Einsendeaufgaben EA SS21

Hat jemand den Meinungsstreit zu "anderem gefährlichen Werkzeug" aus § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 aufgeführt? Im Skript kam der jetzt nämlich gar nicht groß behandelt.
 
Wie habt ihr denn grundsätzlich aufgebaut? Den 244 hab ich tatsächlich noch gar nicht erwähnt.
Ich hab den versuchten Diebstahl und dann das versuchte Regelbeispiel, dass ich dann aber abgelehnt hab. Bei mir liegt der Schwerpunkt tatsächlich eher in den AT Meinungsstreitigkeiten...
 
Ich hab Diebstahl (-), versuchter Diebstahl (+), Qualifikation wg. gefährlichen Werkzeugs (-), versucher schwerer Diebstahl (-) und Sachbeschädigung (+). Welche Streitigkeiten hast du angesprochen?
 
Ach oh weh! Sachbeschädigung hatte ich völlig ausgeblendet! Danke für den Hinweis!
Ich hab den MS zum unmittelbaren Ansetzen, zur Freiwilligkeit und zur Angst vor Strafe. Und dann zum Ende noch den zum versuchten Regelbeispiel.

Aber grundsätzlich auch Diebstahl (-) versuchter Diebstahl (+) und versuchtes Regelbeispiel (-)
 
Also als Anspruchsgrundlage: Der versuchte Diebstahl des A könnte durch das Mitführen von Winkelschleifer und Schraubenzieher als versuchter Diebstahl mit einem anderen gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 I Nr 1 a Var. 2, II StGB zu qualifizieren sein.

Dann gibt es beim Tatenschluss hinsichtlich Mitführen anderer gefährlicher Werkzeuge einen Meinungsstreit, ab wann ein anderes gefährliches Werkzeug vorliegt. Das wird ganz am Anfang von Kurseinheit 1 erwähnt, die Streitigkeiten findest du aber auch hier: Problem - Gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB - Exkurs - Jura Online

Letztendlich sind die Einbruchswerkzeuge aber keine und so ist man schnell wieder draußen.
 
Na toll, hab eben gesehen " Etwaige Strafanträge wurden gestellt. §§ 123, 303 StGB sind nicht zu prüfen". Gut, dass das keine Klausur ist. :D Kann man sich also sparen. Jetzt erscheint mir die EA fast zu einfach...
 
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Also als Anspruchsgrundlage: Der versuchte Diebstahl des A könnte durch das Mitführen von Winkelschleifer und Schraubenzieher als versuchter Diebstahl mit einem anderen gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 I Nr 1 a Var. 2, II StGB zu qualifizieren sein.

Dann gibt es beim Tatenschluss hinsichtlich Mitführen anderer gefährlicher Werkzeuge einen Meinungsstreit, ab wann ein anderes gefährliches Werkzeug vorliegt. Das wird ganz am Anfang von Kurseinheit 1 erwähnt, die Streitigkeiten findest du aber auch hier: Problem - Gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB - Exkurs - Jura Online

Letztendlich sind die Einbruchswerkzeuge aber keine und so ist man schnell wieder draußen.
 
Hallo.
Ja, den Bearbeitervermerk hab ich heute auch nochmal gesehen.
Ich hab jetzt den 244 noch eingebaut mit einem relativ ausführlichen MS. Danke für den Tipp. Das hätte ich sonst verbummelt.

Ob sie zu leicht ist, kann ich so nicht sagen aber ich denke, dass jetzt alles an Problemen drin ist. Ich hoffe es 😅
 
Strafrecht kann man irgendwie nie so richtig einschätzen. Mal ist es eine Top-Leistung, dann hat man wieder irgendwas zu oberflächlich bzw. zu ausführlich abgehandelt. Kommt auch immer auf den Dozenten an. :D Schade, dass es nur die eine EA gibt. Zwei wären immerhin auch zwei Chancen, falls es beim ersten mal nicht klappt. Aber wird schon. Ich drück uns die Daumen. Wenn wir es gepackt haben, können wir uns auch gerne in Zukunft mal austauschen, wenn du Interesse hast.
 
Strafrecht kann man irgendwie nie so richtig einschätzen. Mal ist es eine Top-Leistung, dann hat man wieder irgendwas zu oberflächlich bzw. zu ausführlich abgehandelt. Kommt auch immer auf den Dozenten an. :D Schade, dass es nur die eine EA gibt. Zwei wären immerhin auch zwei Chancen, falls es beim ersten mal nicht klappt. Aber wird schon. Ich drück uns die Daumen. Wenn wir es gepackt haben, können wir uns auch gerne in Zukunft mal austauschen, wenn du Interesse hast.
Hast du dir die Musterlösung angesehen? Glaube, wir liegen nicht so schlecht 😃
 
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