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Schreibt ihr alle für euch alleine?
Ich habe zur EA folgendes Urteil gefunden:
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.6.2015 - 5 Sa 190/15 (ArbG Potsdam, Urtl. v. 9.12.2014 - 5 Ca 1355/14)
Hallo Jenny,
meines Erachtens ist doch der Fall Emmely
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=14706
hier hilfreicher oder? Bei deinem Fall geht es um die Eintragung von Arbeitszeitstunden (die ja einen bestimmten Wert - Zeitlohn - haben)
Im Fall Emmely wurden zwei Pfandbons "entwendet", die in der Summe keine 2 € ergeben haben.
Laut Sachverhalt ist die Metallplatte ja auch "beinahe wertlos", weshalb ich eher zu dem Fall Emmely Parallelen sehe.
Hat sich jemand schon mit dem Fall beschäftigt?
Ich habe jetzt mal angefangen, die Klausur auszuformulieren.
Wie seht ihr das, dass A die Metallplatte nach der Arbeitszeit entwendet hat und nicht währenddessen?
Spricht ihr die Tatsache an, dass U den A nicht vorher abgemahnt hat und wie beurteilt ihr dies? Und geht ihr irgendwie noch darauf ein, dass ggf. hilfweise eine ordentliche Kü ausgesprochen werden könnte?
Ich denke hier ist ja auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, immerhin war der A ja 17 Jahre in Betrieb beschäftigt.
Das wurde ja auch in den genannten Referenzfällen entsprechend durch die Gerichte bestätigt, heißt in unserem Fall, dass an sich die Kündigt gerechtfertigt gewesen sein könnte, die Verhältnismäßigkeit aber nicht gegeben sein könnte.
Ich denke, selbst wenn man berücksichtigt, dass der U so vehement betont hat, wie wichtig im das Ausfüllen des Scheins ist, könnte es an der Verhältnismäßigkeit scheitern und A ´s Klage hätte Aussicht auf Erfolg.
Zu welchen Ansatz kommt ihr?
Aber außerordentliche Kündigungen fallen doch aus dem Anwendungsbereich des KSchG raus oder nicht? Also mal abgesehen von der dreiwöchigen Klagefrist...Ich würde das unter der Begründetet prüfen, wenn man prüft, ob Kündigungsschutz nach KschG besteht. Dort einfach nennen, dass bei mehr als 10 AN KschG gilt und bejahen.
Ich denke hier ist ja auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, immerhin war der A ja 17 Jahre in Betrieb beschäftigt.
Das wurde ja auch in den genannten Referenzfällen entsprechend durch die Gerichte bestätigt, heißt in unserem Fall, dass an sich die Kündigt gerechtfertigt gewesen sein könnte, die Verhältnismäßigkeit aber nicht gegeben sein könnte.
Ich denke, selbst wenn man berücksichtigt, dass der U so vehement betont hat, wie wichtig im das Ausfüllen des Scheins ist, könnte es an der Verhältnismäßigkeit scheitern und A ´s Klage hätte Aussicht auf Erfolg.
Zu welchen Ansatz kommt ihr?
Hallo,
wo habt ihr in eurer Prüfung denn die Tatsache verortet, dass U insgesamt 50 Mitarbeiter beschäftigt?