Einsendeaufgaben EA-Besprechung | 55105 | WS 2018/19 | EA1 55105 | 12.11.2018

Hallo liebe KommilitonInnen, prüft ihr bei der EA (1. Aufgabe mit dem Zahlungsanspruch der ausstehenden Vergütung zwischen A & P-KG) auch die Zulässigkeit der Klage? Oder ist dies nur erforderlich, wenn die Aufgabenstellung direkt auf den Erfolg der Klage abzielt?
 
Hallo liebe KommilitonInnen, prüft ihr bei der EA (1. Aufgabe mit dem Zahlungsanspruch der ausstehenden Vergütung zwischen A & P-KG) auch die Zulässigkeit der Klage? Oder ist dies nur erforderlich, wenn die Aufgabenstellung direkt auf den Erfolg der Klage abzielt?

Ich würde nicht auf die Zulässigkeit eingehen.
Nach erstem durchlesen scheint mir das klassische Zivilrechtschema (Anspruch entstanden, erloschen, durchsetzbar) wichtig.

Für die Prüfung einer Zulässigkeit gibt der Sachverhalt keine Info, ausser dass Klage am zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird.

Für andere Ansichten bin ich aber gerne offen.
 
Der Erfolg der Klage soll nicht beurteilt werden, sondern ob ein Anspruch besteht. Die Klage ist ja nur wegen der Klausel da drin.
 
Ich sehe es auch so wie Carrington. Wie prüft ihr weiter ? Ich bin mir absolut unsicher.. Ich habe als AG den § 611a II BGB genommen und wollte dann prüfen, ob es überhaupt eine AGB ist und ob sie in den Vertrag miteinbezogen werden darf.
 
Ich sehe es auch so wie Carrington. Wie prüft ihr weiter ? Ich bin mir absolut unsicher.. Ich habe als AG den § 611a II BGB genommen und wollte dann prüfen, ob es überhaupt eine AGB ist und ob sie in den Vertrag miteinbezogen werden darf.

Ich prüfe als erstes, ob A hier gegen die Klausel verstoßen hat und prüfe dann wie du die Klausel als AGB. Berechnet ihr hier genaue Fristen? Im virtuellen Mentoriat wurde ja gesagt, dass man genau prüfen soll wenn Kalender beigefügt sind. Aber meiner Ansicht nach hat A hier den Anspruch nicht einmal gem. der ersten Stufe der Klausel geltend gemacht. Dann erübrigt sich doch eigentlich eine Fristberechnung, oder?
 
Ich prüfe als erstes, ob A hier gegen die Klausel verstoßen hat und prüfe dann wie du die Klausel als AGB. Berechnet ihr hier genaue Fristen? Im virtuellen Mentoriat wurde ja gesagt, dass man genau prüfen soll wenn Kalender beigefügt sind. Aber meiner Ansicht nach hat A hier den Anspruch nicht einmal gem. der ersten Stufe der Klausel geltend gemacht. Dann erübrigt sich doch eigentlich eine Fristberechnung, oder?
Ich habe nur geschrieben, wann A spätestens für den jeweiligen Monat Anspruch erheben hätte müssen... Hast du die uneingeschränkte Kontrollfähigkeit bejaht ?
 
Hallo zusammen,
zu welchen Ergebnis seid ihr denn eigentlich gekommen? Bei mir hält die Klausel der AGB-Kontrolle nicht stand, wonach A seine Ansprüche noch geltend machen kann.
 
Hallo zusammen,
zu welchen Ergebnis seid ihr denn eigentlich gekommen? Bei mir hält die Klausel der AGB-Kontrolle nicht stand, wonach A seine Ansprüche noch geltend machen kann.
Hey,
ich habe die Kontrolle durchgehen lassen, sodass A keinen Anspruch mehr hat . Hatte aber auch lange überlegt,ob ich die Klausel an 309 Nr. 13c scheitern lasse oder an der unangemessenen Benachteiligung. Ich habe mich dann aber dagegen entschieden , weil ich mir dachte dass es ja sonst grundsätzlich keine zweistufigen Ausschlussfristen geben dürfte, wenn 13c einschlägig ist..
Darf ich fragen, bei welchem Punkt du die Kontrolle scheitern lässt ?
 
Hey,
ich habe die Kontrolle durchgehen lassen, sodass A keinen Anspruch mehr hat . Hatte aber auch lange überlegt,ob ich die Klausel an 309 Nr. 13c scheitern lasse oder an der unangemessenen Benachteiligung. Ich habe mich dann aber dagegen entschieden , weil ich mir dachte dass es ja sonst grundsätzlich keine zweistufigen Ausschlussfristen geben dürfte, wenn 13c einschlägig ist..
Darf ich fragen, bei welchem Punkt du die Kontrolle scheitern lässt ?

sorry, ich hatte in den letzten Tagen keine Zeit und gerade erst deine Frage zur Kontrollfähigkeit gelesen. Ich sehe da kein Problem, da hier ja abweichende Regelungen zur Verjährung getroffen werden. Hast du den Anspruch vollständig wegfallen lassen? Hast du das MiLoG berücksichtigt? Meiner Meinung nach liegt hier der Schwerpunkt in der Frage ob die Klausel komplett oder nur teilweise entfällt wegen dem Verstoß gegen das MiLoG. Viele Grüße!
 
sorry, ich hatte in den letzten Tagen keine Zeit und gerade erst deine Frage zur Kontrollfähigkeit gelesen. Ich sehe da kein Problem, da hier ja abweichende Regelungen zur Verjährung getroffen werden. Hast du den Anspruch vollständig wegfallen lassen? Hast du das MiLoG berücksichtigt? Meiner Meinung nach liegt hier der Schwerpunkt in der Frage ob die Klausel komplett oder nur teilweise entfällt wegen dem Verstoß gegen das MiLoG. Viele Grüße!

Kurz nachdem ich die Frage gestellt hatte, hab ich auch festgestellt, dass sie überflüssig war :D Aber ich muss jetzt mal blöd fragen, wo/ warum du das MiLoG berücksichtigst ? Ich habe es (noch) nicht berücksichtigt. Vielleicht habe ich etwas übersehen ? Mir kam das zwar alles etwas zu einfach vor, aber auf das MiLOG bin ich nicht gestoßen. Ja, ich habe den Anspruch momentan noch komplett wegfallen lassen. Wie gesagt, das einzige, wo ich noch unsicher bin ist bei der Benachteiligung, aber was ich so gelesen habe macht es mir schon den Anschein, als wäre die Klausel korrekt…Aber ich höre mir gerne andere Meinungen an ;)
Grüße
 
Kurz nachdem ich die Frage gestellt hatte, hab ich auch festgestellt, dass sie überflüssig war :D Aber ich muss jetzt mal blöd fragen, wo/ warum du das MiLoG berücksichtigst ? Ich habe es (noch) nicht berücksichtigt. Vielleicht habe ich etwas übersehen ? Mir kam das zwar alles etwas zu einfach vor, aber auf das MiLOG bin ich nicht gestoßen. Ja, ich habe den Anspruch momentan noch komplett wegfallen lassen. Wie gesagt, das einzige, wo ich noch unsicher bin ist bei der Benachteiligung, aber was ich so gelesen habe macht es mir schon den Anschein, als wäre die Klausel korrekt…Aber ich höre mir gerne andere Meinungen an ;)
Grüße

guck dir mal § 3 1 MiLoG an, danach sind alle Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen insoweit unwirksam. Also zumindest der dürfte auch durch die Ausschlussklausel nicht beschränkt werden.
 
Guter Einwand, danke für den Hinweis! Also du gehst über MiLOG und sprichst dem A zumindest den Anspruch auf die Zahlung zu, die er nach dem Mindestlohn bekommen würde ? Ich muss mich dazu noch belesen.
 
Guter Einwand, danke für den Hinweis! Also du gehst über MiLOG und sprichst dem A zumindest den Anspruch auf die Zahlung zu, die er nach dem Mindestlohn bekommen würde ? Ich muss mich dazu noch belesen.

Es wird darum gestritten ob das dazu führt, dass die insgesamt Klausel unwirksam ist oder nur der Mindestlohnanspruch bestehen bleibt. Da musst du dich in die Argumente einlesen und entscheiden.
 
Also vereinbart ist ein Lohn in Höhe von 4800€ monatlich. Im Sachverhalt steht nichts zu den Arbeitszeiten. Sollte er mit 40h pro Woche beschäftigt sein, so wären dies bei 4,33 Wochen pro Monat eine Vollzeitstelle mit 173,2 Stunden. Das macht einen Stundenlohn von 27,71€. Nun hat er 9 Monate gearbeitet also 1558,8 Stunden. Bei einem Gesamtlohn von 4800x9= 43200. Hiervon verweigert die KG 9600 also bekommt er nur 33600€ für 1558,8 Stunden. Macht einen Stundenlohn von 21,56€ im Durchschnitt. Oder muss das nach dem Mindestlohngesetz monatlich gesehen werden ?
 
Und wäre es auch nicht so, dass wenn eine gesetzliche Regelung gegen die Wirksamkeit spricht, eine AGB Kontrolle entfällt, weil eben die Regelung gilt.

Mir kommt die Aufgabe mit 85 auch zu leicht vor. Aber mehr als diese AGB Kontrolle finde ich halt auch nicht. Oder habe ich da etwas wesentliches übersehen ?!
Die Zulässigkeit prüfe ich auch nicht.
 
Hallo zusammen,
ich habe heute mal mit der Bearbeitung angefangen. Auf die Regelungen im MiLoG bin ich auch noch nicht gekommen. Das BAG lässt ja eine Einschränkung in der Verfallklausel zu und die Frist von 3 Monaten ist laut des BAG auch angemessen. Deswegen bin ich gerade etwas verwundert :confused:
Wie seht ihr das mit der Schriftform, das scheint das Hauptargument der P-KG zu sein (falls die Klausel natürlich wirksam in den Vertrag einbezogen wurde).
LG
 
Hi,
ich habe mich bei Aufgabe 1 an zwei Urteilen orientiert. Das MiLoG habe ich nicht mit drin.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Januar 2007 – 9 Sa 1011/06 –
BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 –, BAGE 116, 66-77

Und bei Aufgabe 2
BAG, Urteil vom 04. März 2004 – 8 AZR 196/03 –, BAGE 110, 8-27
 
Hi,
ich habe mich bei Aufgabe 1 an zwei Urteilen orientiert. Das MiLoG habe ich nicht mit drin.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16. Januar 2007 – 9 Sa 1011/06 –
BAG, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 –, BAGE 116, 66-77

Und bei Aufgabe 2
BAG, Urteil vom 04. März 2004 – 8 AZR 196/03 –, BAGE 110, 8-27

Hallo,
danke für die Quellen, das ist schon mal ein guter Ansatz.
Für die Anwendbarkeit des MiLoG sind sich die Gerichte auch nicht einig, deswegen werde ich es nicht weiter thematisieren. Hierüber wurde noch nicht einheitlich entschieden.
Woran ich gerade hänge bei Aufgabe 1 ist die Frage, ob die Frist und die Textform auch dann gewahrt ist, wenn Klage eingereicht wird oder ob man wirklich zwei Stufen (also Geltendmachung an P-KG und gerichtliche Geltendmachung) machen muss. Bei einer Kündigungsschutzklage ist das kein Problem, da reicht die Geltendmachung vor Gericht wohl aus. Aber bei uns hier? :confused:
 
Hallo,
danke für die Quellen, das ist schon mal ein guter Ansatz.
Für die Anwendbarkeit des MiLoG sind sich die Gerichte auch nicht einig, deswegen werde ich es nicht weiter thematisieren. Hierüber wurde noch nicht einheitlich entschieden.
Woran ich gerade hänge bei Aufgabe 1 ist die Frage, ob die Frist und die Textform auch dann gewahrt ist, wenn Klage eingereicht wird oder ob man wirklich zwei Stufen (also Geltendmachung an P-KG und gerichtliche Geltendmachung) machen muss. Bei einer Kündigungsschutzklage ist das kein Problem, da reicht die Geltendmachung vor Gericht wohl aus. Aber bei uns hier? :confused:

Die Urteile sind alle von vor 2015, da gab es das MiLoG noch nicht. Bei der Ausschlussfrist hier handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, genau dafür ist das MiLoG gemacht worden. Bei Tarifverträgen sieht das anders aus, aber wieso sollte hier Uneinigkeit darüber bestehen ob das angewendet wird. Hast du dafür eine Quelle?
 
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