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Wer beschäftigt sich auch mit der aktuellen Einsendearbeit?
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Schon doof, dass es nicht wirklich irgendwelche alte E-Arbeiten zu finden sind, bzw. hinterlegt sind. Da könnte man sich wenigstens daran orientieren, was erwartet wird.Ich fange diese Woche mit der EA an, muss mich aber noch ins Thema reinlesen
Wie ist der Schwabe für dieses Modul? Wenn gut, dann werd ich mir den morgen mal ausleihen. Ich werd auch noch die AS Skripte hierfür holen.Ich habe heute angefangen das Skript zu lesen und werde nächste Woche mit der EA beginnen. Parallel werde ich Schwabe lesen.
Super den hat die BiB auch.Ich persönlich fand den Schwabe nicht so gut wie für andere Module in diesem Fall. Ich mag den Schwabe sehr gern und habe glaube ich schon mit allen Bänden gelernt - und Sachenrecht war gefühlt der Band, mit dem ich am wenigsten Zeit verbracht habe. Am lehrreichsten für den Einstieg fand ich Die Fälle vom Fallag. Die haben das Fach für mich extrem gut strukturiert.
So jetzt hab ich mir Bücher aus der BiB geholt. Nun kann es losgehen.Ich persönlich fand den Schwabe nicht so gut wie für andere Module in diesem Fall. Ich mag den Schwabe sehr gern und habe glaube ich schon mit allen Bänden gelernt - und Sachenrecht war gefühlt der Band, mit dem ich am wenigsten Zeit verbracht habe. Am lehrreichsten für den Einstieg fand ich Die Fälle vom Fallag. Die haben das Fach für mich extrem gut strukturiert.
Da die Frage ist, ob B vindizieren kann, kommen mMn nur die §§ 985 in Betracht, wobei § 985 wohl die Hauptanspruchslage darstellt; alle anderen Anspruchsgrundlagen stellen keine Vindikation dar.Geht denn § 985 nicht?
Es geht nur über den 985 BGB. So wie du richtig festgestellt hast.Da die Frage ist, ob B vindizieren kann, kommen mMn nur die §§ 985 in Betracht, wobei § 985 wohl die Hauptanspruchslage darstellt; alle anderen Anspruchsgrundlagen stellen keine Vindikation dar.
Vorsicht, dass ist schuldrechtlich. Wir müssen auf der sachenrechtlichen Ebene bleiben. Hier geht es um 929 BGB.Wir haben in dem Fall viele BGB-AT Probleme drin. Der Schwerpunkt wird wohl zunächst darin liegen, dass die Stellvertretung des B durch V fehlerhaft ist, weil für K nicht ersichtlich war, dass V im Namen des B tätig war (Offenkundigkeitsprinzip), was dann zur Folge hat, dass der Kaufvertrag zwischen V und K geschlossen worden ist.
Das stimmt schon. Nur war die Vermutung dabei, dass der fehlerhafte Kaufvertrag im weiteren Verlauf einen Herausgabeanspruch in irgendeiner Weise rechtfertigen könnte, denn B hat ihm so gesehen das Holz "geschenkt", was er ja gar nicht wollte. Oder is dies ein falscher Ansatz?Vorsicht, dass ist schuldrechtlich. Wir müssen auf der sachenrechtlichen Ebene bleiben. Hier geht es um 929 BGB.