Einsendeaufgaben EA lI - WiSe 20/21

Hallo zusammen,

hier der "Aufschlag" für die Diskussion zur zweiten Einsendeaufgabe.
Es sind die Erfolgsaussichten der Klage der K gegen die B zu begutachten: 1) Prüfung der Zulässigkeit (+) und 2) Prüfung der Begründetheit der Klage (-). Bei der Begründetheit ist eine Vindikationslage zu prüfen. Der Fall scheint auf dem ersten Blick relativ einfach zu sein. Liege ich hier richtig? Was meint Ihr?
 
Die Zulässigkeitsprüfung ist mMn auch eher unproblematisch.

Ich denk aber, es wird schon einiges erwartet in der Begründetheitsprüfung.
Zuerst die Übereignung zur Sicherung des Darlehens, dann Abtretung an andere Person + dann der Gerichtsvollzieher mit vollstreckbarem Titel, welcher dann das Gerät pfändet.
Da gibt der Sachverhalt einiges her an Daten, die man sauber verarbeitet muss, werde mir jetzt auch mal eine Skizze des Aufbaus überlegen.
 
Wer eine Sachenrechtsfallsammlung daheim hat, sollte sich den klassischen Fräsmaschinenfall mal ganz genau ansehen für die Begründetheit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei der Begründetheit ist mE. der Anspruch K gegen B aus § 985 zu prüfen und wäre wie folgt auf ein bis zwei Seiten zu prüfen:
a. Ursprünglich war K Eigentümer
b. Übereignung von K auf H (Eigentumsvorbehalt; K bleibt Eigentümer, wg. aufschiebender Bedingung aufgrund der Restzahlung, § 158 BGB)
c. Übereignung von H auf C (Sicherungsübereignung, §§ 929 S. 1 iVm. § 930 BGB; K bleibt Eigentümer weil keine Übergabe statt findet)
d. C an L (Abtretung, gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB; hier bedarf es keiner Übergabe, sondern nur eine Abtretungserklärung; K ist kein Eigentümer mehr)
e. Zwischenergebnis: L ist neuer Eigentümer.

Danach hat K keinen Anspruch auf Herausgabe gegenüber B. Eine diesbezügliche Klage wäre zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Bestehen hier weitere Ansprüche, die hier zu prüfen sind?
 
Hallo zusammen,
Es geht um eine Drittwiderspruchsklage 771 ZPO, oder?
Demzufolge muss bei der Begründetheit die Klägerin ein die Veräußerung hinderndes Recht haben, hier setzt dann der Fräsmaschinenfall an.
Was meint Ihr?
 
Sehe ich genauso. Bei der Begründetheit ist sodann die zuvor beschriebene Vindikationslage zu prüfen, wie z. B. beim Fräsmaschinenfall (= hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung).
 
Ich habe auch keine weiteren Ansprüche geprüft.
Wie ausführlich seid ihr denn geworden?
Habe probiert die Zulässigkeit sehr ausführlich zu machen, da ja die Begründetet fast nur aus Sachenrecht besteht.
 
Ich habe mich heute spontan dazu entschlossen, ZPO doch nochmals mitzuschreiben und habe die EA vor ein paar Stunden gelöst.

Bei der Zulässigkeit habe ich als Schwerpunkt erst mal die Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage, gerade umstritten in dem Fall, in dem der Kläger Vorbehaltskäufer ist, und die Mindermeinung welche auf § 805 ZPO verweist, erwähnt. Natürlich jedoch der h.M. gefolgt.
Das nächste ausführliche Problem war für mich dann das Rechtsschutzbedürfnis, vor allem in sachlicher Hinsicht.
Ansonsten sind die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eher unproblematisch.

Bei der Begründetheit habe ich keinen Herausgabeanspruch geprüft (sonst könnte man meinen, man prüft quasi eine Leistungsklage) sondern direkt das Eigentum der K als Interventionsrecht. Im Ergebnis dasselbe...ich denke aber dogmatisch geht es nicht um einen etwaigen Herausgabeanspruch. K beruft sich vielmehr darauf, sie sei immerhin die Eigentümerin des gepfändeten Gegenstands. Das Eigentum als solche gilt als ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO.

Hier kommt klar der bekannte Fräsmaschinenfall zum Einsatz. Da ich nicht wusste wie ausführlich der materiell- bzw. sachenrechtliche Teil erwartet wird, habe ich am Ende den Streit wegen der Figur des Nebenbesitzes und eine etwaige Einschränkung des § 934 im Wege der Rechtsfortbildung erläutert.
Im Ergebnis ist bei mir auch die Klage zwar zulässig aber unbegründet.

Zum bestehen sollte es schon reichen denke ich mal, zumal es hier auf die Note gar nicht ankommt.
 
Nur im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses in sachlicher Hinsicht. Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten bzw. für offensichtliche Verfahrensfehler des Gerichtsvollziehers sind ja nicht gegeben oder?
Nee, ich hätte es eben nur angeprüft, da K ja einwenden könnte, dass es ihr Eigentum sei. Dann würde ich darauf eingehen, dass der GV bei Vornahme der Vollstreckung die Eigentumslage nicht prüft, sondern nach Gewahrsam geht.
 
Nee, ich hätte es eben nur angeprüft, da K ja einwenden könnte, dass es ihr Eigentum sei. Dann würde ich darauf eingehen, dass der GV bei Vornahme der Vollstreckung die Eigentumslage nicht prüft, sondern nach Gewahrsam geht.
Ich weiß, was du meinst, bei den Hemmer-Skripten wird es gern so gemacht. Allerdings wie Christiane27 gesagt hat, nur wenn die Fallfrage dies zulässt. Hier lautet sie nicht:
Wie kann K gerichtlich vorgehen, sondern ist nach den Erfolgsaussichten einer Klage gefragt.

Abgesehen davon, woher soll der Gerichtsvollzieher vom ganzen Geschehen erfahren haben? Bei der Erinnerung erfolgt ja gerade keine materielle Prüfung. Dass es für den Gerichtsvollzieher dermaßen evident gewesen sein sollte, es handelt sich um einen Gegenstand im Eigentum der K, erscheint ziemlich konstruiert meinst du nicht?
 
Ich weiß, was du meinst, bei den Hemmer-Skripten wird es gern so gemacht. Allerdings wie Christiane27 gesagt hat, nur wenn die Fallfrage dies zulässt. Hier lautet sie nicht:
Wie kann K gerichtlich vorgehen, sondern ist nach den Erfolgsaussichten einer Klage gefragt.

Abgesehen davon, woher soll der Gerichtsvollzieher vom ganzen Geschehen erfahren haben? Bei der Erinnerung erfolgt ja gerade keine materielle Prüfung. Dass es für den Gerichtsvollzieher dermaßen evident gewesen sein sollte, es handelt sich um einen Gegenstand im Eigentum der K, erscheint ziemlich konstruiert meinst du nicht?
Gutes Argument!
 
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