Einsendeaufgaben EA2 SoSe 2019

Studiengang
Bachelor of Laws
Ich habe schon mal versucht, EA 2 zu lösen.

A1 : BCD
A2 : ABE
A3 : A
A4 : ABCD
A5 : AC
A6 : ACD (hier muss ich noch genauer überlegen.)
A7 : AD
A8 : ABD
A9 : A
A10 : AE
 
Bei A1 bin ich mit D nicht so sicher. Ich hab keine Ahnung was Pfandreife ist, weil ich nocht nicht so weit bin, aber wenn ich nach "Einrede fehlender Pfandreife" google, kommt nix, also gibt es das wohl nicht, oder?
 
Bei A3 würde ich eher B statt A sagen, weil was sich doch in einem Raum gerade befindet, ist doch klar abgrenzbar, oder nicht?
 
Bei A3 würde ich eher B statt A sagen, weil was sich doch in einem Raum gerade befindet, ist doch klar abgrenzbar, oder nicht?
Definitiv! Wobei ich D sogar noch unbestimmter finde, denn woher soll jemand wissen, was im Eigentum des SiG steht (das Argument trifft wiederum auch auf B zu, aber noch mehr auf D).
 
Hallo,
meine ersten Lösungsversuche:
1. B,C
2. A, E
3. B

weiter bin ich noch nicht...
 
Bei A2 denke ich auch, dass B und C falsch sind - mE dürfen weder der Gläubiger noch der Eigentümer des Pfands den Verkauf selbst durchführen, das wäre doch eine unzulässige Abkürzung bzw Selbstjustiz. Denn Antwort A findet man auch im Internet, die ist richtig und wenn man also einen ermächtigten Handelsmakler braucht, dann müssen die Antworten B und C ja eigentlich sinnlogisch falsch sein (denn sonst würde ja niemand einen Handelsmakler bestellen!) Oder sehe ich das falsch??

Antwort D müsste richtig sein, § 296 AO beschäftigt sich mit Verwertung und die Internetadresse steht auch so in der Norm drin, bei E bin ich mir noch unsicher wegen der Formulierung "zum Marktwert",ob das irgendeine Falle sein soll... Bei diesen Multiple Choice Aufgaben muss man ja immer jedes Wort auf die Goldwaage legen...
 
Zuletzt bearbeitet:
bei Aufgabe A2 habe ich nachgebessert und jetzt A, D
A3 B,D
A4 A,C,D
A5 A,C,E
A6 B,C,E --> da bin ich mir unsicher
A7 A
A8 A,B,D
A9 A,D,E
A10 A,E
 
@Wurstbrot
wieso hast du bei A6 B nicht?
ich weiß auch nicht, ob das zu unbestimmt formuliert ist... wenn zu unbestimmt, wäre B falsch
 
Ich hab keine Ahnung was Pfandreife ist,
siehe Seite 39 Teil 2

Die Pfandreife tritt ein, sobald die durch das Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise fällig ist. Ist die Forderung nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, so tritt Pfandreife frühestens dann ein, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist (§§ 1228, 1273, 1282 BGB).


Es ist doch hier nur nach den Einreden des Schuldner gefragt, oder dass wäre doch eine Einrede des Gläubigers????

C%88nlichen+Schuldners%0A(%C2%A7+1211)&source=bl&ots=WYbkImv5pj&sig=ACfU3U2Iu5T9X3d7AerZT1tCkTlefaWeiQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjJi_qVr6ziAhUFIlAKHfAlAVAQ6AEwAnoECAkQAQ#v=onepage&q=Abgeleitete%20Einreden%20des%20perso%CC%88nlichen%20Schuldners%20(%C2%A7%201211)&f=false

https://www.haufe.de/recht/deutsche...des-verpfaenders_idesk_PI17574_HI9619606.html

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/gegrechtschu.htm

b) Abhängigkeit vom Inhalt der Forderung

Das Pfandrecht ist auch in seinem Inhalt von der Forderung abhängig. Die Verwertungsbefugnis ist durch die Höhe der Geldforderung begrenzt. Die Ausübung ist erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zulässig (§ 1228 II). Der persönliche Schuldner einer Forderung kann sich auf Einreden stützen, die ihm zustehen. In Fall 1 kann daher die Aufrechnungseinrede (§§ 387 ff., 309 Nr. 3 früher § 11 Nr. 3 AGBG) erhoben werden. Der Verpfänder kann nicht nur die ihm persönlich zustehenden Einreden gegen das Pfandrecht geltend machen. Er darf sich auch auf alle Einreden berufen, die der persönliche Schuldner gegen die Forderung geltend machen könnte (§ 1211). Außerdem kann der Verpfänder dem Pfandgläubiger gegenüber die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Er darf sich daher darauf berufen, dass der Schuldner anfechten oder der Gläubiger aufrechnen könnte. Im Fall 7 („bedrängter Freund“) kann der V geltend machen, dass das Geschäft wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist (§§ 142, 1211 II). Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass letzterer auf sie verzichtet.

Aufgabe 1 BC
 
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Aufgabe 4
Wieso habt hier hier B ist nicht D der neue Gläubiger ?
Die Abtretung (Zession) nach § 398 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der keine verpflichtende Wirkung hat, sondern die Forderung direkt vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übergehen lässt. Es handelt sich somit um ein Verfügungsgeschäft. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Gültigkeit der Abtretung unabhängig von der Gültigkeit des zu Grunde liegenden Kausalgeschäfts (z.B. eines Forderungskaufs). Ist Letzteres unwirksam, so kann der Zedent jedoch die Rückabtretung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§§ 812 ff. BGB).
 

Aufgabe 5
Wie kommt ihr auf A? Habt ihr da eine Ausnahme gefunden?
Das ist doch eine harte Patronatserklärung, oder s. S. 89 Skript
§ 766
Schriftform der Bürgschaftserklärung

1Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2DieErteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Meine Überlegung B;C;E
 
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wieso hast du bei A6 B nicht?
Mit einem Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer den Übergang des Eigentums auf den Käufer an eine Bedingung knüpfen – nämlich die der Bezahlung. Darauf muss der Käufer allerdings im Voraus hingewiesen werden. Das kann entweder auf der Rechnung geschehen oder in die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) des Unternehmens aufgenommen werden. Er besteht nicht generell!
 
Hallo Daniela,
ich habe auch bei A6 B und auch nicht B bei A4

Bei Aufgabe 5 fällt A weg, aber wieso B?
 
Hallo,

zu Aufgabe 1
B,C,D

siehe Teil 2 Recht der Kreditsicherung Seite 25: "Dem Verpfänder stehen auch die Einreden der Anfechtbarkeit......."
"Ausgenommen vom Grundsatz des §1211 sind:...."
 
Bis jetzt habe ich
Aufgabe 1 B;C,D
Aufgabe 2 A,D
Aufgabe 3 B,D
Aufgabe 4 A,C,D
Aufgabe 5 B,C;E
Aufgabe 6 C
@CaroHofi A5: der Vorteil der weichen Patronatserklärung ist, dass das unternehmen keine Eventualverbindlichkeiten ausweisen muss, hier haben wir aber eine harte Patronatserklärung daher müssen Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen werden S 89 Skript
 
Aufgabe 8 verstehe ich nicht..

Die find ich auch komisch...

Gemäß Skript 2, S. 9 ist Antwort A schon mal richtig: Wenn K an V zahlt, hat er die Bedingung erfüllt und wird Eigentümer. Demnach muss Antwort C falsch sein. Antwort E wäre falsch, wenn D beim Erwerb nicht gutgläubig war - das geht leider aus dem Sachverhalt nicht so richtig hervor, ob zwischen der Einigung über den Eigentumsübergang und der Abtretung der Rechte des V an D eine gewisse Zeit verstrichen ist oder ob das nahezu zeitgleich erfolgt ist. In letzterem Fall würde ich D für bösgläubig halten, dann wäre Antwort E falsch, s. § 936 II... Antwort D ist laut Skript S. 9 auch richtig: zunächst erwirbt D das Eigentum, verliert es aber unter Umständen wenn K an V zahlt, wieder. Antwort B finde ich komisch, weil es ja im Sachverhalt heißt, K weiß von D oder zumindest von der Abtretung nix - wieso sollte er dann an ihn zahlen??? Abgesehen davon halte ich die Antwort aber auch für richtig, denn durch die Abtretung kann K richtigerweise auch an D zahlen. Ich frag mich nur, wieso da steht, dass K nichts davon erfährt, also von der Abtretung. Das würde doch nur Sinn machen, wenn man annimmt, dass K zwar weiß, dass V an D nochmal verkauft hat, aber nicht weiß, dass V seine Rechte gegen K an den D abgetreten hat. Dann würde K an D zahlen, müsste aber subjektiv davon ausgehen, dass er eigentlich an V zahlen müsste.

Somit meiner Meinung nach richtig sind die Antworten A und D. Bei B bin ich mir sehr unsicher...
 
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Die find ich auch komisch...

Gemäß Skript 2, S. 9 ist Antwort A schon mal richtig: Wenn K an V zahlt, hat er die Bedingung erfüllt und wird Eigentümer. Demnach muss Antwort C falsch sein. Antwort E wäre falsch, wenn D beim Erwerb nicht gutgläubig war - das geht leider aus dem Sachverhalt nicht so richtig hervor, ob zwischen der Einigung über den Eigentumsübergang und der Abtretung der Rechte des V an D eine gewisse Zeit verstrichen ist oder ob das nahezu zeitgleich erfolgt ist. In letzterem Fall würde ich D für bösgläubig halten, dann wäre Antwort E falsch, s. § 936 II... Antwort D ist laut Skript S. 9 auch richtig: zunächst erwirbt D das Eigentum, verliert es aber unter Umständen wenn K an V zahlt, wieder. Antwort B finde ich komisch, weil es ja im Sachverhalt heißt, K weiß von D oder zumindest von der Abtretung nix - wieso sollte er dann an ihn zahlen??? Abgesehen davon halte ich die Antwort aber auch für richtig, denn durch die Abtretung kann K richtigerweise auch an D zahlen. Ich frag mich nur, wieso da steht, dass K nichts davon erfährt, also von der Abtretung. Das würde doch nur Sinn machen, wenn man annimmt, dass K zwar weiß, dass V an D nochmal verkauft hat, aber nicht weiß, dass V seine Rechte gegen K an den D abgetreten hat. Dann würde K an D zahlen, müsste aber subjektiv davon ausgehen, dass er eigentlich an V zahlen müsste.

Somit meiner Meinung nach richtig sind die Antworten A und D. Bei B bin ich mir sehr unsicher...
Für mich liegt hier glasklar der Fall des §936 III vor. So auch auf S.9 unten. K wird hier mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben Besitzer der BodyCam sein, sodass selbst ein gutgläubiger D nicht Antwort E bejahen kann. Auch für mich bleibt es bei den Antworten A und D. Antwort B scheidet mMn auch aus, einmal, weil ich in dem Hemmer/Wüst-Fallbuch auf S.220 auch nicht lesen kann, dass man an den neuen Eigentümer zu zahlen hat. Würde ja auch keinen Sinn machen, weil hier K und D ja in keinerlei Beziehung stehen. Andererseits ergibt sich für mich aus S.9 auch nicht, dass K an den neuen Eigentümer zahlen könnte. Sollten die Aufgabenersteller das nicht so sehen, haben wir hier auf jeden Fall das Recht auf unserer Seite.
 
Ich bin dabei meine Ergebnisse zu überprüfen:

Aufgabe 3 hatte ich mich vertippt, aber es ist m.E. nur D. Bei B genügt es dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn der Raum bestimmt ist.

Aufgabe 4: B hat mit S einen Darlehenvertrag abgeschlossen, damit ist sie Inhaberin einer Forderung gegen S. Durch die Sicherungsabtretung hat B einen zusätzlichen
Anspruch gegen D; daher => A, B, C, D

Aufgabe 5: E nicht, weil der Sicherungsgeber ggf. auf Schadenersatz haftet, nicht wie ein Bürge.
 
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