Einsendeaufgaben EA SS 2022 Austausch

Wow, du bist ja früh dran! Grundsätzlich gerne - ich bin aber gerade noch dabei, erstmal die KE durchzuarbeiten. Mein Plan wäre, gegen Ende der nächsten Woche mit der EA anzufangen und diese bis 15.4. abzuschließen.
 
Ich würde mich dieses Semester auch gerne beteiligen. Werde aber auch noch ein bisschen für die KEs brauchen.
 
Ich würde einmal anfangen mögliche Probleme in der Aufgabenstellung zu benennen. Gemeinsam kommen wir dann Stück für Stück zur Lösung?

Strafbarkeit F
Totschlag A
Problem: Vorsatz, + da in Kauf genommen.
Problem: Erlaubsnittstatbestandirrtum, Meingunsstreit diskutieren. Hier sicherlich das Hautproblem
Wenn h.M. gefolgt wird bleibt noch die fahrlässige Tötung plus Möglichkeit der Strafbarkeit der Teilnehmer

Gefährliche Körperverletzung an B
Gefährlich da Auto als gefährliches Werkzeug
Problem: Evtl. tricky da von schwerer Körperverletzung im Sachverhalt gesprochen wird, aber keins der Merkmale § 226 erfüllt ist?
Ergebnis wie bei A

Strafbarkeit von S
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme für beide Taten von F.

Mittelbare Täterschaft: - Nicht bewusst ausgenutzt
Mittäterschaft: Kein gemeinsamer Tatplan/Tatausführung
Beihilfe: Kein Hilfeleisten
Anstiftung: +, da vorsätzliche rechtswidrige Hauptat. Gerade die Schuld muss nicht erfüllt sein.



Bei der Schuld im Rahmen der Anstiftung dann auch wieder den Erlaubsnittstatbestandirrtum diskutieren? Eine Anstiftung zur fahrlässigen Anstiftung gibt es aber nicht. Dann bleibt evtl. noch eine eigene Fahrlässige Anstiftung. Diese gibt es aber nicht. Evtl. dann aber die Fahrlässigkeit von S isoliert prüfen?
 
Danke für deinen Ansatz :)
ich habe es auch so ähnlich gelöst….

Strafbarkeit F

Totschlag gegen K
Problem Vorsatz - kurz erläutern (+)
Problem Rechtfertigung
§ 32 (-) wegen Angriff von K fehlend
§ 34 (-) wegen Gefahr (tatsächlich (-) nur Irrtum)

Problem Schuld (ETBI über §34 - hier komme ich aber auf Interessenabwägung Leben gegen Leben) also (-)
Totschlag (+)

Gegen B
Gefährliche Körperverletzung??
Ggf. Nr. „ Fahrzeug wird doch auch als gefährliches Werkzeug anerkannt - aber nur wenn A nicht von der <Straße abgekommen wäre.
Also (-)

wegen lebensgefährlichere Behandlung Nr. 5?? Ausdiskutiert komme ich zu (+)

Komme dann mit ETBI - somit zu Körperverletzung (-)

und dann fahrlässige Körperverletzung (+)

Strafbarkeit S

Anstifter (+), somit nur die Delikte die vorsätzlich rechtswidrige Haupttat haben. Also bei mir der Totschlag. Bei meiner Lösung komme ich auf keinen ETBI bei S, da kein §32 und auch kein § 34 wegen Interessenabwägung??

Bin aber auch noch nicht ganz sicher und freue mich über einen Austausch :)

Muss aber sagen, ausformuliert wird das wirklich lag - fast wie eine Hausarbeit ….
 
Frage: Kann man das im Rahmen von Tatbestand/Vorsatz so einfach bejahen, wenn man weiter unten im Rahmen des Erlaubnistatbestandsirrtums ja grade nochmal diskutiert, ob der Vorsatz eventuell entfällt (auch wenn dann einer anderen Meinung gefolgt wird)?

Ich habe vieles ähnlich, aber noch sehr unsortiert.
Beim Totschlag werde ich unter ETBI zu § 34 eventuell in Anlehnung an den Flugzeugfall aus den Videos diskutieren (aber wohl ablehnen).
Bei Körperverletzung komme ich dann bis zu den Rechtsfolgen des ETBI (Totschlag bin ich ja schon davor raus) und werde der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgen.
Fahrlässige KV ist (+)

Anstiftung prüfe ich sowohl für Totschlag als auch KV, da die rechtsfolgenverweisende eingeschränktes Schuldtheorie ja den Tatbestandsvorsatz bejaht und lediglich Vorsatzschuld verneint, dh für mich liegt sehr wohl eine "vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat" vor. Wie ich den ETBI im Rahmen der Anstiftung prüfe, muss ich erst noch herausfinden :D
 
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Frage: Kann man das im Rahmen von Tatbestand/Vorsatz so einfach bejahen, wenn man weiter unten im Rahmen des Erlaubnistatbestandsirrtums ja grade nochmal diskutiert, ob der Vorsatz eventuell entfällt (auch wenn dann einer anderen Meinung gefolgt wird)
Ich würde die Vorsatztheorien aus taktischen Überlegungen einfach ablehnen, dann muss ich mir darum gar keine Gedanken machen.
 
Ja klar lehne ich die ab, aber ja erst später...
 
Hallo zusammen,

meint ihr es ist bei der Strafbarkeit von F in Bezug auf K auch noch erforderlich auf § 211 einzugehen? Ich finde die Lösung wird ausformuliert unfassbar lang..

Danke vorab und viele Grüße
 
Stimmt, das Auto könnte als objektives Mordmerkmal gelten...
Hat eigentlich jemand eine Strafbarkeit für A oder K festgestellt? Es soll ja die Strafbarkeit bzgl. aller Beteiligten geprüft werden.
 
Ich sehe keine Strafbarkeiten für A und K. … A fährt zwar das Auto. Aber laut Sachverhalt fährt er im Rahmen der StVO? Oder stehe ich auf dem Schlauch und übersehe etwas? …
 
Hallo zusammen,

meint ihr es ist bei der Strafbarkeit von F in Bezug auf K auch noch erforderlich auf § 211 einzugehen? Ich finde die Lösung wird ausformuliert unfassbar lang..

Danke vorab und viele Grüße
§211 kann ja mit §212 zusammen geprüft werden, das ist dann nicht sonderlich viel mehr im Gutachten. §211 stellt dann eine Qualifikation des § 212 dar, wenn man dies bejaht. So hab ich das gelöst.
 
Ich sehe keine Strafbarkeiten für A und K. … A fährt zwar das Auto. Aber laut Sachverhalt fährt er im Rahmen der StVO? Oder stehe ich auf dem Schlauch und übersehe etwas? …
Ich kann auch keine Strafbarkeit bzgl. K und A erkennen. Straßenverkehrsdelikte sind ja nicht zu beachten - hier hätte man evtl. etwas gegen A finden können.
 
Hat jemand Quellen gefunden, wie man mit dem ETBI des Anstifters umgeht? Ich finde nur Sachverhalte wo der Vordermann einen ETBI hat und der Anstifter dies ausnutzt. Aber in unserem Fall unterliegt ja auch der Anstifter selbst einen ETBI.
 
Leider hab ich das Thema hier scheinbar völlig übersehen. Ich hab auch Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Gefährliche Körperverletzung und schließlich Mittäterschaft, Mittelbare Täterschaft und Anstiftung geprüft. Mit dem Ergebnis, dass sich bei mir einfach niemand strafbar gemacht hat.... What?!
Nee, ich bin alles noch mal durchgegangen und da ich persönlich die fahrlässige Tötung verneine, sehe ich die Strafbarkeit bei F nicht. Bei S hab ich absolut keine Ahnung, wie man mit dem ETBI umgeht. Da ging es mir wie R2D2. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Anstifter, der dem Täter nur zuruft, er solle das machen, weil er sich genauso irrt, schuldig ist und der, der jemanden umbringt bzw verletzt, nicht.

EDIT: Hab es am Ende komplett anders gelöst.

Ich muss an dieser Stelle auch sagen, dass ich extrem frustriert bin. Ich bin eigentlich nicht schlecht in Strafrecht. Das hier ist allerdings einer der schwierigsten Fälle, die ich bisher hatte und das bei einer Einsendearbeit und das bei einem 5 ECTS-Fach. Und dann gibt es nur diese eine EA! Ist ja nicht so, dass man nicht Druck hat durch die Änderung des JAG-NRW...
 
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Leider hab ich das Thema hier scheinbar völlig übersehen. Ich hab auch Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Gefährliche Körperverletzung und schließlich Mittäterschaft, Mittelbare Täterschaft und Anstiftung geprüft. Mit dem Ergebnis, dass sich bei mir einfach niemand strafbar gemacht hat.... What?!
Nee, ich bin alles noch mal durchgegangen und da ich persönlich die fahrlässige Tötung verneine, sehe ich die Strafbarkeit bei F nicht. Bei S hab ich absolut keine Ahnung, wie man mit dem ETBI umgeht. Da ging es mir wie R2D2. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Anstifter, der dem Täter nur zuruft, er solle das machen, weil er sich genauso irrt, schuldig ist und der, der jemanden umbringt bzw verletzt, nicht.

EDIT: Hab es am Ende komplett anders gelöst.

Ich muss an dieser Stelle auch sagen, dass ich extrem frustriert bin. Ich bin eigentlich nicht schlecht in Strafrecht. Das hier ist allerdings einer der schwierigsten Fälle, die ich bisher hatte und das bei einer Einsendearbeit und das bei einem 5 ECTS-Fach. Und dann gibt es nur diese eine EA! Ist ja nicht so, dass man nicht Druck hat durch die Änderung des JAG-NRW...
Ich kann Dich beruhigen, das Modul hat 10 ECTS und nicht nur 5 ECTS ;-) Ansonsten bin ich bei der Kritik grundsätzlich einer Meinung, vom Umfang war das eher eine Hausarbeit als eine Klausur.
 
Das EM Strafrecht ist schon anspruchsvoll. Ich habe mir heute mal die MuLö zur EA angeschaut und muss sagen, dass ich mit meinen Vermutungen zur Lösung schon in die richtige Richtung gedacht hatte. Ich musste die aber zum Glück nicht mitmachen - habe letztes Semester die EA und die Klausur bestanden. :-D

F wegen 212 hatte ich gesehen. Ich hatte zusätzlich noch 211 angenommen, kann aber den Ausführungen in der MuLö gut folgen.
S wegen 212, 26 hatte ich gesehen. Da bei F 211 abgelehnt wurde, haben die natürlich 211,26 nicht geprüft. :-D 229 bei F hätte ich wohl noch geprüft, 229 bei S ganz sicher nicht.
 
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