Einsendeaufgaben Einsendearbeit WS 2020/2021 - Sachenrecht

Ich habe heute angefangen das Skript zu lesen und werde nächste Woche mit der EA beginnen. Parallel werde ich Schwabe lesen.
 
Ich habe heute angefangen das Skript zu lesen und werde nächste Woche mit der EA beginnen. Parallel werde ich Schwabe lesen.
Wie ist der Schwabe für dieses Modul? Wenn gut, dann werd ich mir den morgen mal ausleihen. Ich werd auch noch die AS Skripte hierfür holen.
 
Ich persönlich fand den Schwabe nicht so gut wie für andere Module in diesem Fall. Ich mag den Schwabe sehr gern und habe glaube ich schon mit allen Bänden gelernt - und Sachenrecht war gefühlt der Band, mit dem ich am wenigsten Zeit verbracht habe. Am lehrreichsten für den Einstieg fand ich Die Fälle vom Fallag. Die haben das Fach für mich extrem gut strukturiert.
 
Ich persönlich fand den Schwabe nicht so gut wie für andere Module in diesem Fall. Ich mag den Schwabe sehr gern und habe glaube ich schon mit allen Bänden gelernt - und Sachenrecht war gefühlt der Band, mit dem ich am wenigsten Zeit verbracht habe. Am lehrreichsten für den Einstieg fand ich Die Fälle vom Fallag. Die haben das Fach für mich extrem gut strukturiert.
Super den hat die BiB auch.
 
Ich kann leider noch nichts dazu sagen. Habe ihn bestellt und kurz durchgeblättert......
 
Weiß schon jemand die konkrete Anspruchsgrundlage/einen OS für die EA? Dann könnte man sich mal gezielter einlesen.
Finde das immer total bescheiden, dass die EAs so früh im Semester fällig sind, wenn man als Normalsterblicher noch gar nicht mit dem ganzen Stoff durch sein kann
 
Ich persönlich fand den Schwabe nicht so gut wie für andere Module in diesem Fall. Ich mag den Schwabe sehr gern und habe glaube ich schon mit allen Bänden gelernt - und Sachenrecht war gefühlt der Band, mit dem ich am wenigsten Zeit verbracht habe. Am lehrreichsten für den Einstieg fand ich Die Fälle vom Fallag. Die haben das Fach für mich extrem gut strukturiert.
So jetzt hab ich mir Bücher aus der BiB geholt. Nun kann es losgehen.
 
Wir haben in dem Fall viele BGB-AT Probleme drin. Der Schwerpunkt wird wohl zunächst darin liegen, dass die Stellvertretung des B durch V fehlerhaft ist, weil für K nicht ersichtlich war, dass V im Namen des B tätig war (Offenkundigkeitsprinzip), was dann zur Folge hat, dass der Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen worden ist.
 
Wir haben in dem Fall viele BGB-AT Probleme drin. Der Schwerpunkt wird wohl zunächst darin liegen, dass die Stellvertretung des B durch V fehlerhaft ist, weil für K nicht ersichtlich war, dass V im Namen des B tätig war (Offenkundigkeitsprinzip), was dann zur Folge hat, dass der Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen worden ist.
Vorsicht, dass ist schuldrechtlich. Wir müssen auf der sachenrechtlichen Ebene bleiben. Hier geht es um 929 BGB.
 
Es ist natürlich auch fraglich, ob nur der 985 BGB in Betracht kommt. Vindizieren heißt ja Herausgabe - Herausgabe ist ja auch in § 861, 812.
Für die EA scheint mir 985 BGB einfach zu wenig zu sein.
 
Vorsicht, dass ist schuldrechtlich. Wir müssen auf der sachenrechtlichen Ebene bleiben. Hier geht es um 929 BGB.
Das stimmt schon. Nur war die Vermutung dabei, dass der fehlerhafte Kaufvertrag im weiteren Verlauf einen Herausgabeanspruch in irgendeiner Weise rechtfertigen könnte, denn B hat ihm so gesehen das Holz "geschenkt", was er ja gar nicht wollte. Oder is dies ein falscher Ansatz?
 
Ich werde mir auch erstmal den Besitzdiener nochmal genauer ansehen für die EA.

Edit: Sorry, ich glaub da war ich kurz total auf dem Holzweg...
 
Hallo miteinander,
ich habe die EA schon fast fertig bearbeitet. Als Anspruchsgrundlage habe ich auch §§ 985 ff. BGB Herausgabeanspruch. Schaut mal auf S.94, 95 Skript KE1. Dann den "Geheißerwerb" §§ 932 I 1, 929 1 BGB.

Meine Gedanken:
B ist Eigentümer des Holzes und K Besitzer. B könnte aber sein Eigentum an K durch § 929 S.1 BGB Übereignung verloren haben. Dann prüfen Übereignungsangebot §§ 145 ff. BGB. Aus der Sicht von K hat B ihm kein Übereignungsangebot mit der Lieferung des Holzes gemacht, sondern nur den Vertrag auf Geheiß von V erfüllt. V war aber zu keine Zeitpunkt berechtigt oder Eigentümer des Holzes. Deswegen Prüfung von gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten.
 
Es dürfte sich um eine Form des Scheingeheißerwerbs handeln. Insbesondere der Fall BGHZ 36, 56 scheint sehr ähnlich zu sein.
 
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