Einsendeaufgaben EA-Besprechung WS 2016/17 EA1 42320 (01.12.2016)

Hallo zusammen,

ich würde gerne die EA besprechen. Meine Ergebnisse (alle Angaben ohne Gewähr!) sind bisher:

Aufgabe 1:
1. IKS – internes Kontrollsystem
2. Das IT-Kontrollsystem ist ein Teil des IKS. Es beinhaltet solche Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen, die vom Unternehmen zur Bewältigung der Risiken aus dem Einsatz von IT eingerichtet werden. Das IT-Kontrollsystem wird nach seiner Angemessenheit (Designerprüfung) beurteilt und es wird geprüft ob dieses vom Unternehmen entsprechend eingerichtet wurde (Implementierungsprüfung). Dem IT-Kontrollsystem können folgende Elemente zugeordnet werden: Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabekontrollen sowie alle im IT-System vorgesehenen prozessintegrierten Kontrollen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen.
3. z.B. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Authntizität (jeweils noch mit einer kurzen Erklärung)
4. z.B. Nachvollzierbarkeit, Vollständigkeit udn Richtigkeit

Aufgabe 2:
1. Die subjektive Sorgfalt betrifft die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Die Steigerungsformen der objektiven Sorgfalt sind: die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und die Sorgfalt eines freiberuflich Tätigen. Wirtschaftsprüfer unterliegen der höchsten Stufe der objektiven Sorgfaltspflicht, also der Sorgfalt einer freiberuflichen Tätigkeit.
2. a) Angesichts der Größe der Kapitalgesellschaft Dachs AG stellt sich für die kleine WP-Gesellschaft die Frage, ob die erforderlichen Kapazitäten vorliegen, um dem Prüfungsauftrag gerecht zu werden (geringe Anzahl an Mitarbeitern). Zusätzlich sollte überprüft werden, ob die WP-Gesellschaft die nötigen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen aufbringen kann, um den Prüfungsauftrag gewissenhaft abzufertigen.
b) Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit beinhaltet, dass die Dokumentation der Prüfungshandlungen zwingend durchgeführt werden sollte, um der gewissenhaften Abdeckung von Prüfungsaufträgen nachzukommen. Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (i.S.d. § 55b WPO) sind durch eine Nachschau zu überprüfen (§ 33 BS WP/vBP).
Bei der Berichts- und Gutachtenerstattung dürfen Schlussfolgerungen lediglich aus festgestellten Sachverhalten abgeleitet werden und dabei sind alle wesentlichen Feststellungen zu erwähnen und bei der Urteilsbildung zu berücksichtigen. Zusätzlich muss der WP darlegen, ob ein aufgeführter Sachverhalt auf eigene Beobachtungen beruht oder es sich um die Wiedergabe übernommener Angaben handelt (§ 25 BS WP/vBP).
3.WP Lessing untersteht der Pflicht der permanenten Fortbildung (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO). Diese kann als Hörer oder als Dozent an einer Fortbildungsmaßnahme und durch ein Selbststudium erfüllt werden (§ 4a B S WP/vBP). Der zeitliche Umfang von Fortbildungsmaßnahmen sollte mindestens 40 Stunden im Jahr und pro Person betragen. Dabei darf das Selbststudium max. 20 Stunden ausmachen. Somit ist ein Selbststudium möglich. WP Lessing sollte sich in einem Selbststudium über den aktuellen Stand der betriebswirtschaftlichen Forschung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in relevanten Rechts- und Steuersachen informieren z.B. durch einschlägige Fachzeitschriften und aktuelle Bücher. Das Selbststudium sollte gewissenhaft erfolgen. Eine Dokumentation der Maßnahmen wäre von Vorteil. WP Lessing kommt seiner Sorgfaltspflicht nach, da er nach dem Grundsatz der Sachkenntnis handelt und sich fortbildet. Allerdings darf der Umfang eines Selbststudiums nicht mehr als 20 Stunden betragen und die Fortbildungsseminare von WP Lessing ergeben nur einen Stundenumfang von 16 Stunden. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass WP Lessing ein weiteres Seminar besucht, um der Sorgfaltspflicht zu 100% nachzukommen.

Aufgabe 3:
1. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
2. Für die beiden Wirtschaftsprüfer kommt eine Bürogemeinschaft in Frage. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die zusammengeschlossenen Partner nach außen eine unabhängige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im eignen Namen und eigene Rechnung ausführen. Zur Zielerreichung der Kostensenkung können Geschäftsräume und –einrichtungen gemeinschaftlich genutzt bzw. Büropersonal gemeinschaftlich beschäftigt werden.
3. - Auftragsgemeinschaft
- Arbeitsgemeinschaft (Kooperation)
4. Unter einer Gemeinschaftsprüfung („Joint Audit“) versteht man die Bildung einer Auftragsgemeinschaft zum Zweck der Abschlussprüfung. Die Erwartung an eine Gemeinschaftsprüfung ist, dass die Qualität der Prüfungsleistung erhöht wird und eine Verringerung der Marktkonzentration stattfindet.

Aufgabe 4:
1. HGB (Handelsgesetzbuch)
2. a) Hat der WP eigenständige versicherungsmathematische oder andere Bewertungsleistungen erbracht, die sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken (§ 319 Abs. 3 Nr. 3d HGB), so darf er nicht der Abschlussprüfer sein.
b) Hat der WP bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt (§ 319 Abs. 3 Nr. 3b HGB), Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (§ 319 Abs. 3 Nr. 3c HGB) bzw. eigenständige versicherungsmathematische oder andere Bewertungsleistungen erbracht, die sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken (§ 319 Abs. 3 Nr. 3d HGB), so darf er nicht der Abschlussprüfer sein.
c) Ist der WP einer gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, so darf er nicht der Abschlussprüfer sein (§ 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB).
3. ??? Jemand eine Idee?

Aufgabe 5:
1. Abschlussprüfer, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichen Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen) durchführen (sog. §319a HGB-Prüfer) müssen nach §55c Abs. 1 WPO jährlich einen Transparenzbericht veröffentlichen.
2. Der Transparenzbericht muss auf der Netzseite der Abschlussprüfer veröffentlicht werden.
3. Die grundsätzlichen Anforderungen ist das Aufzeigen ob und wie die berufliche Tätigkeit durch finanzielle Anreize beeinflusst wird. Eine Angabe der individuellen Bezüge ist nicht notwendig. Die Information zu einer Individualvergütung muss folgende Punkte enthalten: ob sich die Vergütung in feste und variable Bestandteile aufgliedert, welcher Anteil der Vergütung auf den variablen Teil entfällt und welcher Art die variable Vergütung (z.B. erfolgsabhängig) und wie die Bemessungsgrundlage hierfür sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine feste monatliche Vergütung. Dieser Transparenzbericht ist gemäß den kodifizierten Anforderungen ausreichend.
 
Hi,

also ich denke bei 4.3 müsste man S. 71 im Skript zu Rate ziehen.

Also musst du prüfen, ob in den letzten 5 Jahren mehr als 30% der Gesamteinnahmen von der zu prüfenden Gesellschaft kommen. M.E. nicht der Fall, es sind glaube ich nur um die 24 % (alle Umsätze der AG aufsummiert und mit den Gesamteinnahmen gewichtet). Dann checken, ob diese mehr als 30 % in diesem Jahr auch zu erwarten sind -> auch nicht der Fall, ebenfalls nur 24%
Würdest du also nur das in Betracht ziehen, könntest du Abschlussprüfer werden. Da die Schmalenbach AG aber mehr als 20% (nämlich 21%) an der Kleinbach AG besitzt, darfst du also doch nicht als Abschlussprüfer tätig werden.

So hab ich das, lasse mich aber gern korrigieren, denn sicher bin ich mir nicht.

Ich hab sonst alles ähnlich wie Du, nur bei 4.1 habe ich, dass ich als Abschlussprüfer tätig werden könnte, da meine Beratung sich nur unwesentlich auf den zu prüfenden JA ausgewirkt hat.
 
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Hallo liebe Mitstreiter,

Ich muss leider bei ein, zwei Punkten widersprechen: (unter Vorbehalt; Korrekturen sind ausdrücklich erwünscht)

zu Aufgabe 1:
Das IKS ist keine Anwendung des IT-Kontrollsystems. Vielmehr ist das IT-Kontrollsystem ein Teil des IKS.
Meine Antwort:
1) IT-Prüfungen umfassen die gesamte IT-Infrastruktur und somit auch Standard- sowie speziell erworbene Software. Folglich wäre bspw. Datev als IT-gestütztes Rechnungslegungssystem eine für die Rechnungslegung sowie den Prüfer eine besonders relevante Anwendung.

2) Das IT-Kontrollsystem stellt einen Teil des Internen-Kontroll-Systems (IKS) dar. Diese enthalten in diesem Zusammenhang Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken, die aus dem Einsatz von IT-Systemen im Unternehmen entstehen. Jene Risiken umfassen insbesondere die prozessorientierten Kontrollen und organisatorische Abläufe sowie Sicherungsmaßnahmen. Folglich ist im Zuge der zunehmenden Nutzung der Technologie das IT-Kontrollsystem von besonderer Bedeutung für den Prüfer.

zu Aufgabe 2: Generell sind mMn die bisherigen Schlüsse/Ergebnisse teilweise richtig; allerdings stimmt die Begründung nicht. Das zu prüfende Unternehmen ist nämlich ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen, was ein 319a-Mandat nach sich zieht. Dies hat strengere Ausschlusskriterien zur Folge:
Meine Antwort:
2) A)
Gemäß §319 (3) Nr.3d HGB kann ein Wirtschaftsprüfer nicht Abschlussprüfer sein, wenn dieser versicherungsmathematische oder andere Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken. Folglich kann in diesem Fall der Auftrag zur Abschlussprüfung angenommen werden, da die bisherige Beratungsleistung nur unerhebliche Auswirkungen nach sich gezogen hat. Allerdings handelt es sich bei dem zu prüfenden Unternehmen um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen, das somit als ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt. Somit kommt schlussendlich der Versagungsgrund gemäß §319a (1) S.1 Nr.2 HGB zum Tragen. Demnach liegt eine Rechts- oder Steuerberatungsleistung seitens des potentiellen Prüfers vor, die über das Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten hinausgeht. Somit kann die Prüfung nicht durch den Prüfer durchgeführt werden.
B)
In diesem Fall kann der Auftrag zur Prüfung nicht angenommen werden, da der entsprechende Wirtschaftsprüfer bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat. Somit liegt gemäß §319 (3) Nr. 3b HGB ein entsprechender Versagungsgrund vor.
C)
In diesem Fall kann ebenfalls der Auftrag zur Prüfung nicht angenommen werden, da der entsprechende Wirtschaftsprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft ist/war. Somit liegt gemäß §319 (3) Nr. 2 HGB ein entsprechender Versagungsgrund vor.

3) Vorab muss geprüft werden, ob ein berufsangehöriger Wirtschaftsprüfer im Sinne eines Berufes sowie im Bezug zum Prüfungsauftrag wirklich innerlich frei sein kann. Somit müssen Prüfungsaufträge abgelehnt werden, wenn sich der potentielle Prüfer befangen fühlt oder gar ein Sachverhalt besteht, der zur Befangenheit führt bzw. führen kann.
Hierzu wird auf die WPO, das HGB sowie die Berufsatzung zurückgegriffen. Die Wirtschaftsprüferordnung schreibt in diesem Zusammenhang die unabhängige Berufsausübung vor. Das Handelsrecht fixiert entsprechende Gefahrenpotentiale der Befangenheit. Dies wird Hilfe der Berufsatzung über die im HGB definierten Fälle hinaus präzisiert und erweitert. Hierzu muss auf die allgemeinen Ausschlussgründe (§319 HGB) und die besonderen Ausschlussgründe (§319a HGB) zurückgegriffen werden. Dieses Vorgehen im Bezug auf besondere Gründe des Ausschlusses begründen sich aus der Tatsache, dass das zu prüfende Unternehmen gemäß §264 HGB kapitalmarktorientiert ist und somit als ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt.
Folglich stellt sich im dargestellten Fall zuerst die Frage, ob der Versagungsgrund einer Prüfung gemäß §319 HGB vorliegt. Dies ist jedoch nicht gegeben. Allerdings liegt ein besonderer Ausschlussgrund gemäß §319a (1) S.1 Nr.1 HGB vor. Dieser limitiert die zulässigen Gesamteinnahmen der letzten fünf Jahre auf 15%, wenn ein entsprechendes Beteiligungsverhältnis vorliegt. Folglich darf bei den bestehenden Umsätzen (20,6; 24,3; 21,7; 26,7; 26,7 und prognostizierten 24 Prozent) und dem bestehenden Beteiligungsverhältnis (21%) die Prüfung nicht durch den potentiellen Prüfer durchgeführt werden.
 
Sehe ich nicht so

wenn er mehr als 15% Gesamteinnahmen an der zu prüfenden Gesellschaft (Klein AG) macht => JA 24% ODER Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mehr als 20% Anteile hat (NEIN vorliegend hat die Klein AG gar keine Anteile) Ergebnis => Die Schmalenbach AG hat anteile ander Klein AG aber umgedreht nicht, daher liegt auch kein Beteiligungsverhältnis vor man prüft nur die 15% und das wars.
 
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