Hi!
@Der Belgarath:
Wir haben für BGB II keine Couch-Ecke wie wir sie für BGB I hatten, oder?
Die Woche hatte ein Freund von mir ein Erlebnis welches sich mMn gut für einen Übungsfall BGB II benutzen lässt. Ich versuche nachfolgende den Fall mal zu schildern:
Am Montag Abend fuhr A mit seinem Auto der Marke M von der Arbeit nach Hause. Auf halber Strecke gab das Auto beim Bremsen beunruhigend klingende Geräusche von sich. A fuhr rechts ran. Nachdem er ausgestiegen war sah er Dampf in Höhe des rechten Hinterrades aufsteigen; es stank zudem bestialisch. Selbst für ihn als Laien war ersichtlich dass die Ursache wohl die (Scheiben)bremse war.
A rief den ADAC der ebenfalls die Bremse als Ursache ausmachte und diese zumindest für die temporäre Weiterfahrt wieder lösen konnte.
Am n. Tag fuhrt M in die Werkstatt des W. Dort sollte das Problem analysiert und gelöst werden.
Als M am n. Tag das Auto wieder abholte wurde ihm versichert dass das Problem gelöst sei; es wurden die Scheiben der Scheibenbremse ausgetauscht (Kosten: 600 EUR).
2 Tage später trat das gleiche Problem wieder auf. A fuhr in die Werkstatt; die Analyse brachte hervor dass der Bremssattel festsitzt (glücklicherweise waren die Scheiben diesmal nicht durchgeglüht und mussten nicht ersetzt werden).
W bot den Austausch des Bremssattels an - den er vermutlich auch bei der 1.Reperatur hätte tauschen sollen, dies aber, vllt auch im Interesse des Kunden um Kosten zu sparen, unterlassen hatte. Kostenpunkt: 900 EUR
A musste also abermals Material, Arbeitszeit und seine eigene Zeit investieren.
Welche Ansprüche kann A gegenüber W geltend machen?
Mal ein Bauchgefühl:
- Es liegt ein Werkvertrag gem § 631ff BGB vor
- Es könnte nach der 1. Reperatur das Recht auf Nacherfüllung gem § 439 BGB bestanden haben
- Da nacherfüllt wurde würde ich auf andere Ansprüche vllt erstmal nicht prüfen wollen, Frage ist aber inwiefern es hier Anspruch auf Preisminderung gem. § 638 BGB oder sogar Schadensersatz gem. § 634 BGB gibt
Kernfrage:
War der Bremssattel schon bei der 1.Reperatur kaputt hätte A die Kosten für den Austausch vllt ohnehin aufbringen müssen, sicher aber nicht seine eigene Zeit, v.a. aber nicht erneut die volle Arbeitszeit für den Austausch. Denn sicher dürfte sein dass es schneller gegangen wäre hätte man den Bremssattel ausgetauscht als man eh die Scheiben ausgetausch hatte statt im Nachgang den Bremssattel nochmal sep. auszutauschen.
Was denkt Ihr?
@Der Belgarath:
Wir haben für BGB II keine Couch-Ecke wie wir sie für BGB I hatten, oder?
Die Woche hatte ein Freund von mir ein Erlebnis welches sich mMn gut für einen Übungsfall BGB II benutzen lässt. Ich versuche nachfolgende den Fall mal zu schildern:
Am Montag Abend fuhr A mit seinem Auto der Marke M von der Arbeit nach Hause. Auf halber Strecke gab das Auto beim Bremsen beunruhigend klingende Geräusche von sich. A fuhr rechts ran. Nachdem er ausgestiegen war sah er Dampf in Höhe des rechten Hinterrades aufsteigen; es stank zudem bestialisch. Selbst für ihn als Laien war ersichtlich dass die Ursache wohl die (Scheiben)bremse war.
A rief den ADAC der ebenfalls die Bremse als Ursache ausmachte und diese zumindest für die temporäre Weiterfahrt wieder lösen konnte.
Am n. Tag fuhrt M in die Werkstatt des W. Dort sollte das Problem analysiert und gelöst werden.
Als M am n. Tag das Auto wieder abholte wurde ihm versichert dass das Problem gelöst sei; es wurden die Scheiben der Scheibenbremse ausgetauscht (Kosten: 600 EUR).
2 Tage später trat das gleiche Problem wieder auf. A fuhr in die Werkstatt; die Analyse brachte hervor dass der Bremssattel festsitzt (glücklicherweise waren die Scheiben diesmal nicht durchgeglüht und mussten nicht ersetzt werden).
W bot den Austausch des Bremssattels an - den er vermutlich auch bei der 1.Reperatur hätte tauschen sollen, dies aber, vllt auch im Interesse des Kunden um Kosten zu sparen, unterlassen hatte. Kostenpunkt: 900 EUR
A musste also abermals Material, Arbeitszeit und seine eigene Zeit investieren.
Welche Ansprüche kann A gegenüber W geltend machen?
Mal ein Bauchgefühl:
- Es liegt ein Werkvertrag gem § 631ff BGB vor
- Es könnte nach der 1. Reperatur das Recht auf Nacherfüllung gem § 439 BGB bestanden haben
- Da nacherfüllt wurde würde ich auf andere Ansprüche vllt erstmal nicht prüfen wollen, Frage ist aber inwiefern es hier Anspruch auf Preisminderung gem. § 638 BGB oder sogar Schadensersatz gem. § 634 BGB gibt
Kernfrage:
War der Bremssattel schon bei der 1.Reperatur kaputt hätte A die Kosten für den Austausch vllt ohnehin aufbringen müssen, sicher aber nicht seine eigene Zeit, v.a. aber nicht erneut die volle Arbeitszeit für den Austausch. Denn sicher dürfte sein dass es schneller gegangen wäre hätte man den Bremssattel ausgetauscht als man eh die Scheiben ausgetausch hatte statt im Nachgang den Bremssattel nochmal sep. auszutauschen.
Was denkt Ihr?