Hallo,
die Lösung des Falls 3a (Tz. 80, KE 1) sieht in Tz. 84 vor, dass der verspätete Widerspruch hier als Einspruch anzusehen ist.
Diese Lösung finde ich falsch, denn nach § 694 Abs. 1 ZPO kann ein Widerspruch solange eingelegt werden, bis über den Vollstreckungsbescheid verfügt wurde.
Im Fall 3a steht nichts davon, dass ein Vollstreckungsbescheid in den Geschäftsgang gelangt ist, sodass der Widerspruch trotz Verfristung als fristgerecht zu behandeln ist. Auch die KE geht davon aus, dass ein Widerspruch (kein umgedeuteter Einspruch gem. § 694 Abs. 2 ZPO) nach Ablauf der 2-Wochenfrist nicht ausgeschlossen ist.
Zimmermann in: ZPO-Fallrepetitorium Fall 447 Frage b führt in einem Vergleichsfall ebenfalls aus, dass mangels Vollstreckungsbescheid ein als rechtzeitig zu behandelnder Widerspruch vorliegt.
die Lösung des Falls 3a (Tz. 80, KE 1) sieht in Tz. 84 vor, dass der verspätete Widerspruch hier als Einspruch anzusehen ist.
Diese Lösung finde ich falsch, denn nach § 694 Abs. 1 ZPO kann ein Widerspruch solange eingelegt werden, bis über den Vollstreckungsbescheid verfügt wurde.
Im Fall 3a steht nichts davon, dass ein Vollstreckungsbescheid in den Geschäftsgang gelangt ist, sodass der Widerspruch trotz Verfristung als fristgerecht zu behandeln ist. Auch die KE geht davon aus, dass ein Widerspruch (kein umgedeuteter Einspruch gem. § 694 Abs. 2 ZPO) nach Ablauf der 2-Wochenfrist nicht ausgeschlossen ist.
Zimmermann in: ZPO-Fallrepetitorium Fall 447 Frage b führt in einem Vergleichsfall ebenfalls aus, dass mangels Vollstreckungsbescheid ein als rechtzeitig zu behandelnder Widerspruch vorliegt.