Einsendeaufgaben EA-Besprechung WS 2013/14 EA1 42072 (05.12.2013)

Hier ist mein Lösungsvorschlag, über Kommentare und Korrekturen würde ich mich freuen :-)

Aufgabe 1 (= Aufgabe 2, Klausur SS 2011, Musterlösung)

a) Nicht steuerliche Gründe für eine Betriebsaufspaltung:

1. Unternehmensnachfolge: durch eine Betriebsaufspaltung kann man das Unternehmen scheibchenweise schon zu Lebzeiten auf die Erben übertragen

2. Haftungsbegrenzung: durch die Betriebsaufspaltung ist eine stärkere Beschränkung der Haftung möglich, als ohne Betriebsaufspaltung

3. Fremdgeschäftsführung: Möglichkeit, einen nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer einzusetzen, der dann nur über das geringere Vermögen des Betriebsunternehmens verfügen kann, und nicht über das höhere Vermögen des Besitzunternehmens.

4. Erhöhung der Fungibilität: im Vergleich zu einer Personengesellschaft gibt es dann eine höhere Handelbarkeit der Unternehmensanteile, sie sind leichter zu verkaufen und es ist leichter neue Gesellschafter in das Unternehmen aufzunehmen.


b) Voraussetzungen für steuerliche Anerkennung einer Betriebsaufspaltung:
  1. sachliche Verflechtung
  2. personelle Verflechtung
zwischen Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen.

Sachliche Verflechtung:
das Besitzunternehmen hat dem Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind solche, die eine große wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen haben.

Personelle Verflechtung:
die das Besitzunternehmen beherrschende Personengruppe hält mehr als 50% der Anteile des Betriebsunternehmens (bis hin zur Beteiligungsidentität), und kann somit auch im Betriebsunternehmen seinen Betätigungswillen durchsetzen.

c)
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1 c 2.png

tarifliche Einkommensteuer (lt. §32a Abs. 1 S. 1 Nr. 4):
0,42 · 199.964€ - 8.196€ = 75.788,88 €
--> abrunden auf "nächsten vollen Euro-Betrag": 75.788€

festzusetzende Einkommensteuer (lt. §35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2):
= tarifliche Einkommensteuer - Anrechnungsbetrag Gewerbesteuer (§35 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
= 75.788€ - 3,8 · Gewerbesteuermeßbetrag
= 75.788€ - 3,8 · 6.317,50€
= 75.788€ - 24.006,50€
= 51.781,50€
--> abrunden auf nächsten vollen Euro-Betrag (lt. §32a Abs. 1 Satz 6): 51.781€

Solidaritätszuschlag (lt. §4 SolzG):
= 5,5% der festzusetzenden Einkommensteuer
= 0,055 · 51.781€
= 2.847,95€

Gesamtsteuerbelastung:
festzusetzende Einkommensteuer: 51.781€
+ Solidaritätszuschlag 2.847,95€
+ Gewerbesteuer: 27.797,00 €
______________________________________________
= Gesamtsteuerbelastung: 82.425,95€


d)
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tarifliche Einkommensteuer (lt. §32a Abs. 1 S. 1 Nr. 4):
0,42 · 139.194,12€ - 8.196€ = 50.265,53 €
--> abrunden auf "nächsten vollen Euro-Betrag": 50.265€

festzusetzende Einkommensteuer (lt. §35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2):
= tarifliche Einkommensteuer - Anrechnungsbetrag Gewerbesteuer (§35 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
= 50.265€ - 3,8 · Gewerbesteuermeßbetrag
= 50.265€ - 3,8 · 892,50€
= 50.265€ - 3.391,50€
= 46.873,50€
--> abrunden auf nächsten vollen Euro-Betrag (lt. §32a Abs. 1 Satz 6): 46.873€

Solidaritätszuschlag (lt. §4 SolzG):

= 5,5% der festzusetzenden Einkommensteuer
= 0,055 · 46.873€
= 2.578,01€

Gesamtsteuerbelastung:

Körperschaftsteuer GmbH 15.000€
+ Solidaritätszuschlag zur KSt. GmbH 825€
+ Gewerbesteuer GmbH: 17.124,80€

festzusetzende Einkommensteuer: 46.873€
+ Solidaritätszuschlag zur ESt. 2.578,01€
+ Gewerbesteuer Einzelunternehmen: 3.927€
______________________________________________

= Gesamtsteuerbelastung: 86.327,81€

Vergleich mit Ergebnis Teilaufgabe c):

In diesem Fall ist es vorteilhafter, keine Betriebsaufspaltung durchzuführen, da die Gesamtsteuerbelastung bei Betriebsaufspaltung mit 86.327,81€ um 3.901,86€ höher ausfällt als bei der Variante mit Einzelunternehmung mit 82.425,95€ (aus Teilaufgabe c)).

Bemerkung:

Die Besteuerung von 60% der Bruttodividende mit dem persönlichen Einkommensteuersatz ist das Teileinkünfteverfahren und findet Anwendung, sofern Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft bzw. einer natürlichen Person gehalten werden.

Falls der Steuerpflichtige die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten hätte, wäre die Bruttodividende mit 25% Kapitalertragssteuer (= Abgeltungsteuer) + 5,5% Soli auf die KESt. besteuert worden:
Nettodividende = Bruttodividende · (1 - 0,25·1,055)​
Falls er Steuerpflichtige die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten hätte und Gesellschafter mit mindestens 25% bzw. bei beruflicher Tätigkeit des Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft, mindestens zu 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt wäre (§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), hätte der Steuerpflichtige statt der Besteuerung mit der Abgeltungsteuer auch für eine Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren optieren können, je nachdem was für ihn vorteilhafter ist, sprich weniger Steuerlast bedeutet.


Aufgabe 2 (ähnlich wie Aufgabe 3 aus Klausur WS 2011/12, Musterlösung)
Die Aufgabe in der Klausur verlangt auch nach der Gesamtsteuerbelastung des Gesellschafters, nicht nur nach der der GmbH wie hier in der EA.​

2.png
Gesamtsteuerbelastung GmbH:
Gewerbesteuer GmbH: 14.590,10€
+ Körperschaftsteuer GmbH 14.590,50€
+ Solidaritätszuschlag zur KSt. GmbH 802,47€
______________________________________________

= Gesamtsteuerbelastung: 29.983,07€
 
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