Hallo zusammen,
ich würde gerne die EA besprechen. Meine Ergebnisse (alle Angaben ohne Gewähr!) sind bisher:
Aufgabe 1:
1. IKS – internes Kontrollsystem
2. Das IT-Kontrollsystem ist ein Teil des IKS. Es beinhaltet solche Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen, die vom Unternehmen zur Bewältigung der Risiken aus dem Einsatz von IT eingerichtet werden. Das IT-Kontrollsystem wird nach seiner Angemessenheit (Designerprüfung) beurteilt und es wird geprüft ob dieses vom Unternehmen entsprechend eingerichtet wurde (Implementierungsprüfung). Dem IT-Kontrollsystem können folgende Elemente zugeordnet werden: Eingabe-, Verarbeitungs- und Ausgabekontrollen sowie alle im IT-System vorgesehenen prozessintegrierten Kontrollen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen.
3. z.B. Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Authntizität (jeweils noch mit einer kurzen Erklärung)
4. z.B. Nachvollzierbarkeit, Vollständigkeit udn Richtigkeit
Aufgabe 2:
1. Die subjektive Sorgfalt betrifft die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Die Steigerungsformen der objektiven Sorgfalt sind: die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und die Sorgfalt eines freiberuflich Tätigen. Wirtschaftsprüfer unterliegen der höchsten Stufe der objektiven Sorgfaltspflicht, also der Sorgfalt einer freiberuflichen Tätigkeit.
2. a) Angesichts der Größe der Kapitalgesellschaft Dachs AG stellt sich für die kleine WP-Gesellschaft die Frage, ob die erforderlichen Kapazitäten vorliegen, um dem Prüfungsauftrag gerecht zu werden (geringe Anzahl an Mitarbeitern). Zusätzlich sollte überprüft werden, ob die WP-Gesellschaft die nötigen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen aufbringen kann, um den Prüfungsauftrag gewissenhaft abzufertigen.
b) Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit beinhaltet, dass die Dokumentation der Prüfungshandlungen zwingend durchgeführt werden sollte, um der gewissenhaften Abdeckung von Prüfungsaufträgen nachzukommen. Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (i.S.d. § 55b WPO) sind durch eine Nachschau zu überprüfen (§ 33 BS WP/vBP).
Bei der Berichts- und Gutachtenerstattung dürfen Schlussfolgerungen lediglich aus festgestellten Sachverhalten abgeleitet werden und dabei sind alle wesentlichen Feststellungen zu erwähnen und bei der Urteilsbildung zu berücksichtigen. Zusätzlich muss der WP darlegen, ob ein aufgeführter Sachverhalt auf eigene Beobachtungen beruht oder es sich um die Wiedergabe übernommener Angaben handelt (§ 25 BS WP/vBP).
3.WP Lessing untersteht der Pflicht der permanenten Fortbildung (§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO). Diese kann als Hörer oder als Dozent an einer Fortbildungsmaßnahme und durch ein Selbststudium erfüllt werden (§ 4a B S WP/vBP). Der zeitliche Umfang von Fortbildungsmaßnahmen sollte mindestens 40 Stunden im Jahr und pro Person betragen. Dabei darf das Selbststudium max. 20 Stunden ausmachen. Somit ist ein Selbststudium möglich. WP Lessing sollte sich in einem Selbststudium über den aktuellen Stand der betriebswirtschaftlichen Forschung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in relevanten Rechts- und Steuersachen informieren z.B. durch einschlägige Fachzeitschriften und aktuelle Bücher. Das Selbststudium sollte gewissenhaft erfolgen. Eine Dokumentation der Maßnahmen wäre von Vorteil. WP Lessing kommt seiner Sorgfaltspflicht nach, da er nach dem Grundsatz der Sachkenntnis handelt und sich fortbildet. Allerdings darf der Umfang eines Selbststudiums nicht mehr als 20 Stunden betragen und die Fortbildungsseminare von WP Lessing ergeben nur einen Stundenumfang von 16 Stunden. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass WP Lessing ein weiteres Seminar besucht, um der Sorgfaltspflicht zu 100% nachzukommen.
Aufgabe 3:
1. - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
2. Für die beiden Wirtschaftsprüfer kommt eine Bürogemeinschaft in Frage. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die zusammengeschlossenen Partner nach außen eine unabhängige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im eignen Namen und eigene Rechnung ausführen. Zur Zielerreichung der Kostensenkung können Geschäftsräume und –einrichtungen gemeinschaftlich genutzt bzw. Büropersonal gemeinschaftlich beschäftigt werden.
3. - Auftragsgemeinschaft
- Arbeitsgemeinschaft (Kooperation)
4. Unter einer Gemeinschaftsprüfung („Joint Audit“) versteht man die Bildung einer Auftragsgemeinschaft zum Zweck der Abschlussprüfung. Die Erwartung an eine Gemeinschaftsprüfung ist, dass die Qualität der Prüfungsleistung erhöht wird und eine Verringerung der Marktkonzentration stattfindet.
Aufgabe 4:
1. HGB (Handelsgesetzbuch)
2. a) Hat der WP eigenständige versicherungsmathematische oder andere Bewertungsleistungen erbracht, die sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken (§ 319 Abs. 3 Nr. 3d HGB), so darf er nicht der Abschlussprüfer sein.
b) Hat der WP bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt (§ 319 Abs. 3 Nr. 3b HGB), Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (§ 319 Abs. 3 Nr. 3c HGB) bzw. eigenständige versicherungsmathematische oder andere Bewertungsleistungen erbracht, die sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken (§ 319 Abs. 3 Nr. 3d HGB), so darf er nicht der Abschlussprüfer sein.
c) Ist der WP einer gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, so darf er nicht der Abschlussprüfer sein (§ 319 Abs. 3 Nr. 2 HGB).
3. ??? Jemand eine Idee?
Aufgabe 5:
1. Abschlussprüfer, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichen Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen) durchführen (sog. §319a HGB-Prüfer) müssen nach §55c Abs. 1 WPO jährlich einen Transparenzbericht veröffentlichen.
2. Der Transparenzbericht muss auf der Netzseite der Abschlussprüfer veröffentlicht werden.
3. Die grundsätzlichen Anforderungen ist das Aufzeigen ob und wie die berufliche Tätigkeit durch finanzielle Anreize beeinflusst wird. Eine Angabe der individuellen Bezüge ist nicht notwendig. Die Information zu einer Individualvergütung muss folgende Punkte enthalten: ob sich die Vergütung in feste und variable Bestandteile aufgliedert, welcher Anteil der Vergütung auf den variablen Teil entfällt und welcher Art die variable Vergütung (z.B. erfolgsabhängig) und wie die Bemessungsgrundlage hierfür sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine feste monatliche Vergütung. Dieser Transparenzbericht ist gemäß den kodifizierten Anforderungen ausreichend.