Hallo WelcomeHome,
erstmal vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag.
Zum Gläubigerverzug:
Ich habe natürlich auch in die Richtung Gläubigerverzug gedacht (der Sachverhalt schreit ja förmlich danach). Ich habe nur ehrlich gesagt keine Ahnung, wie und wo der Gläubigerverzug einzubauen wäre.
Ich denke wir stimmen überein, dass § 433 Abs. 1 BGB zunächst die Anspruchsgrundlage ist. Es geht ja um den Anspruch auf Lieferung der Kaufsache und darum, ob der K trotz Zerstörung der Fliesen den Anspruch behält. Damit geht es meiner Meinung nach nur um die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt die Sachgefahr trägt.
Der Gläubigerverzug sorgt ja nach § 300 Abs. 1 BGB nur für eine Haftungserleichterung des Schuldners bzw. ist Ausschlussgrund für den Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB und erhält dem Schuldner die Vergütung nach § 326 Abs. 2 BGB.
Um also den Gläubigerverzug zu prüfen, müsste sich doch irgendwo eine Haftungsfrage stellen. Das ist aber meiner Meinung nach nicht der Fall. Denn selbst wenn V die Zerstörung der Fliesen zu vertreten hätte, verliert K (sofern denn Konkretisierung eingetreten ist) doch nach § 275 Abs. 1 BGB ohnehin den Anspruch auf die Kaufsache.
Dass er danach eventuell nicht mehr zahlen müsste, zurücktreten oder Schadenersatz verlangen könnte, hängt alles vom Gläubigerverzug ab, aber danach ist meiner Meinung nach gar nicht gefragt.
Vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Insofern würde mich interessieren, wie du den Gläubigerverzug eingebaut hast.
Zur (Ent-) Konkretisierung:
Ich glaube, dass du bei deinem letzten Punkt einen Denkfehler eingebaut hast.
Dass V die bereits konkretisierten Fliesen zu einem neuen Kunden umleitet, ist meiner Meinung nach nicht ursächlich für die Unmöglichkeit. Unmöglichkeit würde nur dann eintreten, wenn die Fliesen (noch) konkretisiert wären und dann an den X übereignet würden (und dieser sie auch nicht mehr herausgibt).
Und wie oben schon beschrieben glaube ich, dass sich die Frage nach dem Vertreten müssen hier gar nicht stellt, weil dies nur für die Preisgefahr/Schadenersatz/Rücktritt, aber nicht für die erneute Lieferung der Kaufsache relevant ist.
Ich glaube dass die Umleitung an den X nur die Aufhebung der Konkretisierung zur Folge hat, womit die Sachgefahr an den V zurückgeht und dieser nach dem Unfall erneut leisten muss (natürlich nur 90qm).
Insofern ist unser Ergebnis gleich, aber der Weg anders.
Zum Aufbau:
Ich bin bisher grob so vorgegangen:
Anspruch entstanden:
Ja, § 433 Abs. 1 (+)
Anspruch untergegangen:
Durch Erfüllung nach § 326 Abs 1 (-)
- Person des Gläubigers (+)
- Person des Schulners (Erfüllungsgehilfe) (+)
- Leistungsort (Bringschuld) (+)
- Leistungszeit (Erfüllbarkeit eingetreten, einseitige Leistungsbestimmung, Zugang bei K) (+)
- Eintritt des Leistungserfolges (Keine Gegenleistung trotz Fälligkeit, § 320) (-)
Durch Unmöglichkeit:
- hinsichtlich der 10qm (Konkretisierung, Zerstörung) (+)
- hinsichtlich der 90qm (Rücknahme der Konkretisierung, Gattungsschuld) (-)
Ergebnis: K kann nur noch 90qm verlangen