliche Haftung) und nach §823BGB (deliktische Haftung) nebeneinander und müssen beide geprüft werden. A schädigt ja seinen Arbeitgeber die P-GmbH. Das Schuldverhältnis besteht über den Arbeitsvertrag nach §611a.

VG, Tim
 
Hi, aus meiner Sicht bestehen die Ansprüche nach §280 BGB mit §241 BGB (vertragliche Haftung) und nach §823BGB (deliktische Haftung) nebeneinander und müssen beide geprüft werden. A schädigt ja seinen Arbeitgeber die P-GmbH. Das Schuldverhältnis besteht über den Arbeitsvertrag nach §611a.

VG, Tim

Hi,

also dann geht meine Überlegung ja schon mal in die richtige Richtung :-) Mir ist nur nicht ganz klar, wieso du auch meinst §823 BGB. Kannst du das vielleicht nochmal etwas näher erläutern?
Muss mich echt erstmal an die juristische Denkweise gewöhnen ... so als WiWi hätte ich das schon gleich nach dem Prinzip ausgeschlossen, dass §823 BGB im Skript eigentlich nur in Verbindung mit Pflichten des Arbeitgebers zu finden ist bzw. AN hat wegen Pflichtverletzung des AG Anspruch auf Schadensersatz nach §280 und / oder §823 BGB. Diese Richtung erscheint mir auch logisch. Google sagt auch, dass die Ansprüche bei deliktischer Haftung im Gesetz begründet sind. Bei der Fragestellung in der EA wüsste ich jetzt aber nicht, wie ich den §823 BGB als Anspruchsgrundlage unterbringen sollte.
Wäre super, wenn du noch einen kleinen Hinweis gibst, wieso du auch §823 BGB meinst :-)

VG,
Svenja
 
Hi,

ich fange auch erst mit Jura an, also von daher sozuagen ohne Garantie. Grundsätzlich müssten beide Ansprüche in diesem Fall. bestehen bzw. geprüft werden. Wenn A jemand anderen als den Arbeitgeber geschädigt hätte, würde z.B. nur §823 BGB in Frage kommen, da kein Schuldverhältnis bestünde. Nach meiner Meinung prüft man immer alle Ansprüche. (habe ich auch so in Fallösungen bzw. in Schemata zur Arbeitnehmerhaftung gefunden).

Zur Frage wieso §823: A könnte ja fahrlässig das Eigentum der B-AG wederrechtlich verletzt haben.

VG, Tim
 
Ok, danke :-)
Kann natürlich auch sein, dass ich den §823 von der Logik her ausschließe, die Aufgabenstellung mit "auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen gutachterlich eingehen" es trotzdem erfordert diesen zu prüfen z.B. wegen solchen Fällen wie Mankohaftung. Oder dass es vielleicht so Fälle gibt, dass man je nach Anspruchsgrundlage zu einer anderen Höhe des Schadensersatzanspruches kommt. Keine Ahnung. Aber wenn es in Schemata auch als Beispiel ist, kann man das ja auch noch prüfen. Ob es notwendig ist keine Ahnung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,
ich bin dieses Semester dabei. Sowohl bei Arbeitsvertragsrecht als auch bei Schuldrecht.
Ich würde vorschlagen, dass wir zusammen ein Schema erstellen. Ich denke an §§ 280 I, 823 BGB.
Zuerst der § 280 I.

I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung, § 241 II
III. Vertretenmüssen
IV. Kausalität
V. Haftungserleichterung

....
Zum Anfang, wir können das ganze ja jetzt mit Leben füllen.
 
Hallo zusammen,
ich bin dieses Semester dabei. Sowohl bei Arbeitsvertragsrecht als auch bei Schuldrecht.
Ich würde vorschlagen, dass wir zusammen ein Schema erstellen. Ich denke an §§ 280 I, 823 BGB.
Zuerst der § 280 I.

I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung, § 241 II
III. Vertretenmüssen
IV. Kausalität
V. Haftungserleichterung

....
Zum Anfang, wir können das ganze ja jetzt mit Leben füllen.


Hallo,
das mit dem zusammen ein Schema erstellen klingt gut :-)
Also über die ersten 2 Punkte habe ich mir schon ein paar Gedanken gemacht.

I. Schuldverhältnis
§ 611a BGB

II. Pflichtverletzung, § 241 II
Verletzung der Hauptpflicht § 611a BGB i.V.m. Arbeitsvertrag
evtl. Verletzung der Nebenpflicht --> Schadensabwendungspflicht §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (hier bin ich mir unsicher, ob man das prüfen muss; aber laut Skript heißt es ja "die Schadensabwendungspflicht gebietet es AN auch, in Notfällen über den Rahmen der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht hinaus tätig zu werden"; hier Frage ich mich, was ist ein Notfall und liegt in diesem Fall ein Notfall vor, bzw. kann A überhaupt beurteilen ob es sich um einen Notfall handelt)

III. Vertretenmüssen
IV. Kausalität
V. Haftungserleichterung

Hoffe, dass das schon mal so einigermaßen passt :-)
 
II. Pflichtverletzung, § 241 II
Verletzung der Hauptpflicht § 611a BGB i.V.m. Arbeitsvertrag
evtl. Verletzung der Nebenpflicht --> Schadensabwendungspflicht §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (hier bin ich mir unsicher, ob man das prüfen muss; aber laut Skript heißt es ja "die Schadensabwendungspflicht gebietet es AN auch, in Notfällen über den Rahmen der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht hinaus tätig zu werden"; hier Frage ich mich, was ist ein Notfall und liegt in diesem Fall ein Notfall vor, bzw. kann A überhaupt beurteilen ob es sich um einen Notfall handelt)
Sollten bzgl. der Haupt- und Nebenpflichten jeweils einen Unterpunkt aufmachen?
 
Welche Verletzung einer Hauptpflicht seht ihr hier? Ich würde direkt auf eine Verletzung einer Nebenpflicht (Abwendung von Schäden und Störung gem. §§ 241 II, 242 BGB) gehen.
 
Welche Verletzung einer Hauptpflicht seht ihr hier? Ich würde direkt auf eine Verletzung einer Nebenpflicht (Abwendung von Schäden und Störung gem. §§ 241 II, 242 BGB) gehen.

Ich hätte jetzt als Verletzung der Hauptpflicht gesagt, weil er ja als Hausmeister angestellt ist und dann steht ja auch ziemlich weit unten in der EA, dass er in den Raum geht und eine Glühbirne auswechseln will und "Obwohl das Tätigkeitsfeld des A in keiner Weise die Bedienung oder Wartung von Computern umfasst und er diesbezüglich auch über keinerlei nennenswerte Kompetenz verfügt ..."
Also er hat ja im Prinzip eine Tätigkeit ausgeführt, obwohl sie nicht zu seinem Tätigkeitsbereich gehört bzw. er hat Tätigkeiten ausgeführt, die zu einem anderen Tätigkeitsfeld gehören und ich habe gedacht, dass man nochmal darauf eingehen könnte, dass der AG dem A keine weiteren Tätigkeiten lt. Arbeitsvertrag zugewiesen hat. Ich dachte mir auch, dass die Angabe des Tätigkeitsfelds des A auch irgendeinen bestimmten Sinn hat.

Ich kann mich natürlich auch irren, da ich als WiWi Masterstudentin nicht so in der Materie drin bin. Aber ehrlich gesagt kommt mir das zu einfach und zu wenig vor, wenn man nur die Verletzung der Nebenpflicht prüfen würde.
 
Hm, stimmt schon, aber ich bin trotzdem direkt auf die Nebenpflicht gegangen und hab die "anderweitige" Tätigkeit nur kurz erwähnt. Bin dann mehr auf dieses "zum Wohle des Arbeitgebers" eingegangen. Im Grunde ist es auch fast egal, wie viel man hier zu diesem Punkt schreibt. Hauptsache,m man kommt zum Ergebnis, dass durch A eine Pflichtverletzung stattgefunden hat. Dann gehts weiter mit III. Vertretenmüssen
 
Ich habe mal einen ersten Entwurf geschrieben. Ich hoffe wir können darüber diskutieren. Gerne Kritik. Die Abgabe ist noch ein wenig hin und ich habe einen Entwurf, zwar ausformuliert aber noch kann alles geändert werden.

Obersatz (§§ 280 I und 823 I BGB)
I. Anspruch aus § 280 I
1. Schuldverhältnis (§ 611a BGB)
2. Pflichtverletzung (Hier bin ich auf die Nebenpflichten, Hauptpflicht habe ich nicht erwähnt)
3. Vertretenmüssen, §280 I 2 (§ 276 I 1, § 280 I 2, § 619a)
4. Auf der Pflichtverletzung beruhender kausaler Schaden
a) Schaden
b) Kausalität
c) ZE
5. Haftungserleichterung (Argumentation zu einem Punkt grober Fahrlässigkeit, wie sieht es mit einem Anspruch auf 500.000 € aus.
6. ZE
II. Anspruch aus § 823 I
1. Handlung (+)
2. Rechtsgutverletzung (Hier: Eigentum)
3. Verschulden (+)
4. Kausaler Schaden (+)
5. Haftungsbegrenzung
6. ZE
III. ZE
ERGEBNIS

Im Rahmen von 823 I habe ich fast ausschließlich auf oben verwiesen.
Die Stufen der Fahrlässigkeit befinden sich in KE 2 S. 182
 
Ich habe mal einen ersten Entwurf geschrieben. Ich hoffe wir können darüber diskutieren. Gerne Kritik. Die Abgabe ist noch ein wenig hin und ich habe einen Entwurf, zwar ausformuliert aber noch kann alles geändert werden.

Obersatz (§§ 280 I und 823 I BGB)
I. Anspruch aus § 280 I
1. Schuldverhältnis (§ 611a BGB)
2. Pflichtverletzung (Hier bin ich auf die Nebenpflichten, Hauptpflicht habe ich nicht erwähnt)
3. Vertretenmüssen, §280 I 2 (§ 276 I 1, § 280 I 2, § 619a)
4. Auf der Pflichtverletzung beruhender kausaler Schaden
a) Schaden
b) Kausalität
c) ZE
5. Haftungserleichterung (Argumentation zu einem Punkt grober Fahrlässigkeit, wie sieht es mit einem Anspruch auf 500.000 € aus.
6. ZE
II. Anspruch aus § 823 I
1. Handlung (+)
2. Rechtsgutverletzung (Hier: Eigentum)
3. Verschulden (+)
4. Kausaler Schaden (+)
5. Haftungsbegrenzung
6. ZE
III. ZE
ERGEBNIS

Im Rahmen von 823 I habe ich fast ausschließlich auf oben verwiesen.
Die Stufen der Fahrlässigkeit befinden sich in KE 2 S. 182


Hi,
da hast du ja schon einiges gemacht :-) Ich bin noch nicht ganz so weit.
Mir ist jetzt noch etwas zum §823 I BGB eingefallen. Hoffe ich denke nicht zu kompliziert und korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege :-)
Ich frage mich gerade, wie die Daten genau definiert werden. Ist das eine Sache und gilt somit Eigentum? Was ich bis jetzt herausgefunden habe können sie nur Sachen bzw. Eigentum sein, wenn sie auf einem geeigneten Datenträger verkörpert sind. Sind sie das in dem Fall? Da sie verloren gegangen sind würde ich jetzt eher sagen, dass sie nur im Zwischenspeicher waren und eben nicht verkörpert sind.
Ich bin mir da echt unsicher, denn nach § 903 BGB wird Eigentum als die Herrschaft einer Person über eine Sache definiert und eine Sache sind nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände. Da die Daten verloren Gegangen sind würde ich sie als unkörperlich definieren.
Was hast du dort geschrieben?
 
Hi,
das ist ein sehr guter und wichtiger Gedankte. Das hatte ich wirklich übersehen und muss darüber nachdenken.
Ich werde mich melden, wenn ich eine Lösung gefunden habe.

Der Palandt sagt auch das Computerdaten keine Sachen sind. (Kommentierung zu § 90)
 
Ich glaube ich habe eine Lösung.
Schau mal in Beck online in den Münchener Kommentar zum BGB zu § 823 Rn. 296
 
Ich glaube ich habe eine Lösung.
Schau mal in Beck online in den Münchener Kommentar zum BGB zu § 823 Rn. 296

Ok, danke :-) Also meinst du jetzt, dass die Daten als Eigentum gelten oder nicht?
Ich hab das jetzt erst überflogen und muss mir das nochmal genauer durchlesen und Gedanken machen.
Beim ersten drüber schauen klingt es für mich aber trotzdem noch so, dass die Daten auf einem Datenträger gespeichert sein müssen. Was sie aber in dem Fall ja eigentlich nicht sind. Zumindest versehe ich das so, dass das eben auch die verarbeiteten Daten aus dem Rendering sind, die erst bei Beendigung des Prozesses gespeichert werden. Vorher befinden sich die Daten, die durch das Rendering generiert wurden, im Zwischenspeicher. Und mich stört so ein bisschen am letzten satz dieses unbefugte Dritte. "Mit dem Recht an den eigenen Daten hat der Berechtigte ein Instrument in der Hand, mit dem er sich gegen die Manipulation oder Löschung seiner Daten durch unbefugte Dritte zur Wehr setzen kann."
Ich schaue mir das aber später nochmal genauer an
 
Zuletzt bearbeitet:
Meint ihr echt, dass die FU hier in der ersten EA schon solch krasse Fallen einbauen würde? Ich hab leider keine Ahnung was die jetzt schon von uns erwarten oder eben auch nicht.
 
Meint ihr echt, dass die FU hier in der ersten EA schon solch krasse Fallen einbauen würde? Ich hab leider keine Ahnung was die jetzt schon von uns erwarten oder eben auch nicht.

Ich hab ja keine Ahnung, ob das jetzt so stimmt. Ich kann mich nur aus meinem Bachelor BWL an einer FH nur erinnern, dass in Wirtschaftsrecht im Rahmen des Kaufvertrags z.B. E-Book, MP3 etc. also digitalen Produkten immer darauf hingewiesen wurde, dass man bei Daten aufpassen muss, wie die zu beurteilen sind. Also ist die Frage ob man es als Falle ansehen kann, oder ob die das als Grundwissen voraussetzen. Ich weiß ja nicht, wie euer Studium sonst aufgebaut ist.
Ich belege das Modul auch als Wiederholerin, weil ich mich erstmal einfinden musste und mir das letztes Semester zu krass war mit den anderen Modulen. Hatte die EA auch nicht gemacht. Ich fand die Erwartungen des Lehrstuhls schon ziemlich hoch, aber ich habe auch keinen Vergleich was bei euch sonst so erwartet wurde / wird.
 
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