Sonstiges Fallübung: Echter Fall :)

Ort
München
Doktortitel
Dr.-Ing.
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
40 von 210
Hi!

@Der Belgarath:
Wir haben für BGB II keine Couch-Ecke wie wir sie für BGB I hatten, oder?

Die Woche hatte ein Freund von mir ein Erlebnis welches sich mMn gut für einen Übungsfall BGB II benutzen lässt. Ich versuche nachfolgende den Fall mal zu schildern:

Am Montag Abend fuhr A mit seinem Auto der Marke M von der Arbeit nach Hause. Auf halber Strecke gab das Auto beim Bremsen beunruhigend klingende Geräusche von sich. A fuhr rechts ran. Nachdem er ausgestiegen war sah er Dampf in Höhe des rechten Hinterrades aufsteigen; es stank zudem bestialisch. Selbst für ihn als Laien war ersichtlich dass die Ursache wohl die (Scheiben)bremse war.
A rief den ADAC der ebenfalls die Bremse als Ursache ausmachte und diese zumindest für die temporäre Weiterfahrt wieder lösen konnte.
Am n. Tag fuhrt M in die Werkstatt des W. Dort sollte das Problem analysiert und gelöst werden.
Als M am n. Tag das Auto wieder abholte wurde ihm versichert dass das Problem gelöst sei; es wurden die Scheiben der Scheibenbremse ausgetauscht (Kosten: 600 EUR).
2 Tage später trat das gleiche Problem wieder auf. A fuhr in die Werkstatt; die Analyse brachte hervor dass der Bremssattel festsitzt (glücklicherweise waren die Scheiben diesmal nicht durchgeglüht und mussten nicht ersetzt werden).
W bot den Austausch des Bremssattels an - den er vermutlich auch bei der 1.Reperatur hätte tauschen sollen, dies aber, vllt auch im Interesse des Kunden um Kosten zu sparen, unterlassen hatte. Kostenpunkt: 900 EUR
A musste also abermals Material, Arbeitszeit und seine eigene Zeit investieren.

Welche Ansprüche kann A gegenüber W geltend machen?

Mal ein Bauchgefühl:

- Es liegt ein Werkvertrag gem § 631ff BGB vor
- Es könnte nach der 1. Reperatur das Recht auf Nacherfüllung gem § 439 BGB bestanden haben
- Da nacherfüllt wurde würde ich auf andere Ansprüche vllt erstmal nicht prüfen wollen, Frage ist aber inwiefern es hier Anspruch auf Preisminderung gem. § 638 BGB oder sogar Schadensersatz gem. § 634 BGB gibt

Kernfrage:
War der Bremssattel schon bei der 1.Reperatur kaputt hätte A die Kosten für den Austausch vllt ohnehin aufbringen müssen, sicher aber nicht seine eigene Zeit, v.a. aber nicht erneut die volle Arbeitszeit für den Austausch. Denn sicher dürfte sein dass es schneller gegangen wäre hätte man den Bremssattel ausgetauscht als man eh die Scheiben ausgetausch hatte statt im Nachgang den Bremssattel nochmal sep. auszutauschen.

Was denkt Ihr?
 
Hm...
Mein Bauchgefühl:
Werkvertrag lag vor... Ist mit dem Austausch der Bremsen erfüllt worden.

Jetzt neuer Werkvertrag, wo die Bremssattel getauscht werden.
Ich sehe da keine Anspruche...
Nacherfüllung nicht, weil die Bremssattel anscheinend von Anfang an defekt waren.
Schadensersatz auch nicht, weil erster Werkvertrag erfüllt ist. Arbeitseit der Mechaniker beginnt also mit neuem Auftrag von vorne.
Seine aufgewendete Zeit... Wo soll da der Anspruch sein. Er muss den Wagen ja nicht in die Werkstatt bringen.

Mehr Meinungen?
Vielleicht auch jemand, der sich sicher ist?
 
Hm...
Mein Bauchgefühl:
Werkvertrag lag vor... Ist mit dem Austausch der Bremsen erfüllt worden.

Das ist genau die Frage; ist er das wirklich?
Der Auftrag war das aufgetretene Problem zu fixen; da man aber übersah dass der Sattel teil des Problems ist hat man es versäumt diesen auszutauschen. ME ist der Werkvertrag daher "mangelhaft" ausgeführt worden. Dies könnte o.g. Ansprüche begründen.

Weitere Meinungen?
 
Ich würde als erstes auf die Auftragsbestätigung sehen. Dort steht normalerweise was Inhalt des Werkvertrages war.
Wenn nur eine mündliche Absprache war, kommt es natürlich auf den Inhalt dieser Absprache an. Dieser müsste dann durch Zeugen belegbar sein.
 
Ich würde als erstes auf die Auftragsbestätigung sehen. Dort steht normalerweise was Inhalt des Werkvertrages war.
Wenn nur eine mündliche Absprache war, kommt es natürlich auf den Inhalt dieser Absprache an. Dieser müsste dann durch Zeugen belegbar sein.

Guter Punkt.
Da steht "Reperatur Bremsen"; das wurde ja aber eigentlich nicht erfüllt; das Problem tat ja 2 Tage später wieder auf.
 
Jetzt kommt es aber noch darauf an, was die Autowerkstatt unter "Reparatur Bremsen" versteht (hängt vielleicht irgendwo aus).
Soweit ich sehe (du kannst ja mal googlen) fällt darunter immer nur Bremsscheiben und Beläge. Ich bin aber alles andere als ein Fachmann. Weiss also auch nicht, ob man es so leicht merkt, ob der Bremssattel festsitzt oder ob eine Kontrolle des Bremssattels nötig oder vorgeschrieben ist, wenn die Bremsscheiben kaputt sind ( bei einer hohen Laufleistung sind dann schon mal die Scheiben verschliessen) oder, ob eben in der Werkstatt die Kontrolle des Bremssattels in der Reparatur der Bremsen beinhaltet ist.
 
Hm...
Mein Bauchgefühl:
Werkvertrag lag vor... Ist mit dem Austausch der Bremsen erfüllt worden.

Jetzt neuer Werkvertrag, wo die Bremssattel getauscht werden.
Ich sehe da keine Anspruche...

Sehe es genau wie du. Man müsste zwar den ersten Werkvertrag mal anschauen, aber wenn dort nur etwas vom Reparieren der Bremsen steht, dann dürfte dieser erfüllt sein.
Zumal ich auch dies gefunden habe: " Der Werkvertrag ist mit der Abgabe der fertigen Arbeit und der Abnahme der fertigen Arbeit durch den Auftraggeber beendet."

Hab's hier online in der Kurzform gelesen, also keine offizielle Quelle : http://werkvertrag.org/

Somit dürfte der erste Werkvertrag nach der Inspektion des Auftraggebers erfüllt worden sein und es dürften keine Forderungen mehr bestehen.
Ganz sicher bin ich mir auf dem Gebiet aber auch nicht.



Beste Grüße
 
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