Einsendeaufgaben EA-Besprechung WS 2013/14 EA1 41680 (05.12.2013)

Hier ist mein Lösungsvorschlag, über Korrekturen und Kommentare würde ich mich freuen :-)

Aufgabe 1 (= Aufgabe 2 aus Klausur WS 2012/13, Musterlösung)
Aufgabe 1.png

Aufgabe 2
(= Aufgabe 1.b aus Klausur WS 2011/12, Musterlösung)

Annahme:
B ist laut der Angabe "veräußert B sein Unternehmen" in der Aufgabe Alleineigentümer der OHG, d.h. alle Einkünfte stehen ihm alleine zu, es gibt keine weiteren Gesellschafter.
a)

Aufgabe 2a.png

tarifliche Einkommensteuer
(lt. §32a Abs. 1 S. 1 Nr. 5):

0,45 · 581.464€ - 15.718€ = 245.940,80 €
--> abrunden auf "nächsten vollen Euro-Betrag": 245.940€

festzusetzende Einkommensteuer
(lt. §35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2):

= tarifliche Einkommensteuer - Anrechnungsbetrag Gewerbesteuer
= 245.940€ - 53.466€
= 192.474 €

Solidaritätszuschlag
(lt. §4 SolzG):
= 5,5% der festzusetzenden Einkommensteuer
= 0,055 · 192.474€
= 10.586,07€

Gesamtsteuerbelastung:

festzusetzende Einkommensteuer: 192.474,00€
+ Solidaritätszuschlag 10.586,07€
+ Gewerbesteuer: 56.280,00€
______________________________________________
= Gesamtsteuerbelastung: 259.340,07€

b)

verbleibendes zu versteuerndes Einkommen (lt. §34 EStG)

= zu versteuerndes Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte aus dem Verkauf der OHG
= zu versteuerndes Einkommen aus a) - zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn aus a)
= 581.464€ - 55.000€
= 526.464€

2b Fünftelregelung.png

festzusetzende Einkommensteuer:

= tarifliche Einkommensteuer auf verbleibendes Einkommen + Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte - Anrechnungsbetrag Gewerbesteuer
= 221.190€ + 24.750€ - 53.466€
= 192.474 €

Solidaritätszuschlag
(lt. §4 SolzG):
= 5,5% der festzusetzenden Einkommensteuer
= 0,055 · 192.474€
= 10.586,07€

Gesamtsteuerbelastung:

festzusetzende Einkommensteuer: 192.474,00€
+ Solidaritätszuschlag 10.586,07€
+ Gewerbesteuer: 56.280,00€
= Gesamtsteuerbelastung: 259.340,07€

Erläuterung der Endergebnisse aus a) und b)

Die Gesamtsteuerbelastung ist in beiden Fällen gleich, 259.340,07€.

Fall b, also die Anwendung der Fünftelregelung aus §34 Abs. 1 EStG zusätzlich zu Fall a mit seiner Anwendung von nur §16 Abs. 4 EStG würde nur dann einen Vorteil bringen, falls man durch das Herausnehmen des Veräußerungsgewinns (= der außerordentlichen Einkünfte) in einen niedrigeren Bereich (also in einen der Bereiche von §32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4) des Einkommensteuertarifs rutschen würde, also der Progression ein Schnippchen schlagen könnte.

Mit den sehr hohen Beträgen aus dieser Aufgabe von weit über 250.731€ befindet sich B mit oder ohne die außerordentlichen Einkünfte im höchsten Tarif von 45% (§32a Abs. 1 S. 1 Nr. 5), er hat keinen Vorteil aus der Anwendung der Fünftelregelung.



Aufgabe 3 (= Aufgabe 1.b,c aus Klausur WS 2011/12, Musterlösung)

a)

Ein DBA wird zwischen zwei Staaten geschlossen.

Bei steuerlichen Belangen, die sowohl das Inland und das Ausland betreffen, treten Fragen auf, welches Land das Besteuerungsrecht für gewisse Einkunftsarten hat. Ein Doppelbesteuerungsabkommen definiert, welches Land das Besteuerungsrecht für jede der im DBA aufgeführten Einkunftsarten hat, und welche Einkünfte steuerfrei sind oder wie eventuell im anderen Staat entrichtete Steuern auf diese Einkünfte in dem anderen Staat angerechnet werden.

Die Aufgabe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist somit die Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften.

b) Sektion V des OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung regelt in Artikeln 23A und 23B "Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung".

Artikel 23 A betrifft die Befreiungsmethode, wobei der Vertragsstaat, in dem die die Einkünfte beziehende Person ansässig ist (Ansässigkeitsstaat), diese Einkünfte von der Besteuerung befreit.
Jedoch versucht Deutschland meist (mit Ausnahmen z.B. für Einnahmen aus unbeweglichen Vermögen das aus EU/EWR-Staaten stammt), diese Einkünfte wenigstens dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (§32b EStG), d.h. die Einkünfte selbst werden nicht besteuert, aber sie erhöhen den Steuersatz auf die anderen zu versteuernden Einkünfte der Person.

Artikel 23 B betrifft die Anrechnungsmethode, d.h. die in dem Quellenstaat (Staat, aus dem die Einkünfte stammen) schon auf diese Einkünfte erhobene Steuer wird auf die Steuerschuld der Person im Ansässigkeitsstaat angerechnet, d.h. die deutsche Steuerschuld wird um die ausländische Steuer reduziert.
Im deutschen Steuerrecht beschäftigt sich §34c EStG mit dieser Anrechnung der ausländischen Steuer.


Art. 23 A Befreiungsmethode.

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können[1] diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können[1] , so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können[1] gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass er diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 11 auf diese Einkünfte anwendet.



Art. 23 B Anrechnungsmethode.

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können[1] diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat:

a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im anderen Staat besteuert werden können[1] oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann[1] , entfällt.

(2) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können[1] gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass der Lehrstuhl die Aufgabe 2 verhunzt hat ist echt ärgerlich. Eine OHG mit nur einem Ges´er existiert nicht. Hab mal bei Moodle ne Anfrage gestellt. Denke zwar auch, dass es auf ein Einzelunternehmen hinausläuft. Dann wäre aber kein "Gehalt" möglich, was zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.

Würd aber schon gern eindeutig wissen, wie es gemeint ist.
 
Antwort Lehrstuhl:

"...
Die natürliche Person B ist als geschäftsführender Gesellschafter an der Z-OHG (PersGes) beteiligt.
  • Er veräußert seinen kompletten Mitunternehmeranteil.
  • Der Gewinn i.H.v. 426.500 € ist der auf B entfallende Anteil am Gewinn.
  • Der Veräußerungswert i.H.v. 898.500 € entspricht dem Anteil des B am Betriebsvermögen
..."

Im Ergebnis ist das Ergebnis von oben (wenn auch unter anderer Annahme dass B alleiniger Ges´er wäre) also richtig.
 
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