Einsendeaufgaben EA I SS 21

Genau, so verstehe ich das auch.
macht es einfacher wenn man von der zulässigen und begründeten Klage nach Sachverhalt ausgeht - wie beschreibt ihr das dann? Der V hat doch auf Räumung geklagt - §546 - nicht auf Zahlung der Miete. Jetzt hat M gezahlt aber damit ja nicht den Anspruch aus 546 erfüllt - oder?
 
macht es einfacher wenn man von der zulässigen und begründeten Klage nach Sachverhalt ausgeht - wie beschreibt ihr das dann? Der V hat doch auf Räumung geklagt - §546 - nicht auf Zahlung der Miete. Jetzt hat M gezahlt aber damit ja nicht den Anspruch aus 546 erfüllt - oder?
Zum Zeitpunkt der fristlose Kündigung nicht. Nach Eintritt der rechtshängigkeit und Nachzahlung der Mietrückstände dann ja - fristlose Kündigung fehlt weg
 
Ich verstehe den Punkt nicht - es gibt doch keine Erfüllung, weil eben auf Räumung geklagt wurde, die ursprüngliche Leistungsklage ist doch nach wie vor begründet, denn M ist noch in der Wohnung. Wieso würde die Kündigung wegfallen? Sprich: Kann die Klägerseite die Erledigung feststellen, obwohl der eigentliche Anspruch (Räumung) nicht erledigt wurde?
Zum Zeitpunkt der fristlose Kündigung nicht. Nach Eintritt der rechtshängigkeit und Nachzahlung der Mietrückstände dann ja - fristlose Kündigung fehlt weg
 
Ich verstehe den Punkt nicht - es gibt doch keine Erfüllung, weil eben auf Räumung geklagt wurde, die ursprüngliche Leistungsklage ist doch nach wie vor begründet, denn M ist noch in der Wohnung. Wieso würde die Kündigung wegfallen? Sprich: Kann die Klägerseite die Erledigung feststellen, obwohl der eigentliche Anspruch (Räumung) nicht erledigt wurde?
Doch Erfüllung nach Rechtshängigkeit, M hat doch die Mietrückstände nachträglich bezahlt. Die klägerseite stellt hier nichts fest sondern das Gericht. Nach 569 BGB wird die Kündigung unwirksam. Vor Rechtshängigkeit bzw zum Zeitpunkt der Klageerhebung war aber die Kündigung wirksam
 
Gibt es eigentlich schon ein Austausch über die EA 2 für ZPO?
 
Ja zum einen und zum anderen um die Drittwiderspruchsklage.
 
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